
Sign up to save your podcasts
Or


Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael Weyland
Thema heute:
Stromausfall: Welche Solaranlagen liefern Notstrom?
Im Durchschnitt ist ein deutscher Haushalt nur rund zwölf Minuten im Jahr von einem Stromausfall betroffen. Dennoch führen Sabotage wie kürzlich in Berlin, Naturkatastrophen und technische Defekte immer wieder zu lokalen Stromausfällen.
Die Folgen eines mehrtägigen Stromausfalls können für Betroffene verheerend sein: keine Elektrizität, kein Mobilfunk, kein Wasser, keine Heizung. Im Winter drohen zudem kostspielige Schäden an Gebäuden durch geplatzte Wasser- und Heizungsrohre. Eine Möglichkeit, sich gegen Stromausfälle zu wappnen, sind Solaranlagen mit Not- oder Ersatzstromfunktionen und Batteriespeicher.
„Photovoltaik ist in der Lage, im Notfall dezentral und ohne funktionierenden Netzzugang die Energieversorgung sicherzustellen. Das dient der Krisensicherheit der Betreiber und steigert die Resilienz unseres Energiesystems“, sagt man beim Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar).
Während eines Stromausfalls könnten Solaranlagen bei entsprechender Ausstattung Haushalte temporär mit Strom versorgen. Voraussetzung hierfür seien ein inselbetriebsfähiger Wechselrichter, der eigenständig eine Netzfrequenz herstellen kann und den Betrieb der Anlage unabhängig vom Stromnetz ermöglicht, sowie ein Batteriespeicher.
Die Mehrkosten seien in der Regel überschaubar. Auch bei Photovoltaik-Bestandsanlagen sei die Nachrüstung mit einer Notstrom- oder Ersatzstromfunktion in vielen Fällen möglich. Grundsätzlich wird bei notstromfähigen Photovoltaikanlagen zwischen Anlagen mit Notstromfunktionen, die einzelne Geräte über eine Steckdose versorgen können (nicht automatisch umschaltend), und Anlagen mit Ersatzstromfunktion, die ein Teilnetz (einzelne Phase) oder das gesamte Hausnetz versorgen können, unterschieden. Beim Ersatzstrom können Photovoltaikanlagen, die mit einem inselbetriebsfähigen Batteriewechselrichter und einer Netztrennungseinrichtung ausgestattet sind, Ersatzstrom auch in Zeiten von Stromausfällen liefern. Diese Anlagen trennen bei Ausfall der öffentlichen Versorgung die häuslichen Stromkreise vom Netz und schalten um auf Inselbetrieb. Die vorhandene Elektroinstallation und die angeschlossenen Geräte werden dann aus der Batterie versorgt. Die technisch einfachere Notstromvariante lässt die Versorgung einzelner Geräte zu, die bei Ausfall der Netzversorgung umgesteckt werden müssen.
Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden unter:
https://www.was-audio.de/aanews/News20260210_kvp.mp3
Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael Weyland
Thema heute:
Elektromobilität zu Hause: Wallbox richtig installieren und nutzen
Wer sein E-Auto regelmäßig zu Hause laden möchte, kommt an der Installation einer Wallbox in der Garage, im Carport oder an der Hauswand nicht vorbei. Dabei handelt es sich um Ladestationen, die an einer Wand oder einer Säule montiert werden. Vor der Installation stellen sich einige Fragen: Welche technischen Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Was kostet eine Wallbox? Warum ist das Laden an der normalen Steckdose nicht zu empfehlen? Und wie läuft die Installation einer Wallbox ab?
"Auch wenn das Aufladen eines Elektroautos grundsätzlich einfach ist, gibt es beim heimischen Laden einige Besonderheiten zu beachten - vor allem im Hinblick auf Sicherheit und Technik", sagt man beim TÜV-Verband. Verbraucher sollten sich daher vor dem Kauf und der Montage einer Ladestation gut informieren.
