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V. EU-Drohnenverordnung: Eine Frage der Klasse
Eine EU-Drohnenverordnung Drohnenpiloten zu knechten, sie alle zu finden, ins Dunkel zu treiben und ewig zu binden? Das wäre zu schön, um wahr zu sein. In Wirklichkeit sind es schonmal zwei EU-Verordnungen: 2019/945 und 2019/947 und die wurden nicht nur immer mal wieder verändert, sondern auch durch andere Regelungen ergänzt. Zumindest ist der Regelungsgehalt der beiden Normen klar zu unterscheiden. Die 2019/945 regelt die Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung von Drohnen, die 2019/947 macht Vorgaben für den Betrieb. Wer Hersteller ist, schaut in die 945, wer abheben will, verinnerlicht vorher die 947. Allerdings bedingt manchmal das eine das andere. Denn nicht mit allen zugelassenen Drohnen darf man gleich fliegen. Daher lohnt es sich, auch in die Einteilung der Drohnen einen Blick zu werfen. Sie kaufen gerne Produkte, die möglichst hochwertige Bewertungen haben, weil Sie sonst schließlich doppelt kaufen? Dann müssen Sie bei Drohnen und ihrer C-Klassifizierung Ihr Weltbild etwas zurechtrücken.
Doch kommen wir zunächst zu den Betriebskategorien. Sie sind der Typ eher für die offene Beziehung? Dann ist das in der Regel der richtige Weg. Es gibt die Kategorien „Offen“, „Speziell“ und „Zulassungspflichtig“. Offen ist das, was zumindest (fast) alle privaten Hobby-Piloten betrifft. Hier tummeln sich die üblichen DJI-Drohnen mit Startmassen unter 25 Kilo, die in Sichtweite und bis zu einer Höhe von 120 Metern geflogen werden dürfen und die keine gefährlichen Güter transportieren oder gar Gegenstände abwerfen.
Das ist Ihnen zu popelig? Sie sind der Typ für weite Flüge, Transporte von Messersets und Abwurf von Flugblättern mit Werbung für Ihre Drohnenfotoseite? Dann ab in die spezielle Kategorie. Aber dann lieben Sie es auch Risikobewertungen zu verfassen und örtlich zuständige Luftfahrtbehörden um Genehmigung zu bitten.
Das ist Ihnen immer noch zu mainstreamig? Sie wollen den richtigen Kitzel? Dann hätte wir da was für Sie: Die Betriebskategorie „zulassungspflichtig“. Da geht es ab … denn Sie fliegen gern mal über Rosenmontag-Umzüge (Menschenansammlungen), hängen Ihre Schwiegermutter an die Drohne (befördern also Menschen) oder transportieren Atommüll günstiger als jeder Castor-Transport (transportieren gefährliche Güter, die bei einem Unfall ein hohes Risiko für Dritte darstellen)? Dann viel Spaß beim Ausfüllen vieler Formulare und das Warten auf die Zulassung.
Wir wollen uns hier auf die offene Kategorie konzentrieren. Und die ist nochmal in weitere Kategorien eigenteilt, die wiederum Auswirkungen auf die Drohnen-Klassen haben.
