Was tust du, wenn eine tonnenschwere, komplett unbrauchbare Maschine deinen Hof blockiert – und der Verkäufer sich einfach weigert, sie wieder abzuholen? 🚜🏗️Ein Bau-Konsortium kauft 1965 eine gewaltige Grabenmaschine für stolze Fr. 185'513.–. Doch das Gerät ist mangelhaft. Es entbrennt ein spektakulärer Rechtsstreit über sagenhafte zwölf Jahre, bis das Bundesgericht endlich die Wandelung des Vertrags rechtskräftig bestätigt. Der Verkäufer muss Fr. 110'000.– des bereits bezahlten Preises zurückerstatten, der Käufer die Maschine zurückgeben. Doch als die Käufer schreiben: „Die Maschine steht für euch bereit, holt sie in Manno (Tessin) ab!“, weigert sich der Verkäufer. Sein Argument: Das Gerät sei über die Jahre komplett entwertet worden, es fehlten Teile und die Käufer hätten das teure Stück gefälligst viel besser schützen müssen.
- Wer trägt das finanzielle Risiko, wenn eine rückabzuwickelnde Sache über ein Jahrzehnt hinweg ungenutzt altert?
- Muss der Käufer eine tonnenschwere Maschine auf eigene Kosten zurückbringen, oder ist der Verkäufer gesetzlich verpflichtet, sie abzuholen?
- Wie streng haftet man für eine Sache, die man dem Verkäufer eigentlich nur noch „Zug um Zug“ gegen das eigene Geld überlassen will?
Das Bundesgericht musste in diesem skurrilen Fall klären, wo der Erfüllungsort für die Rückabwicklung liegt und ob die Käufer wie strenge „Geschäftsführer ohne Auftrag“ oder nur wie Pfandgläubiger für Schäden haften.
Jetzt reinhören, das Rückabwicklungs-Rätsel lösen und die wichtigste Verzugs-Dogmatik für deine nächste Klausur mitnehmen! 🚀