Haushaltssteckdose nur im Notfall nutzen
Der erste Schritt zu sicherem Laden ist die Wahl der richtigen Stromquelle. Auch wenn es auf den ersten Blick praktisch erscheint: Das regelmäßige Laden eines E-Autos an der herkömmlichen Haushaltssteckdose ist nicht zu empfehlen. Denn 230-Volt-Steckdosen sind in der Regel nicht für die hohe Dauerlast ausgelegt, die beim stundenlangen Laden entsteht. "Überhitzung und im schlimmsten Fall sogar Kabelbrände können die Folge sein", sagt man. "Die Haushaltssteckdose sollte wirklich nur im Ausnahmefall mit dem dafür vorgesehenen Notladekabel genutzt werden." Dabei sei es wichtig, ausschließlich vom Fahrzeughersteller freigegebene Kabel und Adapter zu verwenden und sicherzustellen, dass die Elektroinstallation vor Ort den Belastungen standhält.
Technische Anforderungen: Eigener Stromkreis und passende Ladeleistung
Wer sein E-Auto zu Hause laden möchte, sollte sich daher für eine Wallbox entscheiden. Diese verbinden den Starkstromanschluss nicht nur sicher mit dem Elektroauto, sondern sind auch für den Dauerbetrieb ausgelegt. Grundvoraussetzung für den sicheren Betrieb einer Wallbox ist ein Starkstromanschluss mit 400 Volt. Die gängigsten Wallboxen arbeiten mit einer Ladeleistung von 11 oder 22 Kilowatt (kW). Für die meisten Haushalte ist 11 kW Ladeleistung völlig ausreichend - sie ermöglicht komfortables Laden über Nacht und muss lediglich beim Netzbetreiber gemeldet werden.
Funktion und Preis: So unterscheiden sich Wallboxen
Wallbox ist nicht gleich Wallbox. Bei der Auswahl hängt der Preis insbesondere vom Funktionsumfang ab. Wer eine einfache Lösung mit Grundfunktionen sucht, wird ab 200 Euro fündig. Im Mittelklasse-Segment zwischen 500 und 1.000 Euro finden sich Wallboxen mit ersten smarten Funktionen wie einer App- oder Netzwerkanbindung.
Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden unter:
https://www.was-audio.de/aanews/News20260206_kvp.mp3
Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael Weyland
Thema heute: Winterliche Gefahren: Wer räumen muss und welche Versicherungen schützen
Noch ist der Winter nicht vorbei und mit jedem Schneefall und bei Eisglätte nehmen die Risiken für Unfälle auf Gehwegen, Hauseingängen und Zufahrten deutlich zu. Haus- und Grundstückseigentümer sowie in manchen Fällen auch Mieter sind gesetzlich verpflichtet, diese Flächen sicher für Passanten zu halten. Wer diese Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt, haftet für Schäden, die durch Unfälle auf nicht geräumten oder gestreuten Wegen entstehen. Eine Privathaftpflichtversicherung bietet in solchen Fällen finanziellen Schutz und wehrt unberechtigte Forderungen ab“, sagt der Bund der Versicherten e. V. (BdV).
Primär sind Hauseigentümer für den Winterdienst verantwortlich. Diese Pflicht kann jedoch durch eine klare Vereinbarung im Mietvertrag auf Mieter übertragen werden. Kommt eine Person auf glatten Wegen zu Schaden, müssen Eigentümer und Mieter unter Umständen haften, wenn sie den Winterdienst vernachlässigt haben. „Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn es geschneit hat, während ein Eigentümer im Büro war und in dieser Zeit ein Passant auf einem nicht geräumten Gehweg vor dem Grundstück ausgerutscht ist“, sagt man. Sind Eigentümer beziehungsweise Mieter schadensersatzpflichtig, kann das teuer werden, denn sie haften mit Vermögen und Einkünften bis hin zur Pfändungsgrenze. Zur Absicherung der finanziellen Folgen dient in einem solchen Fall die Privathaftpflichtversicherung. Sie begleicht berechtigte Ansprüche und wehrt zu Unrecht erhobene Schadensersatzforderungen ab – sogar vor Gericht.
Hauseigentümer, die ihre Immobilie nicht selbst bewohnen, sollten zudem prüfen, ob sie eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung benötigen. Diese deckt die Haftung ab, wenn Dritte beispielsweise auf einem nicht ordnungsgemäß geräumten Gehweg ausrutschen und sich verletzen. Zusätzlich empfiehlt der BdV, sich gegen Schäden abzusichern, die durch Schnee am Gebäude entstehen können. „Eine Wohngebäudeversicherung sollte idealerweise um eine Elementarschadenversicherung erweitert werden, um Schäden durch Schneedruck oder andere Naturereignisse abzudecken“. Die Räum- und Streupflichten können regional unterschiedlich geregelt sein. In welchen Zeitfenstern und wie oft geräumt und gestreut werden muss, legen Städte und Gemeinden in ihren Ortssatzungen fest – und das kann ganz unterschiedlich ausfallen. Dort steht unter anderem auch, in welcher Breite die Wege zu räumen sind. In vielen Gemeinden gelten feste Zeiten, etwa von 7 bis 20 Uhr, in denen Gehwege begehbar sein müssen. Eigentümer sind in der Regel dafür verantwortlich, können die Pflicht jedoch per Mietvertrag auf die Mieter übertragen.
Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden unter:
https://www.was-audio.de/aanews/News20260203_kvp.mp3
Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael Weyland
Thema heute: Urteil: Kunden müssen nicht für Stilllegung von Gasanschluss bezahlen – Finanztip rät zum Widerspruch
Gasnetzbetreiber dürfen die Kosten für die Stilllegung eines Gasanschlusses nicht an Verbraucher weitergeben. So hat das Oberlandesgericht Oldenburg kürzlich in einem Verfahren gegen den großen regionalen Netzbetreiber EWE Netz GmbH geurteilt.
Nach einer aktuellen Auswertung des unabhängigen Geldratgebers Finanztip verlangen mindestens acht Netzbetreiber rechtswidrig solche pauschalen Entgelte für die Stilllegung oder den Rückbau von Gasanschlüssen. Zusammen versorgen sie knapp drei Millionen Gaskunden. Die Stilllegungskosten belaufen sich dabei zwischen 100 und 2.300 Euro.
Rund die Hälfte aller Haushalte in Deutschland heizt noch mit Gas. Wer auf eine nachhaltigere Alternative wie eine Wärmepumpe umsteigen möchte, kann seinen Gasanschluss durch den zuständigen Netzbetreiber stilllegen lassen. Die dabei entstehenden Kosten dürfen nicht an die Verbraucher weitergegeben werden, wie das OLG Oldenburg vor kurzem geurteilt hat. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Im konkreten Fall hatte der Netzbetreiber EWE Netz GmbH für die Stilllegung 965 Euro berechnet und sich auf § 9 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) berufen. Diese Rechtsauffassung hat das OLG Oldenburg zurückgewiesen (Az. 6 UKl 2/25).
Finanztip rät zu Widerspruch und Rückforderung
„Das Urteil ist ein wichtiges Signal für Verbraucherinnen und Verbraucher“, sagt man bei Finanztip. „Wer die Pauschale bereits zahlen musste, sollte diese dringend zurückfordern. Wer aktuell eine entsprechende Rechnung erhält, sollte gegen die Stilllegungskosten Widerspruch einlegen.“ Finanztip empfiehlt Betroffenen, die Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung aber trotzdem erstmal zu leisten, um laufende Mahn- oder Inkassoverfahren zu vermeiden. Der Geldratgeber bietet für den unkomplizierten Widerspruch und die Rückforderung kostenlose Musterschreiben an. „Es ist sinnvoll, sich frühzeitig bei den Netzbetreibern zu melden, auch wenn manche die Erstattung verweigern werden“, rät man.
Uneinheitliche Begriffe der Netzbetreiber
Nach Finanztip-Auswertung verwenden die Netzbetreiber die Begriffe Stilllegung, Außerbetriebnahme und Rückbau uneinheitlich und definieren diese teilweise anders als im Urteil des OLG Oldenburg zugrunde gelegt. Was bei einem Netzbetreiber als Stilllegung gilt, wird bei einem anderen als Rückbau bezeichnet, obwohl sich die zugrunde liegenden technischen Maßnahmen teilweise überschneiden.
Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden unter:
https://www.was-audio.de/aanews/News20260127_kvp.mp3
Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael Weyland
Thema heute: Milka Alpenmilch ist »Mogelpackung des Jahres 2025«
Ich bin mir sicher, Ihnen geht es genauso wie mir. Wenn ich ins Regal im Supermarkt schaue, werde ich sauer, denn die Preise der Produkte steigen gefühlt dauernd. Zwar ist es tatsächlich so, dass es Produkte gibt, die günstiger werden, aber das sind nur wenige im Vergleich zu denen, die teurer werden.