VI. A1 auf C0
Zunächst haben wir es gut, zumindest wenn wir etwas einfachere Regeln mögen und keine alten Drohnen mehr auf dem Dachboden schlummern. Seit 2024 sind die vorher geltenden Übergangsregeln komplett entfallen. Das war zunächst ein ziemlicher Heckmeck. Als die neuen Drohnenregeln von der EU 2019 kamen, da hatte man noch recht ambitionierte Vorstellungen über die Umsetzungsfristen. Die Idee war, dem Wildwuchs unter den Drohnen Herr zu werden und Zertifizierungen einzuführen. Wer in der EU Drohnen verkaufen will, der muss diese vorher durch unabhängige Zertifizierungsstellen untersuchen lassen. Nur wer die Anforderungen der EU einhält, der darf dann auch hier in Europa geflogen werden. Das Problem war, dass es zunächst nur Drohnen gab, die dieses Verfahren noch nicht durchlaufen hatten. Den Europäern also über Nacht ihre Spielzeuge wegnehmen? Auf die Idee kam nicht einmal die EU und so gab es übergangsfristen. Je nach Gewicht wurden die Drohnen als „Übergangsdrohnen“ in das neue System einsortiert – zunächst bis Mitte 2022. Das Problem war nur, dass auch die notwendigen akkreditierten Zertifizierungsstellen noch fehlten. Dann kam Corona und alles dauerte und dauerte und dauerte … und die EU verlängerte die Fristen, deutsche Behörden erließen eigene Übergangsregelungen … bis 2024 tatsächlich endlich alles so war, wie es sich die EU erträumt hatte: Eine Drohnenwelt mit C-Klassifizierungen auf jeder Drohne, na ja, auf einigen. Wer noch alte Drohnen ohne den Aufdruck oder Aufkleber hat, der fliegt nun in A3. Und das ist weit draußen auf dem Feld. Aber da kommen wir noch zu. Nur bei Drohnen unter 250g kann auch der Altbestand noch normal geflogen werden.
1. Die Unterkategorien
Die EU-Drohnenverordnungen unterscheiden in der offenen Kategorie drei Unterkategorien: A1, A2 und (Überraschung) A3.
Bei A1 ist das Fliegen in der Nähe von Menschen, ggf. sogar darüber, möglich. Wohngebiete sind somit kein Hinderungsgrund für diese Unterkategorie, ansonsten aber oft schon. Freuen Sie sich darauf im späteren Verlauf dieses Textes. Was in der offenen Kategorie nie geht, ist das Fliegen über Menschansammlungen. Da sind Menschen so eng zusammen, dass sie nicht einfach bei Gefahr („ACHTUNG, die Drohne stürzt aaaa…“) auseinander stürmen können. Volksfeste, Stadien, Konzerte, alles schöne Aufnahmen von oben, aber nichts, wenn man keine Sondergenehmigung hat. Mit etwas Abstand geht da zwar auch was, aber die Drohne sollte auch bei Kontrollverlust nicht die Menschenansammlung erreichen können.
Bei A2 muss die Drohne so betrieben werden, dass sie keine unbeteiligten Personen überfliegt und ein horizontaler Sicherheitsabstand von mindestens 30 Metern von diesen Personen eingehalten wird. Beauty Shots ade? Immerhin kann der Abstand auf 5 Meter reduziert werden, wenn der Langsamflugmodus aktiviert wird – also nicht schneller als 3 Meter/Sekunde bzw. 10,8 km/h geflogen werden kann. Das ist etwas über Schrittgeschwindigkeit.
Und dann gibt es noch A3. Da fliegt man an Orten, wo nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass innerhalb des Bereichs, in dem die Drohne fliegt, keine unbeteiligte Person gefährdet wird. Was sich der Gesetzgeber vorgestellt hat, wird im nächsten Abschnitt der Regelung klar: es muss ein horizontaler Sicherheitsabstand von mindestens 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten gewahrt werden. Also eigentlich geht da nur noch was weit draußen vor der Stadt auf dem freien Feld. Warum steht da immer „horizontaler“ Abstand? Damit niemand auf die Idee kommt, dass er doch schon 120 Meter hoch fliegt und dann doch nur noch etwas über 30 Meter Abstand halten muss. So blöd sind die bei der EU nicht.
Dann ist es aber doch ganz einfach: Wir fliegen einfach nur in A1 und alles ist gut? Leider nein. Denn zu jeder Unterkategorie gibt es bestimmte Drohnenklassen. Grob gesagt, je schwerer die Drohne, um so blöder die A-Unterkategorie. Das macht auch Sinn. Es macht eben schon einen Unterschied, ob mir zwei Tafeln Schokolade, vier Liter Milch oder ein Fahrrad auf den Kopf fällt.
