Sie wollen mit Ihrer Drohne in einem Wohngebiet fliegen? Dann sind Sie ein Mensch, der die Herausforderung liebt und keinem Konflikt aus dem Weg gehen möchte. Das imponiert mir. Respekt. Und es ist eine gute Gelegenheit, seine Nachbarn mal näher kennen zu lernen – sowohl aus der Luft, als auch beim gepflegten Austausch der Argumente am Boden.
Dabei wirken die Regeln für das Fliegen in Wohngebieten bzw. über Wohngrundstücken gar nicht so kompliziert. Und wenn Sie eine einfache leichte Drohne haben, geht da auch einiges. Aber der Teufel steckt gerne im Detail bzw. im Datenschutzrecht. Aber der Reihe nach.
Trügerisch ist zunächst das deutsche Zivilrecht. Denn danach gehört zum Eigentum eines Grundstücks nicht nur die Oberfläche mit Bebauung, sondern nach § 905 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch die Erde darunter bis zum Erdmittelpunkt und die Luft darüber bis in den Weltraum. Die ISS fliegt über Ihr Haus? Zack, Abmahnung ist raus. Da könnte ja jeder kommen.
Damit da doch jeder kommen und drüber fliegen kann, lohnt es sich § 905 BGB noch einen Satz weiterzulesen. Da steht nämlich „Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.“ Auch können nach § 903 Satz 1 BGB Gesetze und Recht Dritter gehörig in das Eigentum eingreifen. Und da man früh erkannt hat, dass das Klein-Klein der Grundstücke auf der Erde in der Luft zu Problemen führt, hat man den Luftraum mit besonderen rechtlichen Regelungen ausgestattet. Der Eigentümer des darunter liegenden Grundstücks ist da raus.
Auf den ersten Blick vor allem relevant sind die EU Drohnenverordnung und die deutsche Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Für einige Piloten kann ich es jetzt einfach machen: Sie haben eine Drohne über 4 kg und unter 25 kg (also Klasse C3 oder C4) oder eine alte Drohne ohne Klasseneinteilung, aber über 250 Gramm? Dann brauchen Sie hier nicht mehr weiterlesen, zuschauen oder zuhören. Für Sie geht es hinaus aufs Feld mit einem Mindestabstand von 150 Metern zum Wohngebiet, da Sie in der Kategorie OPEN A3 fliegen. Aber auf dem Land ist es auch schön. Oder Sie haben eine Drohne zwischen 900g und 4 kg (C2-Drohne) und kein EU Fernpilotenzeugnis A2? Dann gilt für Sie dasselbe. Mit Fernpilotenzeugnis A2 kann das Wohngebiet wieder ihre Hoot werden. Allerdings müssen Sie 30 Meter Abstand zu Menschen halten, im Langsammodus 5 Meter.
Sie merken, am schönsten wohnt es sich mit Drohnen der Klasse C0 und C1 mit einem Gewicht unter 900g. Und wenn es eine Drohne bis 250 Gramm ist und diese keine Kamera und kein Mikrofon an Bord hat, dann haben Sie es noch besser. Dann haben Sie nicht nur keinen Stress mit Übertragung von Fotos und Videos, sondern dürfen sogar nach § 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO ziemlich frei über Wohngrundstücken fliegen. Nur, wer hat denn so eine abgespeckte Drohne und guckt dieses Video, hört diesen Podcast oder liest dieses Buch? Keiner. Das gehört nun also zu dem unnützen Wissen, das für immer in Ihrem Kopf gespeichert ist und gerade in diesem Moment das Geburtsdatum eines ihrer Freunde verdrängt hat. Hoffentlich hatten Sie den im Kalender notiert.
Die LuftVO regelt übrigens das einzelne Wohngrundstück und die EU Drohnenverordnung das Wohngebiet. In den meisten Fällen ist das wahrscheinlich nicht weiter relevant. Aber zumindest muss in der Kategorie OPEN A3 nicht auch noch ein Abstand von 150 Metern zu einem bewohnten alleinstehenden Bauernhof gehalten werden. Der ist dann zwar ein Wohngrundstück, aber kein ganzes Wohngebiet.