Nun haben die Hersteller aber ein ganz dummes Problem. Kunden mögen Preissteigerungen gar nicht. Was also tun die Hersteller? Sie arbeiten mit allen Tricks. Das Zauberwort heißt „Shrinkflation!“ Zwar werden die Produkte teurer, aber man versucht es vor dem Kunden mit allen Tricks zu verbergen. Das geht am einfachsten, wenn man einfach den Preis wie vorher belässt, aber den Inhalt reduziert. Wenn man dann von „Mogelpackungen“ spricht, sind die Hersteller sehr erbost, denn schließlich schreiben sie den Inhalt auf die Packung. Aber mal ehrlich. Schauen Sie bei jedem Einkauf auf die Füllmenge? Jedenfalls dann nicht, wenn sie es eilig haben. Manche Hersteller sind aber so dreist, beides zu tun. Inhalt runter, Preis hoch!
Und so kürt die Verbraucherzentrale Hamburg regelmäßig die »Mogelpackung des Jahres «. Verbraucher können ihren Kandidaten dafür wählen.
Die »Mogelpackung des Jahres 2025« haben Verbraucherinnen und Verbraucher mit eindeutigem Ergebnis gewählt. Zudem erreichte noch nie in der zwölfjährigen Geschichte der Wahl ein Produkt einen derart hohen Stimmenanteil. An der aktuellen Ausgabe der Abstimmung nahmen 34.731 Personen teil, so viele wie seit sechs Jahren nicht mehr.
Zwei Drittel der abgegebenen Stimmen (66,7 Prozent) entfielen auf ein Produkt des Konzerns Mondelez. Sie werden es zwar schon ahnen, aber wir machen es mal wie in Hollywood:
„An the Winner is: » Milka Alpenmilch«
Die Schokoladentafel Alpenmilch der Marke Milka wurde laut Verbraucherzentrale Hamburg Anfang des Jahres 2025 unmerklich dünner und gleichzeitig teurer: Die Füllmenge pro Tafel sank von 100 auf 90 Gramm, während der Preis von 1,49 Euro auf 1,99 Euro stieg. Das entspricht einer Preiserhöhung von über 48 Prozent. Die reduzierte Füllmenge ist im Supermarkt kaum erkennbar, da die Verpackung nahezu unverändert geblieben ist. Auch andere Schokoladensorten von Milka waren davon betroffen. Meine persönliche Konsequenz: Ich habe meinen Schokoladenkonsum auf NULL reduziert!
Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden unter:
https://www.was-audio.de/aanews/News20260123_kvp.mp3
Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael Weyland
Thema heute: 2025: Hoher Zuwachs bei alternativen Antrieben reicht noch nicht für CO2-Flottengrenzwerte
Im Gesamtjahr 2025 legte der Markt für alternative Antriebe, also reine E-Antriebe, Hybride mit und ohne Stecker sowie Gasantriebe, um 25,5 Prozent auf knapp 1,7 Millionen Einheiten (1.684.783) zu, wobei internationale Marken etwa 43,0 Prozent ausmachten. Dies geht aus der Analyse der Zahlen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) durch den Verband der Internationalen Kraftfahrzeughersteller (VDIK) hervor.
Der Anteil der Neuzulassungen mit alternativen Antrieben am Gesamtmarkt stieg im vergangenen Jahr auf 59,0 Prozent, im Gesamtjahr 2024 waren es noch 47,6 Prozent. Im Dezember 2025 wurden knapp 158.000 Pkw (exakt waren es 157.417 ) mit alternativen Antrieben neu zugelassen und damit rund 26,6 Prozent mehr als im Vorjahresmonat.
Die Neuzulassungen bei den alternativen Antrieben sind 2025 laut VDIK zwar noch einmal deutlich gestiegen, allerdings bleibt der Anteil der batterieelektrischen Fahrzeuge etwas hinter den Prognosen zurück. Trotz der Produktoffensive der Internationalen Kraftfahrzeughersteller und dem Zulassungswachstum bei den bezahlbaren BEVs und Plug-In-Hybriden reichte der Gesamtmarktanteil noch nicht aus, um die CO2-Flottengrenzwerte zu erreichen. Laut VDIK braucht es deshalb dringend die in Aussicht gestellten Fördermaßnahmen der Bundesregierung rückwirkend zum 1. Januar für neue und junge gebrauchte BEVs.