Wenn mich jemand fragt, weshalb mich das Drohnenrecht so fasziniert, dann könnte ich wie einst der große Bergsteiger George Mallory antworten: „Weil es da ist.“ Okay, er hat seinen Versuch den Mount Everest zu besteigen mit dem Leben bezahlt. So weit müssen wir beim Erarbeiten des Drohnenrechts nun nicht gegen. Aber man muss sich seine Gegner suchen und manchmal erscheint mir das etwas zu sein, was bisher kaum einer vollständig bestiegen bzw. durchdrungen hat. Es ist der Everest der 1920er unter den Rechtsgebieten. Vielfältig in den Herausforderungen, manchmal unmenschlich von den Gegebenheiten, aber wenn man am Gipfel angekommen ist, dann hat die erreichte Weisheit etwas Spirituelles. Schade nur, dass jeder, dem man von dieser Leistung berichtet, nur mitleidig den Kopf schüttelt und das Totschlagargument schlichtweg bringt: “Solange einen keiner erwischt, ist doch alles gut.” Stimmt zwar, ist aber langweilig.
Hier soll es um alles gehen, was mit Drohnen und Recht zu tun hat. Wir werden uns mit Zivilrecht, Luftverkehrsrecht, Europarecht, Datenschutzrecht, Verwaltungsrecht, Zertifizierungsrecht, Urheberrecht und Kunsturheberrecht beschäftigen. Und damit, wo das alles (fast) keine Bedeutung hat.
I. Was ist eine Drohne?
Ein Drohne ist ein unbemanntes Luftfahrzeug (englisch auch unmanned aerial vehicle, kurz UAV). Es gibt also keine Besatzung, dafür aber eine Fernbedienung und/oder ggf. sogar eine Art Künstliche Intelligenz, die die Steuerung anhand von Vorgaben eines Piloten übernimmt. Uns soll es dabei vor allem um die Flugmodelle bzw. Multicopter gehen, wie sie u. a. von Firmen wie DJI an Privatleute oder auch gewerbliche Betreiber verkauft werden.
II. Entspannte Fälle
In zwei Fällen können wir hinsichtlich der Flut an gesetzlichen Regelungen relativ entspannt sein:
1. Spielzeugdrohnen
Die meisten Regelungen, die einem den Spaß am Fliegen an vielen Orten nehmen können, gelten nicht für Spielzeugdrohnen. Das sind Drohnen im Sinne der EU-Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG, die „ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden“. Sie dürften in der Regel unter 250g wiegen und keine Sensoren oder Kamera an Bord haben … oder vielleicht doch? Die Meinungen sind da nicht ganz eindeutig. Zumindest müssen Spielzeugdrohnen eine CE-Kennzeichnung tragen und vom Hersteller selbst als Spielzeug bezeichnet werden.
Im Gegensatz zu einigen Darstellungen im Internet sind Spielzeugdrohnen nicht frei von allen Regelungen. Die Vorgaben in der EU-Drohnenverordnung sind zwar nicht so streng, wie für alles, was mit „ernsthaftem“ Drohnenfliegen zu tun hat. Aber die grundlegenden Vorgaben, wie Fliegen nur in Sichtweite, Maximalhöhe von 120 Metern oder auch Verbot des Überfliegens von Menschenansammlungen gelten auch. Und sogar eine Haftpflichtversicherung ist erforderlich. Denn § 43 Absatz 2 Luftverkehrsgesetz macht da keinen Unterschied zwischen Spielzeug und Nicht-Spielzeug bei einem Luftfahrzeug. Gut, dass das in vielen Haftpflichtversicherungen schon enthalten ist.
