Der Datenschutz Talk

BGH stärkt Verbraucherverbände zu Lasten von Meta - DS News KW 13/2025


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Was ist in der KW 13 in der Datenschutzwelt passiert, was ist für Datenschutzbeauftragte interessant?

  • Meta Platforms und App-Center für Gratisspiele (Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 186/17)
  • Luxemburgisches Verwaltungsgericht bestätigt 746 Millionen Bußgeld für Amazon
  • Rekordstrafe i.H.v 225 Millionen Euro gegen WhatsApp auf dem Prüfstand
  • Verwendung von Aufnahmen als Beweis (AG Lörrach, Urteil vom 03.03.2025, Az. 3 C 1099/24 (juris): Recht auf Löschung)
  • LG München, Beschluss vom 19.02.2025 – Auskunftsanspruch gegenüber Anbietern von E-Mail-Diensten aus § 21 TDDDG (25 O 9210/24)
  • Illegale Glücksspielseiten mit identischer Software nach Datenschutzalarm abgeschaltet.
  • Empfehlungen:

    • öffentliche Datenschutzsprechstunde zum Hamburger Tätigkeitsbericht am 15. April 2025
    • heise-Interview mit Landesdatenschützer Tobias Keber: Digitale Kehrwoche, Recht auf Löschung  und Kuriositäten im Datenschutz
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      Transkript zur Folge:
      Jetzt kann ich aber, ne? Jetzt kann ich.
      Lick los.
      Alles klar. Herzlich willkommen bei Datenschutz-Talk.
      Fang nochmal an.
      Herzlich willkommen bei unserem Datenschutz-Talk, eurem wöchentlichen Datenschutz-Podcast.
      Mein Name ist Natalia Wozniak. Bei mir ist meine liebe Kollegin Laura Droschinski.
      Ich wollte schon viel schneller loslegen, sorry.
      Alles gut. Heute haben wir Freitag, den 28.03. und unser Redaktionsschluss war wie gewohnt um 10 Uhr.
      Laura, jetzt kannst du loslegen. Welche Themen hast du mitgebracht?
      Ja, und zwar habe ich ein Urteil mitgebracht vom Bundesgerichtshof zum Thema
      Verbraucherverbände und dass es diese eben gestärkt hat im Laufe der Woche.
      Dann geht es weiter bei mir mit einem weiteren Urteil, diesmal aus Lorach zum
      Thema Beweissicherung.
      Und dann habe ich noch ein Update zum Top-Thema aus der letzten Woche auch auf dem Zettel.
      Da hatten ja David und Lothar zu der Datenpanne bei dem Glücksspielanbieter
      Merkur berichtet. Und zu guter Letzt habe ich noch eine Leseempfehlung für das Wochenende.
      Klingt spannend. Okay, ich schließe mich dem an.
      Ich habe zwei Rekordbußgelder, einmal Amazon und einmal WhatsApp, mitgebracht.
      Ich habe ein Urteil des LG München zum Auskunftsrecht in Verbindung mit Paragraph 21 T3 DG.
      Und ich habe einen Veranstaltungshinweis mitgebracht.
      Gut, ich würde sagen, wir legen los. Laura, fang an.
      Genau, Natalia. Und zwar, wie wir ja bereits seit letztem Jahr wissen,
      können Verbraucherverbände bei Datenschutzverstößen stellvertretend für Konsumenten klagen.
      Und das bestätigte nun der Bundesgerichtshof in einem Urteil am 27. März.
      Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
      hat entschieden, dass Meta-Plattforms mit seinem App-Zentrum auf Facebook gegen
      die Datenschutzgrundverordnung verstoßen hat.
      Geklagt hatte der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer,
      der Facebook-App-Zentrum für kostenlose Spiele
      als wettbewerbswidrig und datenschutzrechtlich unzulässig einstufte.
      Der BGH kam nun zu dem Ergebnis, dass Meta-Plattforms personenbezogene Daten
      im App-Zentrum von Facebook ohne ausreichende Information und Einwilligung der
      Nutzer an Spieleanbieter weitergegeben hat und gab der Berufung der Beklagten nicht recht,
      da diese sich versuchte, gegen das Verbandsklagerecht zu wehren.
      Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte bereits 2012 Klage gegen Facebook-App-Zentrum
      eingereicht und die Nutzer wurden eben durch einen einzigen Klick auf den Button
      Spiele spielen dazu gebracht,
      Spieleanbietern weitreichende Zugriffsrechte auf ihre persönlichen Daten zu
      gewähren, ohne eben eine angemessene Aufklärung.
      Der BGH bestätigte nun, dass diese Praxis rechtswidrig war und machte deutlich,
      Verbraucherverbände dürfen solche Datenschutzverstöße
      auch ohne konkrete Einzelbeschwerde juristisch verfolgen.
      Also nochmal eine Betonung, ein Unterstreichen der Entscheidung,
      die wir ja im letzten Jahr hatten.
      Was ist sonst aus dieser Nachricht für unsere datenschutzrechtliche Praxis abzuleiten?
      Ich glaube, nochmal einmal mehr, wie wichtig es ist, dass Unternehmer die Nutzer
      transparent und verständlich über die Erhebung und Weitergabe von Daten informieren.
      Dass auch eine Einwilligung immer freiwillig informiert und ausdrücklich erfolgen muss.
      Und zu guter Letzt natürlich wir die Verbraucherverbände als weiteres Risiko
      für Unternehmen nicht außer Acht lassen dürfen.
      Also dass diese eben auch Datenschutzverstöße stellvertretend für Betroffene
      vor Gericht bringen können.
      Also hier eine absolute Stärkung des kollektiven Datenschutzes oder wie siehst du das?
      Ja, ich habe gerade den Gedanken im Kopf, dass ich glaube zu Beginn der DSGVO
      2018, wo es losging, da haben noch viele Unternehmen wirklich gedacht,
      ach, das wird schon alles gut gehen.
      Mich erwischt schon keiner, wenn ich mich vielleicht hier und da nicht an die Vorgaben halte.
      Und mittlerweile wird die Luft immer dünner, glaube ich, weil das scharfe Schwert
      des Datenschutzes wird immer schärfer mit der Zeit.
      Genau, hast du das Bußgeldrisiko, Schadensersatzansprüche und wenn jetzt sich
      halt auch noch vermehrt Verbraucherschützer einschalten und sich vielleicht
      auch in so Urteilen sich weiter bestärkt sehen, kann das natürlich einen entsprechenden Effekt haben.
      Genau so ist es. Und zum Thema scharfes Schwert habe ich jetzt auch meine Bußgelder mitgebracht.
      Zum einen hat das Luxemburger Verwaltungsgericht aktuell eine Rekordstrafe in
      Höhe von 746 Millionen Euro gegen Amazon wegen Datenschutzverstoßen bestätigt.
      Hintergrund ist die Verhängung einer Geldbuße in eben dieser Höhe,
      in Höhe von 746 Millionen Euro, gegen
      Amazon durch die Nationale Datenschutzbehörde, die CNPD, im Jahr 2021.
      Die CNPD hatte damals festgestellt, dass der Amazon-Konzern die erforderlichen
      Einwilligungen der Nutzer im Zusammenhang mit Amazons Werbetargeting nicht eingeholt hatte.
      Konkret ging es damals darum, dass Amazon-Nutzerinnen und Nutzern personalisierte
      Werbung auf Basis umfangreiche Datenanalysen ausgespielt hat.
      Laut der Aufsichtsbehörde fehlte hierfür eine wirksame Einwilligung,
      wie sie in der DSGVO vorgesehen ist.
      Die Nutzer wurden also nicht ausreichend über den Zweck oder den Umfang der
      Verarbeitung informiert und ihnen wurde auch keine echte Wahl gelassen,
      einzuwilligen oder eben nicht einzuwilligen, also ein verstecktes Opt-in quasi.
      Amazon hatte damals diese Entscheidung der Aufsichtsbehörde angefochten und
      nun ist das Urteil des Luxemburger Verwaltungsgerichts da.
      Das Gericht hat, wie gesagt, den Beschluss der Aufsichtsbehörde vollumfänglich
      bestätigt, auch hinsichtlich der Höhe der Geldbuße.
      Amazon muss also aktuell die angeordneten Berichtigungsmaßnahmen umsetzen.
      Das Gericht ist aber auch noch ein Stückchen weiter gegangen.
      Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat Amazon auch gegen Transparenz-
      und Informationspflichten sowie Vorgaben zur Umsetzung von betroffenen Rechten,
      darunter auf Zugang sowie Berichtigung und Löschung verarbeitete Daten, verstoßen.
