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Das LG Bonn hat am 11.11.2020 (29 OWi 1/20 LG) ein Bußgeld des BfDI von 9,55 Mio. Euro auf 900.000,00 Euro reduziert. Die Signalwirkung dieser Entscheidung wurde direkt thematisiert, aber die Entscheidung muss keine „blutige Nase“ für die Aufsichtspraxis sein, wenn sie die Anwendung des funktionalen Unternehmensbegriffs bestätigt. Auch stellt sich die Frage nach Konsequenzen für das Bußgeldmodell der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden. Zum Nachdenken anregen darf aber der Ansatz zur Bewertung und Begründung des Verschuldens.
By Verlag Dr. Otto SchmidtDas LG Bonn hat am 11.11.2020 (29 OWi 1/20 LG) ein Bußgeld des BfDI von 9,55 Mio. Euro auf 900.000,00 Euro reduziert. Die Signalwirkung dieser Entscheidung wurde direkt thematisiert, aber die Entscheidung muss keine „blutige Nase“ für die Aufsichtspraxis sein, wenn sie die Anwendung des funktionalen Unternehmensbegriffs bestätigt. Auch stellt sich die Frage nach Konsequenzen für das Bußgeldmodell der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden. Zum Nachdenken anregen darf aber der Ansatz zur Bewertung und Begründung des Verschuldens.

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