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Das TTDSG regelt seinen räumlichen Anwendungsbereich in § 1 Abs. 3 TTDSG. Auf den ersten Blick scheint die Gestaltung des räumlichen Anwendungsbereichs nicht überraschend: Niederlassung und Marktort. Auf den zweiten Blick stellt sich aber doch die Frage, wie weit geht das tatsächlich – auch im Vergleich zum räumlichen Anwendungsbereich der DS-GVO in Art. 3 DS-GVO.
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By Verlag Dr. Otto SchmidtDas TTDSG regelt seinen räumlichen Anwendungsbereich in § 1 Abs. 3 TTDSG. Auf den ersten Blick scheint die Gestaltung des räumlichen Anwendungsbereichs nicht überraschend: Niederlassung und Marktort. Auf den zweiten Blick stellt sich aber doch die Frage, wie weit geht das tatsächlich – auch im Vergleich zum räumlichen Anwendungsbereich der DS-GVO in Art. 3 DS-GVO.
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