Einen deutlichen Anstieg um 43,2 Prozent auf über 545.000 Einheiten erfuhren 2025 die Neuzulassungen von rein batterieelektrischen Pkw (BEV). Der Anteil an den gesamten Pkw-Neuzulassungen lag damit in der Gesamtjahresschau bei 19,1 Prozent, das sind 5,6 Prozentpunkte mehr als noch 2024. Ein noch deutlicheres Plus verzeichneten im Gesamtjahr 2025 die Neuzulassungen von Fahrzeugen mit Plug-in-Hybridantrieb (PHEV). Knapp 312.000 PHEVs (exakt 311.398) rollten in dieser Zeit neu auf die Straßen und damit 62,3 Prozent mehr als im Vorjahr. Der Marktanteil der Internationalen Kraftfahrzeughersteller bei den Plug-in-Hybriden lag 2025 bei 38,8 Prozent.
Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden unter:
https://www.was-audio.de/aanews/News20260120_kvp.mp3
Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael Weyland
Thema heute: Schutz für die Familie: Vergleich von Risikolebensversicherungen senkt Kosten um bis zu zwei Drittel
Wer Kinder hat, einen Baukredit abbezahlt oder Alleinverdiener in der Familie ist, für den ist eine Risikolebensversicherung in der Regel sinnvoll. Sie sichert die Hinterbliebenen im Todesfall finanziell ab – etwa, um Kredite abzulösen oder das fehlende Einkommen auszugleichen.
Ein Vergleich lohnt sich: Selbst für gewöhnliche Fälle unterschieden sich die Beiträge bei den getesteten Versicherern in der Finanztip-Analyse um über 6.000 Euro über die gesamte Laufzeit.
„Die Unterschiede sind enorm – wer beim falschen Anbieter abschließt, zahlt nach unserer Analyse bis zu dreimal mehr als beim günstigsten Anbieter“, sagt man bei Finanztip. Die Kosten einer Risikolebensversicherung sind von der Versicherungssumme sowie den individuellen Risikomerkmalen abhängig und daher von Fall zu Fall unterschiedlich.
Große Preisunterschiede – Basistarif reicht meist aus
Finanztip hat das kürzlich für verschiedene Musterkunden berechnet: Ein 40-jähriger Programmierer, der eine Versicherungssumme von 300.000 Euro über 20 Jahre Laufzeit vereinbart, zahlt beim teuersten Anbieter insgesamt 6.115 Euro mehr als beim günstigsten. Der Jahresbeitrag liegt je nach Versicherer zwischen rund 232 und 537 Euro.
Ein anderer Fall: Eine 35-jährige, rauchende Bankkauffrau, die 300.000 Euro absichert, kann durch einen Versicherungsvergleich rund 5.820 Euro über 15 Jahre Vertragslaufzeit sparen.
Beim günstigsten Anbieter beträgt ihr Jahresbeitrag rund 197 Euro, während sie beim teuersten Versicherer knapp 585 Euro zahlen würde.
„Zusätzliche Bausteine oder hochpreisige Premiumtarife verteuern den Schutz nur, ohne einen relevanten Mehrwert zu bieten“, erklärt man bei Finanztip. Generell reiche der Basistarif völlig aus. Für gesunde Menschen ist der Abschluss bei den meisten Anbietern zudem bequem online möglich. Im Finanztip-Test haben die Huk24 und die WGV am besten abgeschnitten. Wer Vorerkrankungen hat, sollte hingegen vorab eine sogenannte Risikovoranfrage über einen unabhängigen Makler oder Honorarberater stellen.
Über-Kreuz-Verträge: Steuern sparen und doppelt absichern
Paare mit Kindern sollten zwei einzelne Verträge über Kreuz abschließen. Dabei ist Partner A der Vertragsinhaber, der das Geld erhält, wenn Partner B als versicherte Person stirbt – und umgekehrt.
Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden unter:
https://www.was-audio.de/aanews/News20260113_kvp.mp3
Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael Weyland
Thema heute: Kostenfalle Roaming bei Telefonaten im außereuropäischen Ausland
Dass mobiles Telefonieren im nichteuropäischen Ausland durch Roaming ein teures Vergnügen sein kann, hat der eine oder andere schon schmerzlich erfahren. Zu den Kostenfallen beim Roaming gehören auch Rufumleitungen zur Mailbox, wenn man im Ausland unterwegs ist. Die Funktion „bedingte“ oder „absolute“ Rufumleitung zur Mailbox bestimmt dabei, ob Ihnen Kosten entstehen, erfährt man beispielsweise bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Während bei der absoluten Rufumleitung alle eingehenden Anrufe kostenfrei auf die Mailbox umgeleitet werden, auch wenn das Handy eingeschaltet und empfangsbereit ist, wird bei der „bedingten“ Rufumleitung der Anruf nur dann auf die Mailbox weitergeleitet, wenn niemand abhebt, das Handy besetzt ist, ausgeschaltet ist oder nicht im Netz eingebucht ist. Und hier lauert die Kostenfalle, die im außereuropäischen Ausland schnell ein großes Loch in die Urlaubskasse reißen kann.
