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Gem�ß § 9 PatG ist allein der Patentinhaber befugt, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen, wobei es jedem Dritten verboten ist, ohne seine Zustimmung den Gegenstand des Patents zu benutzen. Dieser Grundsatz hat in den §§ 13 und 24 PatG definierte Ausnahmen, auf die in der öffentlichen Diskussion angesichts der COVID-19-Pandemie Bezug genommen wurde un die dieser Podcastfolge diese Ausnahmen näher betrachtet werden.
Diese Episode mit weiterführenden Informationen finden Sie in Kürze auch in schriftlicher Form in unserem Blog unter:
https://kandidatentreff.de/category/blog/
Autor: Dr. Bernd Haberlander Sprecherin: Katharina Weremchuk Musik: "A Night Alone" von TrackTribe (CC BY 3.0)
 By kandidatentreff.de
By kandidatentreff.deGem�ß § 9 PatG ist allein der Patentinhaber befugt, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen, wobei es jedem Dritten verboten ist, ohne seine Zustimmung den Gegenstand des Patents zu benutzen. Dieser Grundsatz hat in den §§ 13 und 24 PatG definierte Ausnahmen, auf die in der öffentlichen Diskussion angesichts der COVID-19-Pandemie Bezug genommen wurde un die dieser Podcastfolge diese Ausnahmen näher betrachtet werden.
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Autor: Dr. Bernd Haberlander Sprecherin: Katharina Weremchuk Musik: "A Night Alone" von TrackTribe (CC BY 3.0)

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