Der besonderer Schutzstatus für Flüchtlinge aus der Ukraine wurde bis zum 4. März 2027 verlängert.
Nun sollten alle, die einen Aufenthaltsttel nach § 24 AufenthG haben, prüfen, ob jetzt oder künftig ein Wechsel zu einem anderen Aufenthaltstitel sinnvoll ist.
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde erläutert, wer den besonderen Schutzstatus erhalten kann, wer nicht - und wie ein Wechsel zu einem anderen Titel möglich ist.
Gesetzliche Regelungen: Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung; Ukraine Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung; Durchführungsbeschluss des BMI
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/293/VO.html
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/252/VO.html
https://www.asyl.net/fileadmin/userupload/dokumente/DateienfuerMeldungen/LaenderschreibendesBMI250811UmsetzungDurchf_Ukraine.pdf
Weitere Hinweise finden Sie auf der Webseite: https://www.familiennachzug-visum.de