2. Im Innenraum
Entspannter ist das Fliegen mit Drohen in Innenräumen. Nun ja, wer schonmal neudeutsch „indoor“ mit einer Drohne geflogen ist, der weiß, dass Entspannung anders aussieht. Das fehlende GPS irritiert Pilot wie Drohne und wird besonders spannend, wenn es etwa in Fensternähe plötzlich doch wieder voll rein kickt. Unerwartet automatisch eingeleitete Flugmanöver machen die Steuerung zum echten Abenteuer. Erst recht, wenn die Drohne noch in schattige bzw. dunkle Bereiche gerät und die optischen Sensoren das Gefühl bekommen, sich endlich mal kreativ ausleben zu dürfen. Kurz gesagt, das sollte man mal geübt haben. Rechtlich hingegen ist das Fliegen in geschlossenen Räumen harmlos. EU-Drohnenverordnungen und auch die deutsche Luftverkehrs-Verordnung kommen nur zur Anwendung, wenn es um Luftverkehr geht. Der Luftverkehr braucht jedoch offenen Himmel. Wenn der jedoch von der Drohne wiederum leicht erreichbar ist, so helfen einem die sonst so in der Gegend rumstehenden Wände und Decken nichts mehr, dann greifen doch die Luftverkehrsregelungen. Könnte also eine unkontrollierte Drohne den freien Luftraum erreichen, dann bitte weiterlesen bzw. beim Podcast weiter hören. Eindeutig ist somit das Fliegen in einem Stadion mit offenem Dach kein Innenraum mehr. Auch weit offene Türen und Flügelfenster können da schnell mal die Rechtsansichten kippen lassen.
Ganz frei von Pflichten ist der Pilot aber auch im Innenraum nicht. Hier gelten natürlich die üblichen Gesetze, die verbieten, anderen Menschen materiellen und/oder körperlichen Schaden zuzufügen. Da greifen dann die normalen Haftungsregelungen. Und natürlich hat der Herrscher über die Räumlichkeiten das Hausrecht und darf darüber entscheiden, was dort so passiert.
III. Die in Brüssel/Berlin können mir doch gar nichts?
Die Idee für die Gestaltung von Gesetzen war mal, dass sie aus sich heraus verständlich sind und jeder nach ihrer Lektüre weiß, was er darf und was er lassen sollte. Und so klingt die Regelung in § 950 BGB recht eindeutig: „Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche.“ Es lohnt sich aber noch einen Satz weiter zu lesen: „Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.“ Kurz gesagt, mir gehört zwar eigentlich auch der Luftraum über und der Erdbereich unter meinem Grundstück, aber sollte es überraschenderweise Gesetze geben, die das einschränken, dann muss ich damit leben. Man ahnt schon, dass es mit dem Wegezoll für Flugzeuge über meinem Grund und Boden nichts wird. Es gibt gerade für die Luftfahrt natürlich Sonderregelungen, die auch für Drohnen gelten. Und die gehen meinen Eigentumsrechten vor. Ich kann somit nicht einmal ein prinzipielles Überflugsverbot für mein Grundstück verhängen, egal ob für einen A380 oder eine DJI Mini. Zum Glück müssen sich die Piloten von beiden Fluggeräten jedoch an eigene Regeln halten, und die verbieten dem A380 das Fliegen knapp über der Grasnarbe und der DJI Mini in vielen Fällen das Überfliegen von Wohngebieten ohne Einwilligung der Eigentümer. Und da kann ich mich dann doch gegen wehren. Aber dazu später mehr.
Was ich allerdings als Eigentümer in (fast) jedem Fall untersagen kann, ist das Starten und Landen auf meinem Grundstück. Das ist doch schonmal was.
IV. Drohnenrecht und die magischen vier
Es könnte so einfach sein, gäbe es nur ein Drohnengesetz. Wie aber schon erwähnt, hat der Gott der Lüfte bzw. der Gesetzgeber ein wenig mehr Kreativität walten lassen. Grob gesagt gibt es vier Rechtsbereiche, die es zu beachten gilt:
Daneben gibt es noch einige weitere Rechtsbereiche, aber die würden Sie zu diesem Zeitpunkt nur verunsichern … So müssen wir uns im weiteren Verlauf Dank des BGH auch noch um das Urheberrecht im Rahmen der Panoramafreiheit kümmern oder auch um strafrechtliche Normen, spätestens wenn der Nachbar die Drohne mit dem Schrotgewehr vom Himmel holt. Darf er das? Bleiben Sie dran!
Und wo andere Drohnenpiloten Spaß am Fliegen haben, da habe ich den Endgegner im Blick: Fliegen 100% nach den rechtlichen Vorgaben. Ihr denkt, das geht doch gar nicht? Aber die Geschichte ist wahr. Meine Mission ist es hier auf dem Kanal zu zeigen: rechtlich sauber fliegen geht. So weh es auch tun mag.
