Ein Drama mit Happy End: Herr F. stand kurz vor der Räumung – doch im letzten Moment konnte sie verhindert werden! In dieser Folge nehmen wir euch mit in einen echten Fall aus der Praxis: Wann darf der Vermieter kündigen? Welche Fehler können fatale Folgen haben? Und wie kann man eine drohende Wohnungslosigkeit abwenden? Wir klären die rechtlichen Hintergründe und geben wertvolle Tipps für Mieter in finanziellen Schwierigkeiten.
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Tipps für Mieter in finanziellen Schwierigkeiten
Kommunikation: Eine offene Kommunikation kann helfen, Missverständnisse zu vermeiden und gemeinsam eine Lösung zu finden.
Sozialleistungen: Informieren Sie sich über staatliche Unterstützungsleistungen wie Wohngeld oder andere Sozialleistungen, die Ihnen in Ihrer Situation helfen könnten. BMWSB - Wohngeld
Haushaltsbudget überprüfen: Überprüfen Sie Ihr Haushaltsbudget und identifizieren Sie Bereiche, in denen Sie möglicherweise Kosten einsparen können. Haushaltsplan privat erstellen - Kostenloses Muster
Zahlungsplan erstellen: Erarbeiten Sie einen realistischen Zahlungsplan, um ausstehende Mieten nachzuzahlen, und besprechen Sie diesen mit Ihrem Vermieter.
Professionelle Unterstützung: Ziehen Sie professionelle Unterstützung in Betracht, wie z.B. einen Mieterverein oder einen Anwalt. Mieterhilfe - Ihr Mieterhilfeverein in der Nähe
Ruhe bewahren: Bleiben Sie ruhig und professionell. Emotional aufgeladene Diskussionen können die Situation verschärfen und sind selten hilfreich.
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, § 543/§ 569 BGB
wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht Ordentliche Kündigung des Vermieters, § 573
Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat Berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt Die Kündigung eines Mietvertrages bedarf der schriftlichen Form (§ 568 BGB, 126 BGB). Das ist in der Regel ein vom Vermieter eigenhändig unterschriebener Brief. Seltener ist eine Kündigung in elektronischer Form (§ 126a). Das erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend. Gibt es mehrere Vermieter, müssen alle unterschreiben. Auch ein Mitarbeiter des Vermieters oder ein Bevollmächtigter kann unterschreiben, das muss aber kenntlich gemacht werden. 1.3. Zugang der Kündigung
Die Kündigung muss dem Mieter zugehen. Den Zugang muss der Vermieter beweisen. Fehlt eine Voraussetzung, ist die Kündigung nicht wirksam.