Doch nochmal zurück zu § 21 Abs. 3 Nr. 7 LuftVO. Es gibt noch eine weiter Ausnahme für Flüge in einer Höhe von mindestens 100 Metern über Wohngrundstücken, wenn:
die Luftraumnutzung über dem betroffenen Wohngrundstück zur Erfüllung eines berechtigten Betriebszwecks erforderlich ist, öffentliche Flächen oder Grundstücke, die keine Wohngrundstücke sind, für den Überflug nicht genutzt werden können und die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden kann,alle Vorkehrungen getroffen werden, um einen Eingriff in den geschützten Privatbereich und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger zu vermeiden; dazu zählt insbesondere, dass in ihren Rechten Betroffene regelmäßig vorab zu informieren sind,der Betrieb nicht zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Ortszeit stattfindet undnicht zu erwarten ist, dass durch den Betrieb Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm überschritten werden.Der Hobbypilot beim spaßigen Sonntagsausflug ist da raus. Hat man einen Betriebszweck und der Überflug über Wohngrundstücke ist unvermeidlich, geht es daran, die Klinken der Nachbarschaft zu putzen: „Guten Tag, darf ich mit Ihnen über etwas im Himmel reden… also… Drohnen?“ Protipp zur Deeskalation: Nicht gleich mit einer Mavic Pro um sechs Uhr morgens starten.
Jetzt haben wir über so viele Einschränkungen geplaudert, dabei ist § 21h LuftVO so positiv formuliert, dass einem warm ums Herz wird: „Die Benutzung des Luftraums durch unbemannte Fluggeräte ist frei…“ „Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: … über Wohngrundstücken…“. Klingt super. Allerdings lernt der Jurist immer, Gesetze auch zu Ende zu lesen. Und da findet sich die wahrscheinlich für die meisten relevanteste Voraussetzung: „…wenn der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat“. Kurz gesagt, ich darf außerhalb der oben genannten, völlig unrealistischen Vorrausetzungen nur in Wohngebieten fliegen, wenn der Eigentümer oder Mieter bzw. Besitzer unter meiner Drohne ausdrücklich zugestimmt hat. In vielen Fällen wird man das selbst sein. Und erfasst ist dann der Luftraum über dem Grundstück bis zur Grenze der Nachbarn. Cool. Das klingt ja einfach, sofern man nicht an der Autobahn, Bahngleisen, Millitärgebiet, Naturschutzgebiet, Bundeswasserstraße oder ähnlichem wohnt.
Ich will ja kein Spielverderber sein, aber leider gibt es da noch eine Kleinigkeit zu bedenken. Und ich bin nur der Überbringer der Nachricht. Denn da gibt es noch den Datenschutz, Recht am eigenen Bild, Persönlichkeitsrechte und das Urheberrecht. Denn auch wenn man über seinem eigenen Grundstück fliegt, kann die Kamera natürlich die Nachbarschaft erfassen.
Hinsichtlich des Urheberrechts können wir es kurz machen. Dazu habe ich vor einigen Wochen eine Folge (Drohnenpodcast Nr. 3) gemacht, die zeigt, dass nach einem aktuellen Urteil die Panoramafreiheit bei Drohnenflügen höher als der eigene Kopf nicht automatisch gilt. Das ist schade, weil die Panoramafreiheit sonst vieles für Fotografen in Deutschland einfacher macht. Nach dem neuen Urteil ist zumindest die Verwendung von Fotos und Videos von urheberrechtlich geschützten Bauwerken problematisch. Das sind nach dem Urteil vor allem Abbildungen von Kunst im öffentlichen Raum, bei dem der Urheber noch nicht 70 Jahre verstorben ist. Ob das auch auf sonstige architektonische Werke anwendbar ist wie der hässliche Beton-Bungalow der Nachbarn? Hoffen wir das Beste bei Folgeurteilen.