Das Urheberrecht kann Fluch und Segen zugleich sein. Bietet es doch Künstlern die Möglichkeit, aus ihrer Kunst auch etwas Geld zu machen. Wer hingegen das Werk für eigene Zwecke verwenden möchte, fühlt sich gemaßregelt und drangsaliert. Immer wieder soll es noch Menschen geben, die Fotos aus dem Internet ziehen, selbst veröffentlichen und sich dann wundern, wenn sie Post vom Anwalt bekommen. Und überliefert ist die Geschichte einer Schulklasse, die nach der Rückkehr von der Klassenfahrt nach Paris ebensolche unliebsame Post erhalten habe. Und das nur, weil sie Fotos vom Eiffelturm auf die Homepage gepackt hatten? Kann das sein?
Ja, kann es. Der Eiffelturm ist unzweifelhaft ein besonderes Bauwerk. Solche aufwändigen und künstlerischen Gebäude sind Baukunstwerke und damit urheberrechtlich geschützt. Gut für die Schulklasse, dass der Erbauer Gustav Eiffel lang genug tot ist, dass er noch Urheberrecht geltend machen könnte. Schlecht für die Klasse, dass sie den Eiffelturm nachts aufgenommen hat und die Beleuchtung ein eigenes Kunstwerk ist, dessen Erschaffer wahrscheinlich noch lebt.
Hätte das auch beim Gemeindehaus von Quickborn passieren können? Nein! Denn im Gegensatz zu Frankreich haben wir in Deutschland ein recht weitgehendes Recht der Panoramafreiheit. Konkret steht in § 59 Abs. 1 Urhebergesetz: „Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“ Nach § 63 UrhG sollte dazu zwar auch noch die Quelle des Werks angegeben werden. Aber immerhin. Was ist von öffentlichem Grund aus sehen kann, das darf ich auch fotografieren und die Fotos sogar veröffentlichen. Das Werk muss dabei nicht einmal selbst auf öffentlichem Grund stehen. Über Hecken fotografieren ist übrigens nicht, zumindest nicht, wenn ich dazu auf eine Leiter steigen muss.
Was lernen wir daraus? Am besten mit Schülern mit Influencer-Ambitionen besser in Deutschland bleiben (oder in ein Land mit Panoramafreiheit reisen, wie z. B. Österreich, wo sogar Innenräume teilweise darunterfallen – was ist Deutschland nicht der Fall ist). Aber was lernen wir als Drohnenpilot daraus?
Klare Antwort: nichts! Langezeit gab es durchaus die beliebte und teilweise gerichtlich gestützte Ansicht, dass doch auch der Luftraum frei sei und daher dort nichts anderes als die Panoramafreiheit gelten dürfe. Reinhard Mey darf sich nicht geirrt haben. Über den Wolken sollte die Freiheit grenzenlos sein. Naja, das war sie natürlich seit Einführung der Luftverkehrsgesetze schon lange nicht mehr. Aber grenzenlos fotografieren wird man doch noch dürfen? Naja, das dufte man schon seit Bestehen der Datenschutzgesetze nicht. Aber wenn etwas ein schönes Panorama bietet, dann doch wohl der Blick von einer Drohne aus. Das ist doch der Inbegriff der Panoramafreiheit.
Das sah im Oktober 2024 der Bundesgerichtshof so gar nicht. Zu seinem Urteil (Az. I ZR 67/23) steht gleich am Anfang der Pressemitteilung: „Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass unter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken nicht der Panoramafreiheit unterfallen.“ Rumms. Da kann Reinhard Mey die Kamera sofort wieder einpacken. Abgestellt wird darauf, dass die Panoramafreiheit auf dem von der Allgemeinheit wahrnehmbare Straßen- und Landschaftsbild fußt. Da die Allgemeinheit in der Regel beim Wochenendspaziergang nicht in die Luft geht, sollen Verwertungsmöglichkeiten von oben beim Urheber verbleiben. Das hatte man übrigens auch vorher schon für Blicke aus Hochhäusern und von schon erwähnter Leiter entschieden.
