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Strafrecht Nr. 26 - Redlichkeit in der Rechtsprechung: Art. 102 StGB; Unternehmensstrafbarkeit


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Strafrecht Nr. 26: Redlichkeit in der Rechtsprechung, am Beispiel der Unternehmensstrafbarkeit (Art. 102 StGB):

Drei Bundesgerichtsentscheide werden angesprochen (BGE 142 IV 333; 146 IV 68; BGer 6B_750/2020).

Die Anlasstat von Art. 102 StGB ist gemäss dem BGE 142 IV 333 eine objektive Strafbarkeitsbedingung. Nach BGE 146 IV 68 soll sich diesem Entscheid aber nicht entnehmen lassen, ob es sich bei Art. 102 StGB um eine eigenständige Strafbestimmung handelt oder eine Zurechnungsnorm. Das ist ganz offensichtlich und notwendig falsch.

In BGer 6B_750/2020 bestätigt das Bundesgericht nochmals, dass die Anlasstat objektive Strafbarkeitsbedingung sei, d.h. die Anlasstat kann und wird nicht zugerechnet.

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