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Häufig wird behauptet, eine einfache schriftliche Aussage (der grundsätzlich keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt) könne dadurch erhöhte Glaubwürdigkeit erlangen, dass der Autor bestätigt, er werde strafbar, falls er die Unwahrheit sagt. Das soll die schriftliche Lüge zu einer Falschbeurkundung i.S.v. Art. 251 StGB machen. Das kann nicht richtig sein, auch wenn es immer wieder behauptet wird.
Häufig wird behauptet, eine einfache schriftliche Aussage (der grundsätzlich keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt) könne dadurch erhöhte Glaubwürdigkeit erlangen, dass der Autor bestätigt, er werde strafbar, falls er die Unwahrheit sagt. Das soll die schriftliche Lüge zu einer Falschbeurkundung i.S.v. Art. 251 StGB machen. Das kann nicht richtig sein, auch wenn es immer wieder behauptet wird.
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