In Episode 3 des Experten Talks knüpfen Michael Volz und Sabine Schröder an die Offshore-Thematik der letzten Folge an und widmen sich dem zoll- und exportkontrollrechtlich korrekten Umgang mit Werkzeugen und Ersatzteilen auf Offshore-Windparks.
Die zentrale Ausgangslage: Liegt der Windpark ausschließlich in der Wirtschaftszone, handelt es sich bei Werkzeugen und Ersatzteilen fast immer um eine Ausfuhr und bei Werkzeugen in der Regel auch um eine anschließende Wiedereinfuhr.
Zollverfahren für Werkzeuge
Für Werkzeuge, die für den Service mehrfach ein- und ausgeführt werden, stehen laut Sabine Schröder mehrere Verfahren zur Verfügung:
- Vorübergehende Verwendung – Werkzeuge werden ausgeführt und wieder eingeführt
- Carnet ATA – gültig für zwölf Monate, besonders praktisch bei Service-Einsätzen an mehreren Windparks
- Rückwarenregelung – Ausfuhr der Ware, anschließende Wiedereinfuhr als Rückware (auch bei Service-Schiffen relevant)
Zollverfahren für Ersatzteile
Bei Ersatzteilen kommt es auf den Einzelfall an: Werden sie mit dem Schiff ausgeführt und nicht verbaut, handelt es sich um Ausfuhr und Wiedereinfuhr. Verbleiben Ersatzteile auf See, liegt eine normale Ausfuhr vor.
Reparatur teurer Komponenten ohne doppelte Zoll- und Umsatzsteuerlast
Ein besonderer Praxisfall: Beim Austausch teurer Komponenten müssen Originalteile zur Reparatur zurück ins Werk. Um Einfuhrzoll und Umsatzsteuer zu vermeiden, bietet sich die aktive Veredelung im Reparaturverfahren an – inklusive Äquivalenzverfahren, bei dem zunächst die Ausfuhr und im Anschluss die Wiedereinfuhr als aktive Veredelung erfolgt.
Das A und O: Nämlichkeitssicherung
Sowohl zoll- als auch exportkontrollseitig entscheidend sind gepflegte Stammdaten – etwa Zolltarifnummern, Teileidentifikation, Seriennummern oder Inventarnummern für Werkzeuge. Standardisierte Verfahren mit Werkzeuglisten und Nämlichkeitssicherung sind laut Sabine Schröder der Schlüssel zu reibungslosen, wiederkehrenden Prozessen.
Dual-Use-Güter im Offshore-Einsatz
Ob Werkzeuge oder Ersatzteile genehmigungspflichtig sind, ist nicht immer offensichtlich. Gerade in der präzisen Messtechnik und der Anlagenfernüberwachung tauchen häufig gelistete Güter der Dual-Use-Verordnung (Anhang 1) auf. Michael Volz schildert dazu ein konkretes Beispiel: eine Kranbrücke auf einem Installationsschiff, deren Technik zum schwankungsfreien Übergang zur Windenergieanlage ursprünglich aus der Panzerentwicklung stammt – also ein militärisches Gut in ziviler Anwendung.
Für gelistete Güter gibt es zwei Wege:
- Einzelausfuhrgenehmigung – zeitintensiv, bei einer stillstehenden Anlage jedoch oft zu langsam
- Allgemeingenehmigung – ein vereinfachtes Verfahren für den schnellen Bedarfsfall
Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine Klärung über die BAFA, etwa per Auskunft zur Güterliste.
Genau dieses Zusammenspiel aus Klassifizierung, Genehmigungsarten und Sanktionslisten ist Kernthema von Sabine Schröders Kurs „EU-Exportkontrolle kompakt für Praktiker":
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