Ein ganz klein wenig Hoffnung ziehen viel Kommentatoren daraus, dass es in dem Urteil ja „nur“ um eine Kunstinstallation auf einer Wiese geht und dass in dem Urteil nichts von Baukunstwerken steht. Wann hat man als normaler Drohnenpilot schonmal ein echtes aktuelles Kunstwerk umflogen? Schließlich ist es mit dem Urheberrecht in Deutschland vorbei, wenn der Urheber 70 Jahre tot ist. Viele Denkmäler etc. wären damit aus der Urheberrechtsfrage raus. Aber § 59 Abs. 1 Urhebergesetz macht eben keine Unterschiede zwischen Kunstinstallationen und Gebäuden. Bei denen ist nur die Hoffnung, dass sie oftmals die notwendige Schöpfungshöhe für den Schutz nicht erreichen. Das bedeutet, die Rechte aus dem Urhebergesetz gibt es nur, wenn man da auch was Besonderes fabriziert hat. Plattenbauten und einfaches Reihenhaus gehören wohl nicht dazu. Aber wo ist die Grenze? Muss erst Banksy kommen und was aufs Dach sprühen oder reicht eine kunstvoll arrangierte Photovoltaik-Anlage? Hoffen wir mal, dass die, die das BGH-Urteil nur auf Kunstinstallationen beziehen, Recht haben. Denn sonst darf nur noch über Reihenhaussiedlungen von der Drohne aus fotografiert werden (was natürlich auch nur geht, wenn die Drohne unter 250g wiegt und alle in der Siedlung zugestimmt haben. Aber das ist ein Thema einer anderen Folge von Spaß mit Drohnenrecht.
Klargestellt sei an dieser Stelle jedoch nochmal, dass die oben genannten urheberrechtlichen Normen nur beim Vervielfältigen, Verbreiten und öffentlich Zugänglichmachen zur Anwendung kommen. Werden die Aufnahmen nur für das private Album geschossen, muss man sich zumindest zu diesem Thema im Urheberrecht keine Gedanken machen. Es bleiben ja noch genügend Fallstricke aus den anderen Rechtsgebieten …
Und Sie haben keinen Bock auf Drohnenaufnahmen von ihrem Haus? Dann machen Sie es wie die Franzosen. Dauerhaft alle Lichter im Takte von La Cucaracha flackern lassen und hoffen, dass das der BGH in einigen Jahren als Kunst anerkennt.
Spaß mit Drohnen-Recht
Heute: Kleines Gewicht, große Wirkung – kein Gramm zu viel
Mein Name ist Henry und ich bin Jurist. Und wo andere Drohnenpiloten Spaß am Fliegen haben, da habe ich den Endgegner im Blick: Fliegen 100% nach den rechtlichen Vorgaben. Ihr denkt, das geht doch gar nicht? Aber die Geschichte ist wahr. Meine Mission ist es hier auf dem Kanal zu zeigen: rechtlich sauber fliegen geht. So weh es auch tun mag.
Passend zur Neuerscheinung der DJI Flip nehmen wir uns heute das Thema MTOM zur Brust und den Spaß, den man als Jurist damit haben kann. Disclaimer: Alles was ich hier sage dient der Unterhaltung durch juristisches Allerlei. Es ist nicht damit verbunden, dass ich alles davon für richtig und vernünftig halte.