      Der US-Konzern prüft nun weitere rechtliche Schritte. Das heißt,
      Amazon möchte das prüfen, inwiefern das Bußgeld akzeptiert werden muss oder
      das Urteil akzeptiert werden muss oder ob gegebenenfalls es dann noch eine Ebene höher geht.
      Ja, mit diesem Bußgeld, 746 Millionen Euro, liegt Amazon tatsächlich aktuell
      auf Rang 2 der DSGVO-Geldstrafen-Rangliste.
      Platz 1 gehört noch der Meta-Plattforms.
      Die Meta-Plattforms hatten doch ein Bußgeld in Höhe von 1,2 Milliarden Euro
      aus dem Jahr 2023 auf dem Tisch liegen. Von daher unbestritten Platz Nummer
      1, Amazon Platz Nummer 2.
      Ich habe aber auch noch ein weiteres Bußgeld mitgebracht, weil aktuell steht
      nämlich auch WhatsApp wieder bußgeldmäßig ein bisschen mehr im Fokus.
      Allerdings in eine etwas andere Richtung und zwar ist ein Bußgeld in Höhe von
      225 Millionen Euro aus dem Jahr 2021 erneut auf dem Prüfstand.
      Hier empfiehlt aktuell die zuständige EuGH-Generalanwältin in ihren Schlussanträgen,
      eine Nichtigkeitsklage von WhatsApp, die WhatsApp eingereicht hatte,
      tatsächlich für zulässig zu erklären,
      da das vorherige Gericht, so die Generalstaatsanwältin, die Argumente des Unternehmens
      nicht ausreichend geprüft habe.
      Das heißt, auch hier geht es um eine Rekordstrafe, 225 Millionen Euro,
      die bereits 2021 durch die irische Datenschutzaufsichtsbehörde gegen WhatsApp
      einer Tochter des Facebook-Konzerns Meta-Plattforms verhängt wurde.
      Das Europäische Gericht hatte damals, 2022, die Beschwerde von WhatsApp als
      unzulässig abgewiesen.
      Aktuell wird das Verfahren also neu betrachtet und wir warten ab.
      Der Ausgang ist also noch offen, inwiefern der EuGH dem Schlussantrag der Generalanwältin
      stattgibt oder wie es ansonsten weitergeht.
      Aber ich glaube, das Interessante ist hier an diesen zwei Fällen,
      dass diese Fälle einfach zeigen, dass die in Artikel 83 DSGVO in den Absätzen
      4 und 5 festgelegten konkreten Beträge bei Weitem nicht die Obergrenze sind.
      Also die 10 Millionen und 20 Millionen, die quasi in den Absätzen 4 oder 5 drinstehen,
      sind nicht das Ende der Fahnenstange.
      Und gerade bei großen Konzernen und den entsprechenden Umsätzen greifen die
      Aufsichtsbehörden und auch die Gerichte,
      wie wir jetzt an den Beispielen sehen gerade, auch gerne auf die möglichen zwei
      Prozent beziehungsweise vier Prozent des, und jetzt zitiere ich einmal,
      des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vergangenen Geschäftsjahres zurück.
      Das heißt, nach oben hin ist es tatsächlich nicht beschränkt.
      Von daher, ja, die Überlegung, die manche Unternehmen so manchmal in den Raum
      werfen, ja, wenn was passiert, dann zahle ich es aus der Portokasse.
      Das geht nicht immer auf.
      Und ja, um wieder zum Anfang zurückzukommen, die DSG vor wird auch,
      was die Bußgelder und die Bußgeldhöhe angeht, ein immer schärferes Schwert gefüllt.
      Ja, und dass sich halt auch so große Unternehmen dagegen wehren,
      zeigt ja nur mal mehr, dass ihnen das nicht egal ist oder es vielleicht bei
      bestimmten Vorhaben vielleicht, ich sag jetzt mal, mit eingepreist war,
      dass es hier ein Risiko gibt, ein Bußgeldrisiko gibt.
      Und ich finde auf der anderen Seite auch wieder faszinierend,
      wie lange es dauert, bis da so eine Entscheidung da ist. Wie gesagt,
      wir reden jetzt hier von vier Jahren.
      Ja, das ist tatsächlich, manchmal ist das so ein bisschen Unsicherheit für die
      Zwischenzeit, weil man weiß nicht, wie es ausgeht.
