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Journalistinnen und Journalisten zitieren gerne aus Akten und hätten diese am liebsten schon parallel zur Gerichtsverhandlung vorliegen. Ein Akteneinsichtsrecht haben sie allerdings kaum. Wer aber darf in die Ermittlungs- und Strafakten reingucken? Und ab wann? Was muss er dazu darlegen? Und wann ist eine Versagung der Akteneinsicht sogar revisibel?
Journalistinnen und Journalisten zitieren gerne aus Akten und hätten diese am liebsten schon parallel zur Gerichtsverhandlung vorliegen. Ein Akteneinsichtsrecht haben sie allerdings kaum. Wer aber darf in die Ermittlungs- und Strafakten reingucken? Und ab wann? Was muss er dazu darlegen? Und wann ist eine Versagung der Akteneinsicht sogar revisibel?