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Eine Verletzung des Schutzes personenbezogene Daten kann zwar die Melde- und Benachrichtigungspflicht (Art. 33, 34 DSGVO) auslösen, ist aber nicht per se eine Verletzung der Sicherheit der Verarbeitung im Sinne des Art. 32 DSGVO. Soweit so gut. Die Entscheidung des LAG Hessen, Urt. v. 10.02.2026, 12 SLa 709/25 gibt ein praktische Beispiel dafür, was danach kommen kann und regt zu Überlegungen an, was bereits im Zuge der Meldung und Benachrichtigung getan werden kann, um die nachfolgenden Auswirkungen gering zu halten.
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By Verlag Dr. Otto SchmidtEine Verletzung des Schutzes personenbezogene Daten kann zwar die Melde- und Benachrichtigungspflicht (Art. 33, 34 DSGVO) auslösen, ist aber nicht per se eine Verletzung der Sicherheit der Verarbeitung im Sinne des Art. 32 DSGVO. Soweit so gut. Die Entscheidung des LAG Hessen, Urt. v. 10.02.2026, 12 SLa 709/25 gibt ein praktische Beispiel dafür, was danach kommen kann und regt zu Überlegungen an, was bereits im Zuge der Meldung und Benachrichtigung getan werden kann, um die nachfolgenden Auswirkungen gering zu halten.
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