Da in vielen Lebensbereichen die Möglichkeiten für weitere Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen weitgehend ausgeschöpft sind, sind zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten unverzichtbar. Der Bundestag hat daer am 18.11.2021 umfangreiche Änderungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, der Bundesrat hat am 19.11.2021 zugestimmt. Das Gesetz zur Änderung des IfSG wurde am 23.11.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 24.11.2021 in Kraft getreten. In Anbetracht der Entwicklung der Infektionszahlen und der Belastung der Kliniken sieht das Gesetz weitreichende Ermächtigungen der Länder vor, zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. Die Corona-ArbSchV mit ihren grundlegenden Arbeitsschutzregeln wurde daher bis einschließlich 19. März 2022 verlängert.
Damit einhergehend gilt ab dem 24.11.2021 "3G" am Arbeitsplatz. Die Einführung von "3G" am - also geimpft, genesen oder getestet, soll dazu beitragen, die akute vierte Infektionswelle möglichst schnell zu brechen und das allgemeine Infektionsgeschehen in Deutschland effizient einzudämmen. Dafür müssen auch am Arbeitsplatz mögliche Infektionsketten wirksam unterbrochen werden.
Welche Auswirkungen hat "3G" - also geimpft, genesen oder getestet - für Arbeitnehmer? Welcher Nachweis kann und muss vom Arbeitgeber kontrolliert werden? Wie lange gelten die Regelungen und worauf sollten Betriebsräte nun besonders achten?