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Der EuGH hat am 04.05.2023 zur Auslegung des Art. 15 Abs. 3 DSGVO entschieden (Rs. C-487/21). Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, was „Kopie“ im Sinne des Art. 15 Abs. 3 DSGVO bedeutet. Es bestehen jedoch Zweifel, ob der EuGH hier wirklich für eine Klärung gesorgt oder der Herausforderung zur Auskunftserteilung nur eine weitere Dimension hinzugefügt hat.
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