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1. Auflösung während der Probezeit
Wird beim Abschluss des Arbeitsverhältnisses ein längerer als der gesetzlich vorgeschriebene Maximalzeitraum als Probezeit festgelegt, kann das Arbeitsverhältnis dennoch nur innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Probezeit jederzeit und ohne Angaben von Gründen gelöst werden.
2. Einvernehmliche Auflösung
3. Kündigung
Eine Kündigung ist erst wirksam, wenn sie der Dienstnehmerin zugeht, also wenn diese mündlich ausgesprochen wird oder wenn die Dienstnehmerin das Kündigungsschreiben erhält. Eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich.
Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis aufgelöst sein soll (also der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses) und nicht der Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen werden muss.
**4. Entlassung **
Die Gründe, die die Arbeitgeberin zur Entlassung berechtigen, müssen derart schwerwiegender Natur sein, dass der Arbeitgeberin objektiv betrachtet die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin auch nur für die Dauer der (gesetzlichen oder vereinbarten) Kündigungsfrist unzumutbar ist. Der Ausspruch der Entlassung hat unverzüglich nach Bekanntwerden eines Entlassungsgrundes zu erfolgen.
5. Vorzeitiger Austritt
Die Gründe, die zum vorzeitigen Austritt berechtigen, müssen so schwerwiegend sein, dass für die Arbeitnehmerin objektiv betrachtet die Weiterbeschäftigung auch nur für die Dauer der (gesetzlichen oder vereinbarten) Kündigungsfrist unzumutbar ist.
**6. Zeitablauf **
Achtung: Ein mehrmaliges Aneinanderreihen befristeter Arbeitsverhältnisse ("Kettenarbeitsverhältnisse") führt dann zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, wenn für diese mehrmalige Befristung keine sachliche Rechtfertigung vorliegt. Liegt ein "Kettenarbeitsvertrag" und damit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor, ist eine Beendigung nur nach den Beendigungsregelungen für unbefristete Arbeitsverhältnisse zulässig
Der Podcast der fidas Steuerberater Österreich. Mit News zu Wirtschaft, Steuern und Recht. www.fidas.at
1. Auflösung während der Probezeit
Wird beim Abschluss des Arbeitsverhältnisses ein längerer als der gesetzlich vorgeschriebene Maximalzeitraum als Probezeit festgelegt, kann das Arbeitsverhältnis dennoch nur innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Probezeit jederzeit und ohne Angaben von Gründen gelöst werden.
2. Einvernehmliche Auflösung
3. Kündigung
Eine Kündigung ist erst wirksam, wenn sie der Dienstnehmerin zugeht, also wenn diese mündlich ausgesprochen wird oder wenn die Dienstnehmerin das Kündigungsschreiben erhält. Eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich.
Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis aufgelöst sein soll (also der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses) und nicht der Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen werden muss.
**4. Entlassung **
Die Gründe, die die Arbeitgeberin zur Entlassung berechtigen, müssen derart schwerwiegender Natur sein, dass der Arbeitgeberin objektiv betrachtet die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin auch nur für die Dauer der (gesetzlichen oder vereinbarten) Kündigungsfrist unzumutbar ist. Der Ausspruch der Entlassung hat unverzüglich nach Bekanntwerden eines Entlassungsgrundes zu erfolgen.
5. Vorzeitiger Austritt
Die Gründe, die zum vorzeitigen Austritt berechtigen, müssen so schwerwiegend sein, dass für die Arbeitnehmerin objektiv betrachtet die Weiterbeschäftigung auch nur für die Dauer der (gesetzlichen oder vereinbarten) Kündigungsfrist unzumutbar ist.
**6. Zeitablauf **
Achtung: Ein mehrmaliges Aneinanderreihen befristeter Arbeitsverhältnisse ("Kettenarbeitsverhältnisse") führt dann zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, wenn für diese mehrmalige Befristung keine sachliche Rechtfertigung vorliegt. Liegt ein "Kettenarbeitsvertrag" und damit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor, ist eine Beendigung nur nach den Beendigungsregelungen für unbefristete Arbeitsverhältnisse zulässig
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