      Ja, richtig. Aber wir bleiben dran, wie immer.
      Ich habe ein Urteil mitgebracht, ein bisschen mehr aus dem privateren Kontext,
      aber sicherlich aus datenschutzrechtlicher Sicht interessant,
      weil es hier eine Brisanz hat, nämlich bei einem Nachbarschaftsstreit.
      Ja, immer wieder aus der Welt der Kuriositäten, da gibt es so einiges.
      Und hier ging es jetzt in dem konkreten Fall um die Frage, darf ich meinen Nachbarn
      heimlich filmen, wenn ich glaube, er verstößt gegen das Baurecht? Was meinst du, Natalia?
      Ich würde mal tippen auf ganz bestimmt.
      Nein, natürlich nicht. Ja, das Amtsgericht Lorach hat in einem Urteil am 3.
      März festgestellt, dass das bloße Interesse, möglicherweise rechtswidriges Verhalten
      zu dokumentieren, keine anlasslose und umfassende Videoüberwachung des Nachbarn rechtfertigt.
      Insbesondere dann nicht, wenn der behauptete Zweck, etwa ein Verstoß gegen das
      Bauplanungsrecht, durch weniger Eingriff intensive Mittel erreicht werden könnte.
      Was war im konkreten Fall passiert?
      Amtsgericht Laurach entschied, die Aufnahmen waren unzulässig und müssen gelöscht werden.
      Das Gericht hat hierbei sehr detailliert geprüft, ob die Voraussetzungen des
      Artikel 6 Absatz 1 Lit F des GVO-Vorlagen, also ob ein berechtigtes Interesse
      an den Aufnahmen bestand.
      Das Ergebnis, glaube ich für uns beide natürlich ja wenig überraschend, ist nein.
      Und als wichtigste Argumente führte das Gericht eben an, dass es keine Erforderlichkeit
      gäbe. Also es hätte genügt, die gewerblichen Geräte zu dokumentieren.
      Eine Abbildung der Personen wäre definitiv nicht notwendig gewesen.
      Außerdem geht es natürlich hier auch um den Schutz der Privatsphäre des Klägers.
      Also für alle Aufnahmen konnte der Kläger plausible private Erklärungen liefern.
      Der Beklagte hatte eben keine gegenteiligen Beweise. Dann hatten die Bilder
      keinen Beweiswert, also keinen konkreten Indizwert.
      Damit bestand auch kein Anspruch auf Speicherung oder Ausnahme nach Artikel
      17 Absatz 3 Lit E DSGVO, also die Löschung der personenbezogenen Daten.
      Dem entgegen steht eben die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung.
      Das gab es hier eben nicht. und am Ende natürlich auch gleiches,
      schlägt nicht gleiche Kerbe wie das Thema Privatsphäre, natürlich auch Persönlichkeitsrechte,
      dass sie die allgemeinen Persönlichkeitsrechte und das Recht am eigenen Bild verletzt waren.
      Wie gesagt, das Gericht hat sehr sorgfältig abgewogen und betonte auch eben
      nochmal, dass auch eine potenzielle Rechtsverfolgung nicht zur Aushebelung datenschutzrechtlicher
      Grundsätze führen darf,
      insbesondere nicht bei privaten Aufnahmen ohne konkreten Anhaltspunkt.
      Ich finde im Fall wirklich sehr schön, nochmal die Herleitung zum berechtigten
      Interesse, dass es eben hier nicht trägt.
      Und ja, übertragbare Punkte hier wiederum für uns auch, dass eben Beweisinteresse
      nicht gleich der Freibrief zur Datenverarbeitung ist, also auch im unternehmerischen Kontext wieder.
      Hier durchaus mal ein Auge drauf werfen, ob eben eine Datenverarbeitung wirklich
      tatsächlich notwendig und verhältnismäßig ist, aber auch natürlich,
      dass das berechtigte Interesse nie ein Auffangtatbestand sein darf.
      Einmal das, aber ich glaube auch der Punkt, dass tatsächlich bei der Rechtsgrundlage 6.1.f.
      Berechtigtes Interesse auch wirklich eine Interessensabwägung durchzuführen
      ist, sich tatsächlich ein Unternehmen, was jetzt zum Beispiel eine Videoüberwachung einsetzt,
      auch wirklich überlegen muss, welche Interessen des Betroffenen werden denn
      hier beeinträchtigt durch meine Videoüberwachung und was ist jetzt mein Interesse,
      kann ich das wirklich mit einem milderen Mittel vielleicht sogar abdecken,
      dass das tatsächlich in der Praxis noch zu kurz kommt.
