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Darum geht es
Nach Auffassung des österreichischen Finanzministeriums und des OECD-Sekretariats wird eine COVID-19 bedingte, kurzfristige Homeoffice-Tätigkeit von Dienstnehmern im (ausländischen) Ansässigkeitsstaat außerhalb des (inländischen) Arbeitgeberstaates in der Regel nicht zur Begründung einer Betriebsstätte im Ansässigkeitsstaat des Dienstnehmers führen.
Besteuerung des Arbeitslohns - Steuerabfuhr im Ausland?
Unabhängig von der Begründung einer Betriebsstätte kann es bei Dienstnehmern, die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht wie sonst üblich im Arbeitgeberstaat (etwa Österreich), sondern im (ausländischen) Ansässigkeitsstaat arbeiten, für Zwecke des internationalen Steuerrechts zu einer Änderung des Besteuerungsrechts an den Arbeitslöhnen kommen. Verlagert sich durch das Homeoffice nämlich der Tätigkeitsort während der Corona-Pandemie in den ausländischen Ansässigkeitsstaat des Dienstnehmers, besteht nach der Grundregel des internationalen Steuerrechts für Österreich lediglich ein anteiliges Besteuerungsrecht an den Arbeitslöhnen für jene Zeiträume, in denen die Tätigkeit am inländischen Arbeitgeberort ausgeübt wird. Für jene Zeiträume, in denen die Tätigkeit im (ausländischen) Homeoffice ausgeübt wird, verlagert sich das Besteuerungsrecht in den ausländischen Ansässigkeitsstaat.
Arbeitslöhne unterliegen somit in jenem Land der Einkommen- bzw. (Lohn)Steuer, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Tätigkeitsstaat). Abhängig von den konkreten Umständen kann dies zu einer Lohnsteuerabzugsverpflichtung für den österreichischen Arbeitgeber im Ausland führen. Dies gilt sinngemäß auch für ausländische Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer im Homeoffice im Inland tätig sind.
Ob bzw. welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen eintreten können, ist aufgrund der Komplexität der Materie und der unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen stets anhand der Umstände sorgfältig zu prüfen. Die Beurteilung ist schlussendlich immer auch von den ausländischen Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern abhängig. Es empfiehlt sich daher gerade bei grenzüberschreitenden, steuerlichen- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen möglichst zeitgerecht eine fundierte Beratung in Anspruch zu nehmen. Wir unterstützen Sie dabei gerne!
Der Podcast der fidas Steuerberater Österreich. Mit News zu Wirtschaft, Steuern und Recht. Kurz und knackig in 5 bis 7 Minuten präsentiert. www.fidas.at
Darum geht es
Nach Auffassung des österreichischen Finanzministeriums und des OECD-Sekretariats wird eine COVID-19 bedingte, kurzfristige Homeoffice-Tätigkeit von Dienstnehmern im (ausländischen) Ansässigkeitsstaat außerhalb des (inländischen) Arbeitgeberstaates in der Regel nicht zur Begründung einer Betriebsstätte im Ansässigkeitsstaat des Dienstnehmers führen.
Besteuerung des Arbeitslohns - Steuerabfuhr im Ausland?
Unabhängig von der Begründung einer Betriebsstätte kann es bei Dienstnehmern, die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht wie sonst üblich im Arbeitgeberstaat (etwa Österreich), sondern im (ausländischen) Ansässigkeitsstaat arbeiten, für Zwecke des internationalen Steuerrechts zu einer Änderung des Besteuerungsrechts an den Arbeitslöhnen kommen. Verlagert sich durch das Homeoffice nämlich der Tätigkeitsort während der Corona-Pandemie in den ausländischen Ansässigkeitsstaat des Dienstnehmers, besteht nach der Grundregel des internationalen Steuerrechts für Österreich lediglich ein anteiliges Besteuerungsrecht an den Arbeitslöhnen für jene Zeiträume, in denen die Tätigkeit am inländischen Arbeitgeberort ausgeübt wird. Für jene Zeiträume, in denen die Tätigkeit im (ausländischen) Homeoffice ausgeübt wird, verlagert sich das Besteuerungsrecht in den ausländischen Ansässigkeitsstaat.
Arbeitslöhne unterliegen somit in jenem Land der Einkommen- bzw. (Lohn)Steuer, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Tätigkeitsstaat). Abhängig von den konkreten Umständen kann dies zu einer Lohnsteuerabzugsverpflichtung für den österreichischen Arbeitgeber im Ausland führen. Dies gilt sinngemäß auch für ausländische Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer im Homeoffice im Inland tätig sind.
Ob bzw. welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen eintreten können, ist aufgrund der Komplexität der Materie und der unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen stets anhand der Umstände sorgfältig zu prüfen. Die Beurteilung ist schlussendlich immer auch von den ausländischen Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern abhängig. Es empfiehlt sich daher gerade bei grenzüberschreitenden, steuerlichen- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen möglichst zeitgerecht eine fundierte Beratung in Anspruch zu nehmen. Wir unterstützen Sie dabei gerne!
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