Der richtige Spaß kommt jedoch bei der Frage auf, was mit den Persönlichkeitsrechten der Nachbarn ist. Die Antwort ist einfach, die sind geschützt. Wobei es nicht nur um die Personen selbst geht, sondern auch Daten geschützt sind, die mit ihnen in Verbindung stehen. So kann auch das Auto vor der Garage, das Vorhandensein eines Gartenpools oder die Position des Wohnzimmers geschützt sein. Ob dabei ausschließlich die Datenschutzgrundverordnung, das Kunsturhebergesetz und/oder das verfassungsrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht zur Anwendung kommt? Darüber kann man trefflich streiten. Und streiten wollen wir doch nicht. Macht nur schlechte Stimmung. Da versuche ich lieber in diesem Mienenfeld ein paar Grundannahmen zu vermitteln.
Zunächst kann festgehalten werden, dass das Machen von Fotos oder Videos weniger Regularien unterliegt als das Veröffentlichen. Aber auch das Fotografieren und Filmen kann schon rechtlich problematisch sein, wenn hierdurch die aufgenommene Person unter Druck gesetzt wird und Angst haben muss, dass die Aufnahmen weiterverwendet werden. Da kommt es sehr auf den Einzelfall an. Die direkte Aufnahme des entblößten sonnenbadenden Nachbarn aus wenigen Metern gehört sicherlich zum geschützten Bereich. Das Überblicksbild aus 120 Metern ist da eher unproblematischer. Und dazwischen? Versuchen Sie es am besten zunächst mit gesundem Menschenverstand und der Frage, wie sie umgekehrt das Aufnehmen finden würden. Hilft Ihnen das vor Gericht weiter? Nein. Aber es hilft zumindest dabei, die gröbsten Verstöße zu verhindern. Und Ärger bekommen Sie in der Regel in der Nachbarschaft nur, wenn sich ein Nachbar beschwert. Übrigens kommt es nicht zwingend darauf an, ob Sie tatsächlich die Kamera aktiviert haben. Schon die potentielle Möglichkeit kann relevant sein, wenn sich dadurch jemand bedrängt fühlt.
Beim Veröffentlichen der Aufnahmen nimmt die Regelungsdichte zu. In vielen Fällen wird man da um die Einwilligung der Betroffenen nicht herumkommen. Zumindest wenn sie erkennbar sind. Und wie schon geschrieben, können auch die Gartengestaltung, KFZ-Wahl oder Hausausstattung zu den von der Datenschutzgrundverordnung geschützten Daten gehören. Ausnahmen von dem Einwilligungserfordernis kann es geben, wenn Sie Versammlungen aufnehmen (die eher selten in Wohngebieten stattfinden), Menschen nur Beiwerk zu etwas Größerem bzw. der Natur sind oder Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (siehe § 23 KunstUrhG) erfolgen. Ggf. mache ich hierzu mal eine eigene Folge, da dies nicht nur Wohngebiete betrifft.
Kurz gesagt, Fliegen über dem eigenen Grundstück (oder bei anderen mit deren Einwilligung) ist mit leichten Drohnen oft vom Luftverkehrsrecht her kein Problem. Werden dabei aber Nachbarn in Person oder deren markantes Hab- und Gut aufgenommen, so sollte man die lieber vorher informieren. Sollen die Aufnahmen veröffentlicht werden (dafür reicht schon das Posten bei Instagram), dann sollte man die Einwilligung einholen. Je weniger Persönliches auf den Aufnahmen heraussticht, um so wahrscheinlicher ist es, dass es keinen interessiert. Aber selbst, wenn Sie Recht haben, hält das den aufgebrachten Bürger nur selten davon ab, sich zu beschweren und gar die Polizei zu rufen. Dann doch besser vorher Verständnis erzeugen. Aber ich habe gut reden, hier am MacBook.