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„Volksverhetzung“ – eine Verschärfung der Strafbestimmung | Von Wolfgang Bittner


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Ein Kommentar von Wolfgang Bittner.
Fast unbemerkt von der Öffentlichkeit verabschiedete der Deutsche Bundestag am 20. Oktober 2022 eine Änderung des Paragrafen 130 (Volksverhetzung) des Strafgesetzbuches (StGB).(1) Nach dem neu hinzugefügten Absatz 5 kann – vereinfacht und allgemeinverständlich formuliert – bestraft werden, wer gegen eine nationale Gruppe zu Hass oder Gewalt aufstachelt und gemäß Völkerstrafgesetzbuch strafbare Handlungen billigt, leugnet oder verharmlost und dadurch den öffentlichen Frieden stört. Das ist skandalträchtig, denn es könnte Tür und Tor für willkürliche Verurteilungen öffnen.
Der für juristische Laien kaum verständliche Paragraf 130 Absatz 5 StGB lautet:


„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.“

 Absatz 1 Nummer 1, auf den verwiesen wird, lautet:


„Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zughörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert … wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

 In den Paragrafen 6 bis 12. des Völkerstrafgesetzbuches geht es um Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen gegen Personen, Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme, Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung und Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung.
 Das alles erscheint – soweit man es zu entschlüsseln vermag – im ersten Moment vernünftig und plausibel. Das Problem liegt in der Ergänzung:


„Wer eine Handlung … öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost …“

Eine Einschränkung ist lediglich, dass die Äußerung „geeignet“ sein müsse, zu Hass und Gewalt anzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.
 Augenscheinlich ist hier im Paragraf 130 Absatz 5 des StGB eine verklausulierte Norm geschaffen worden, die in dem herrschenden gesellschaftspolitischen Klima zu unerträglichen Urteilen führen könnte, weil diese Strafbestimmung in ihrer Auslegung einen überaus weiten Ermessensspielraum für Staatsanwaltschaft und Gerichte bietet. Im Klartext bedeutet das nämlich:


Wer sich in einer Weise öffentlich äußert, die unerwünscht ist und von der Obrigkeit missbilligt wird, kann (womöglich) streng bestraft werden. Das ist unmissverständlich ein weiterer Schritt zur Einschränkung von Grundrechten, insbesondere der Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Freiheit der Wissenschaft.

Denn die Frage ist doch, was nicht öffentlich gebilligt, geleugnet oder gröblich verharmlost werden soll? Genau da wird mit zweierlei Maß gemessen. Angeblich ist Volksverhetzung nicht gegeben, wenn jemand zu Hass gegen Russland aufstachelt und wenn das öffentlich gebilligt wird. Das wird nicht verfolgt, weil sich die ideologisierten und indoktrinierten Strafverfolgungsbehörden moralisch im Recht wähnen, wenn sie das Gesetz hier ignorieren. Derartige Straftaten werden von den weisungsgebundenen Staatsanwälten gar nicht erst zur Anklage gebracht, so dass es von vornherein zu keiner Gerichtsentscheidung kommen kann.
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