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§ 2 Abs. 5 Mediationsgesetz gibt dem Mediator ein klares, professionelles Notausgangsschild in die Hand.
§ 2 Absatz 5 Mediationsgesetz: Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.
Das betrifft insbesondere Situationen, in denen etwa
Wichtig dabei: Dieses Beendigungsrecht ist keine Laune, sondern Ausdruck der professionellen Verantwortung des Mediators. Er ist nicht Dienstleister um jeden Preis, sondern Garant für ein Verfahren, das den gesetzlichen und ethischen Anforderungen entspricht.
By Dr. Sascha Weigel§ 2 Abs. 5 Mediationsgesetz gibt dem Mediator ein klares, professionelles Notausgangsschild in die Hand.
§ 2 Absatz 5 Mediationsgesetz: Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.
Das betrifft insbesondere Situationen, in denen etwa
Wichtig dabei: Dieses Beendigungsrecht ist keine Laune, sondern Ausdruck der professionellen Verantwortung des Mediators. Er ist nicht Dienstleister um jeden Preis, sondern Garant für ein Verfahren, das den gesetzlichen und ethischen Anforderungen entspricht.

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