Ehegattentestamente haben ihre Tücken, gerade wenn es um die Abänderungsmöglichkeiten des überlebenden Ehepartners nach dem Ableben des Erstversterbenden geht. Das OLG Bamberg hatte im vergangenen Jahr einen Fall zu entscheiden, in dem Eheleute in ihrem gemeinsamen Testament verfügt hatten, dass der Überlebende die Schlusserbeneinsetzung des Sohnes ändern könne, sofern es zu "familiären Zuwiderhandlungen" kommen sollte. Warum das Gericht in seinem Beschluss vom 14.10.2020, Az.: 3 W 43/20, entschied, dass ein Kontaktabbruch des Sohnes zu seinem Vater keine "familiäre Zuwiderhandlung" in diesem Sinne darstellt, das erkläre ich Dir in dieser Folge.