Aufhänger für diese Folge war ein Vorbericht zur DJI Flip beim YouTube-Kanal von MichasWelt. Die Drohne selber finde ich nur so semi-spannend. Interessanter Faltmechanismus, Videoleistung wohl ähnlich einer Mini 4 Pro und mit Möglichkeiten, sie wie die DJI Neo ohne externe Steuerung starten, filmen und landen zu lassen. Spaß und Ehre daran hatte ich schon meinem Video zur Neo genommen. Denn autonom fliegen ohne richtige Eingreifmöglichkeit ist in der EU ohne Sondergenehmigung nicht. Das ist aber heute nicht unser Thema. Etwas anderes hat meine Aufmerksamkeit erregt. Die Drohne ist 249g schwer und das ist auch gut so. Denn damit konnte sie eine C0-Zertifizierung bekommen und das ermöglicht es sogar teilweise mal draußen zu fliegen. Wo genau? Das ist Thema einer anderen Folge demnächst. Die Grenze für die paradiesischen Flugmöglichkeiten einer C0-Zertifizierung liegt genau bei 250g. Passt also. Doch MichasWelt hat eine Werbeseite ausgegraben, wo auf die Kompatibilität der DJI Flip mit dem DJI Cellular Dongle 2 hingewiesen wurde. Ein kleiner Zusatz, der das Fliegen auch dort ermöglicht, wo normale Controller nicht hinkommen und dann das Mobilfunknetz eingreift. Freudestrahlend wird dort darauf hingewiesen, dass die Drohne auch mit den 295g immer noch so kompakt sei. Aufmerksame Zuschauer haben schon festgestellt, 295g ist mehr als 250g. Und nun? Da kommt das MTOM ins Spiel. Das das ist das Abfluggewicht, auf Englisch viel cooler „Maximum Take-Off Mass“ genannt. Spannend ist, dass das vom Hersteller selber festgelegt wird und in die Bedienungsanleitung geschrieben haben muss. Auf dieser Basis erfolgt dann die Zertifizierung. Regelungen dazu finden sich in den EU-Verordnungen 2019/945 und 2019/947. Vor Aufnahme des Betriebs muss der Fernpilot überprüfen, dass die Masse einer möglichen zusätzlichen Nutzlast, die die Drohne mit sich führt, nicht die vom Hersteller festgelegte MTOM oder das MTOM-Limit seiner Klasse übersteigt (UAS.OPEN.060). Verantwortlich ist also der Fernpilot. Und nach § 58 Abs. 2 Nr. 10 Luftverkehrsgesetz ist es sogar eine Ordnungswidrigkeit, wenn man sich nicht daran hält. Der hier besprochene Fall ist da noch recht einfach. Mit 295g wird aus einer C0-Lizenz nicht plötzlich eine C1-Zertifizierung. Das wäre ja noch schöner bzw. wie wir Deutschen sagen: wo kämen wir denn da hin. Das ist eine Ordnungswidrigkeit. Und selbst wenn man meint, dass dann plötzlich aus der DJI-Drohne eine Selbstbaudrohne wird, so sind wir Bereich der Klasse A3. Und da muss man dahin, wo sich die Aliens in den Kornkreisen Gute-Nacht sagen: raus aufs Land, weg von allen Wohngebieten. Dahin, wo Drohnenfliegen zu einem meditativen Erlebnis wird. Aber dass durch Anbringen von Zubehör ein Selbstbau vorliegt, das glaubt wohl keiner.
Aber wo ist der rechtliche Spaß? Der kommt, wenn wir kleiner denken. Was ist denn mit einem ND-Filter mit 5 Gramm oder einem kleinen LED-Licht mit einem Gramm? Und was ist, wenn wir das ganze mit der DJI Neo durchspielen, die doch nur 135g wiegt und damit trotz all dieser Spielchen unter 250g bleiben? Jetzt kommt es: Da gilt das gleiche. 135g sind bei der Neo das MTOM und das muss eingehalten werden. Es sei denn, es wurde schon offiziell Zubehör in der Beschreibung (also in der Bedienungsanleitung und damit auch als Teil der Zerifizierung) benannt. Da ist aber in der Regel nur DJI-Zubehör aufgeführt, wenn überhaupt. Also den ND-Filter von Ebay auf die Neo gepackt, 140g abheben lassen und schwupps, schon illegal. Der Einstieg in die Kriminalität. Verhaftung, Verurteilung, sozialer Abstieg. Nicht schön, aber so ist Drohnenfliegen.
Nun seid Ihr gewarnt. Und das war es wieder für heute. Bis zur nächsten Folge von „Spaß mit Drohnenrecht“.
In der ersten Folge geht es darum, was es hier in den Podcast zu hören geben wird. Es ist sozusagen die Null-Nummer mit der Nummer 1. Es geht um Spaß mit Drohnenrecht, News , Droniq und welche Drohne man am Anfang kaufen könnte. Kurz und kompakt zum Warmwerden.
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