ist das Ganze unter
"Versicherungsmissbrauch" (§265 StGB) und "Betrug"
(§263 StGB) geregelt. Alleine schon der Versuch ist strafbar!
Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder
Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit
beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überlässt, um sich oder
einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat
nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist."
263 in besonders schweren Fällen liegt die Freiheitsstrafe bei bis zu zehn
Weg, der Strafe zu entgehen:
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