Denn wenn man sich im Nicht-EU-Ausland aufhält, zahlt man als Angerufener gleich mehrfach. Für die Weiterleitung des Anrufs ins ausländische Netz, für die Umleitung zurück auf die deutsche Mailbox und schließlich für das Abhören der Mailbox. Da können schnell einige Euro pro Minute anfallen.
Was tun?
Schalten Sie bei einer Reise ins nichteuropäische -Ausland Ihr Handy bereits in Deutschland aus oder stellen Sie noch hierzulande die „absolute“ Rufumleitung ein. Doch hier lauert eine neue Falle, die ich nur durch Zufall entdeckt habe. Bei den meisten deutschen Anbietern lassen sich durch den Code ##002# alle Rufumleitungen deaktivieren. Zumindest theoretisch.
Wir haben allerdings bei einem Gerät, das mit einer SIM-Karte von BLAU betrieben wurde, eine merkwürdige Feststellung gemacht. Die Mobilbox sprang, trotz der Code-Eingabe und einer Bestätigung auf dem Display, weiterhin an. Eine Nachfrage bei der zu Telefonica gehörenden Pressestelle mit Hinweis auf diese Fehlfunktion wurde nach 6 Tagen durch den Service mit dem Hinweis beantwortet, man müsse nur ##002# wählen. Dazu muss man nichts mehr sagen! Der entscheidende Tipp kam übrigens von T-Mobile. Es lag am Gerät. Apple hat kürzlich die Funktion Live-Voicemail bei iPhones aktiviert, die nur im Gerät, aber nicht mit dem Code abschaltbar ist. Wieso man das bei BLAU nicht wusste, ist mir ein Rätsel. Dank T-Mobile blieb uns jedenfalls ein BLAU-ES Kostenwunder erspart!
Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden unter:
https://www.was-audio.de/aanews/News20251216_kvp.mp3
Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael Weyland
Thema heute: Etihad Airways? Nie wieder! Teil 2
Die meisten von Ihnen haben vermutlich in der vergangenen Woche meine persönlichen Erfahrungen mit Etihad Airways von Frankfurt – Terminal 2 - über Abu Dhabi nach Colombo und zurück gehört. Ich hatte angekündigt, dass es eine Fortsetzung geben wird. Hier ist sie.
Im Terminal 2 wollten wir als Business Class Passagiere bis zum Abflug eine Business Lounge nutzen. Zwar ist Frankfurt Deutschlands größter Airport, in Europa auf Platz 4 und weltweit auf Platz 15, eine Lounge von Etihad Airways sucht mal allerdings dort vergebens.
Also wieder mal Anruf bei Etihad. Antwort: Nein wir haben keine eigene Lounge. So schlau war ich auch ohne den Anruf. Aber Sie können in eine andere Lounge im Terminal 2 gehen, hieß es.
Eine Lounge liegt VOR der Sicherheitskontrolle, die Nutzung wäre ziemlich unsinnig, weil man nie weiß, wie lange die Kontrollen dauern, die andere liegt dahinter. Den Versuch, schriftlich in einem Etihad-Chat herauszubekommen, was es mit der anderen, der Lufthansa Priority Lounge, auf sich hat und vor allem mit dem Hinweis, dass man teilweise – trotz Business-Ticket – diese auch noch extra bezahlen muss, habe ich nach 90 Minuten aufgegeben.
Ich habe bis heute nicht herausfinden können, ob mich da ein Mensch aus Fleisch und Blut für dumm verkaufen wollte, oder ob es ein Chatbot war. Die Tatsache, dass immer wieder die gleiche Frage kam, spricht für Letzteres, macht es aber nicht besser!
Auch die Antwort, dass Inhaber „berechtigter Tickets der Business Class kostenlosen Lounge-Zugang genießen, der Zugang für Etihad Guests je nach Status variiere“, hat meine konkrete Frage, ob UNSERE Tickets dazu berechtigen, nicht beantwortet.
