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Besprochen wird der Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_209/2022 vom 18. August 2023. Das Bundesgericht verweigert die Rückweisung einer Anklage, weil es sich bei der (angeklagten) Veruntreuung von Sachen (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und der (nicht angeklagten) Veruntreuung von Vermögenswerten (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) um «wesensgleiche» Tatvarianten handle (was immer das heissen mag). Es ignoriert völlig die Tatsache, dass die Veruntreuung von Vermögenswerten (anders als die Sachveruntreuung) einen Vermögensschaden voraussetzt.
Besprochen wird der Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_209/2022 vom 18. August 2023. Das Bundesgericht verweigert die Rückweisung einer Anklage, weil es sich bei der (angeklagten) Veruntreuung von Sachen (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und der (nicht angeklagten) Veruntreuung von Vermögenswerten (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) um «wesensgleiche» Tatvarianten handle (was immer das heissen mag). Es ignoriert völlig die Tatsache, dass die Veruntreuung von Vermögenswerten (anders als die Sachveruntreuung) einen Vermögensschaden voraussetzt.
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