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Die Rechtskommission des Ständerates übernimmt den Text der neuen Bestimmung Art. 193a StGB ohne Angabe der Quelle aus einem Aufsatz der deutschen Kollegen Hoven/Weigend (vgl. CL Video Strafrecht Nr. 24). Der Unredlichkeit damit aber nicht genug. Sie unterschlägt auch, dass derselbe Aufsatz, schwerwiegende Kritik am Zustimmungsmodell vorbringt und mit guten Gründen ein Abstellen auf den Begriff des «Einverständnisses» ablehnt. Derselbe Aufsatz, den der Schweizer Gesetzgeber als so massgeblich einschätzt, dass er daraus eine neue Strafbestimmungen entnimmt (ohne Quellenangabe), ist offenbar nicht einmal erwähnenswert, wo er Standpunkte enthält, die dem anvisierten Ziel nicht entsprechen.
Die Rechtskommission des Ständerates übernimmt den Text der neuen Bestimmung Art. 193a StGB ohne Angabe der Quelle aus einem Aufsatz der deutschen Kollegen Hoven/Weigend (vgl. CL Video Strafrecht Nr. 24). Der Unredlichkeit damit aber nicht genug. Sie unterschlägt auch, dass derselbe Aufsatz, schwerwiegende Kritik am Zustimmungsmodell vorbringt und mit guten Gründen ein Abstellen auf den Begriff des «Einverständnisses» ablehnt. Derselbe Aufsatz, den der Schweizer Gesetzgeber als so massgeblich einschätzt, dass er daraus eine neue Strafbestimmungen entnimmt (ohne Quellenangabe), ist offenbar nicht einmal erwähnenswert, wo er Standpunkte enthält, die dem anvisierten Ziel nicht entsprechen.
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