Falls nicht, hätten wir nämlich pro Person 49 Euro Aufpreis zahlen müssen. Da der Etihad Mitarbeiter oder Chatbot intellektuell nicht in der Lage war, aufgrund unseres Buchungscodes festzustellen, welche Business-Klasse es war, haben wir drauf verzichtet. Mittlerweile weiß ich, wir wären berechtigt gewesen. In Abu Dhabi waren wir es. In Frankfurt haben wir auf die Business-Lounge verzichtet.
Rein interessehalber habe ich bei der Lufthansa nachfragt, wie man es dort handhabt! Die Antwort war wie erwartet. Wer ein Businessticktet für einen Lufthansa Flug hat, der kann die Business-Lounge ohne Wenn und Aber nutzen. Egal, wie teuer das Ticket im Einzelfall war. Genau so sollte es auch sein!
Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden unter:
https://www.was-audio.de/aanews/News20251212_kvp.mp3
Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael Weyland
Thema heute:
Feuergefahr in der Adventszeit: So sind Verbraucher richtig abgesichert - Bund der Versicherten e. V. (BdV) erklärt, welche Policen jetzt besonders wichtig sind
DEN Reim kennen wir alle: Advent, Advent, ein Lichtlein brennt. Erst eins, dann zwei, dann drei, dann vier, dann steht das Christkind vor der Tür". Und wenn es ganz dumm läuft, dann steht auch die Feuerwehr vor der Tür.
Draußen wird es früher dunkel – drinnen sorgen Kerzen, Lichterketten und Co. für gemütliches Licht. Doch was Behaglichkeit schafft, kann schnell gefährlich werden. „Wenn Weihnachtsdekoration Feuer fängt, ist keineswegs sicher, dass die Versicherung den Schaden vollständig ersetzt. Kerzen oder andere offene Flammen sollten daher niemals unbeaufsichtigt bleiben“, sagt man beim Bund der Versicherten e. V. (BdV). Um im Ernstfall finanziell geschützt zu sein, zählen die Privathaftpflicht-, die Wohngebäude- und bei hochwertiger Einrichtung auch die Hausratversicherung zu den wichtigsten Absicherungen.
Gerät der Weihnachtsbaum in Brand und verursacht zusätzlich Schäden in der Nachbarwohnung, springt die Privathaftpflichtversicherung ein – vorausgesetzt, der Schaden wurde etwa durch Fahrlässigkeit ausgelöst. Die empfohlene Deckungssumme liegt bei mindestens 15 Millionen Euro pauschal für Sach-, Personen- und Vermögensschäden. Wer auf diesen Versicherungsschutz verzichtet, riskiert im Schadenfall hohe Zahlungsverpflichtungen, da man mit dem eigenen Einkommen und Vermögen haftet. Für Mieter spielt die Privathaftpflichtversicherung eine zentrale Rolle – insbesondere, wenn Mietsachen durch einen solchen Brand beschädigt werden. Dazu zählen fest verbaute Bestandteile wie Böden, Einbauküchen oder Badewannen. „Mieterinnen und Mieter sollten prüfen, ob ihre Privathaftpflichtversicherung Mietsachschäden in ausreichender Höhe abdeckt – auch an Gebäuden, Grundstücken und Wohnräumen“, sagt der BdV.
Für Eigentümer ist eine Wohngebäudeversicherung unverzichtbar, da sie die Kosten für Reparatur oder Wiederaufbau nach Feuer- oder Löschwasserschäden am Gebäude übernimmt. Das gilt beispielsweise für Türen, Wände oder fest verklebte Parkettböden. Die Hausratversicherung kommt für Schäden durch Feuer oder Löschwasser auf, die am beweglichen Inventar entstehen – also beispielsweise an Möbeln, Kleidung oder auch Geschenken. Eine solche Police ist sinnvoll, wenn der Hausrat nicht ohne Weiteres aus eigenen Mitteln ersetzt werden könnte, ohne den Lebensstandard zu gefährden. Damit Versicherte im Schadenfall keine Kürzungen ihrer Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung hinnehmen müssen, sollten ihre Verträge einen Verzicht auf den sogenannten Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls enthalten
Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden unter:
https://www.was-audio.de/aanews/News20251209_kvp.mp3
From the publisher's feed