      Und ich glaube, dass dieses Urteil gute Stichpunkte oder Anhaltspunkte gibt,
      welche Überlegungen dabei anzustellen sind.
      Richtig. Und eben auch, was ja im Allgemeinen nicht immer so gesehen wird,
      ist eben, dass eben auch Einzelpersonen ganz einfach in diesen Fällen Verantwortliche
      im Sinne der DSGVO werden können.
      Und dass es eben hier dieses nur rein für private Zwecke in diesen Fällen eben nicht ausreicht.
      Ja, kein Freibrief. Kein Freibrief.
      Okay, ich komme zu einem weiteren Urteil des Landgericht München 1.
      Und zwar hat das Landgericht München 1 bezüglich des Auskunftsrechts nach § 21 T3 DG entschieden,
      dass der Betreiber eines E-Mail-Dienstes als Anbieter eines digitalen Dienstes
      im Sinne von § 21 Absatz 2 Satz 1 T3 DG anzusehen ist.
      Dabei, so das Landgericht weiter, setzt ein Anspruch gegen einen Anbieter digitaler
      Dienste aus § 21 Absatz 2 T3DG nicht voraus,
      dass der streitgegenständig oder gegebenenfalls rechtswidriger Inhalt unmittelbar über diesen,
      in diesem konkreten Fall über
      den E-Mail-Dienst des in Anspruch genommenen Anbieters verbreitet wird.
      Für diejenigen unserer Zuhörer, den Artikel 21, die 3DG vielleicht nicht so
      im Alltag so ganz geläufig ist oder noch nicht so oft untergekommen ist,
      begründet dieser Paragraf einen Auskunftsanspruch über Bestandsdaten gegen Anbieter
      von digitalen Diensten, allerdings nur in Ausnahmefällen.
      Und zwar, wenn dies zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich
      ist, das steht in Absatz 1, oder soweit dies zur Durchsetzung bestimmter in
      Absatz 2 näher konkretisierter zivilrechtliche Ansprüche erforderlich ist.
      Das heißt, Auskunftsanspruch in Ausnahmefällen in den dort geregelten Fällen.
      Im konkreten Fall, der hier dem Urteil zugrunde lag, hatte die beklagte Bewertung
      über die Antragstellerin, also die Antragstellerin war ein Unternehmen der Automobilbranche,
      voraussichtlich der Arbeitgeber der Beklagten.
      Jedenfalls hat die beklagte Bewertung auf einem Bewertungsportal,
      auf einer Online-Plattform, auf der aktuelle und ehemalige Mitarbeiter,
      Bewerber oder auch Lehrlinge Arbeitgeberbewertung abgeben können, hinterlassen.
      Die Bewertungen werden auf dieser Plattform anonym abgegeben und die Beklagte
      hatte unter anderem zum Beispiel geschrieben außen hui, in phui und so weiter.
      Hinsichtlich dieser und auch weiterer Bewertungen begehrte dann die Arbeitgeberin,
      also die Antragstellerin hier, zunächst die Erteilung von Auskünften über die
      Bestandsdaten der Verfasser dieser Bewertung von dem Plattformanbieter.
      Auf entsprechenden gerichtlichen Beschluss konnte leider nur die E-Mail-Adresse
      bekannt gegeben werden, da weitere Daten nicht vorhanden waren,
      sodass sich die Antragstellerin dann wiederum mit ihrem Auskunftsersuchen an
      den beteiligten E-Mail-Dienst gewendet hatte und dort die gespeicherten Bestandsdaten abgefragt hatte.
      Auch diese Möglichkeit besteht und das ist dann noch eben durch das Landgericht
      München bestätigt worden.
      An dem Urteil ist tatsächlich interessant, dass der Einwand des E-Mail-Dienstleisters,
      dass die streitgegenständlichen Handlungen, also die Bewertungen auf einer anderen
      fremden Plattform erfolgt sind,
      dass der eben nicht greift, weil es vor dem Hintergrund des §21 T3 DG eben nicht darum geht,
      ob es der eigene Dienst ist oder ob es eben ein fremder Dienst ist,
      auf dem Streit gegen ständige Handlungen durchgeführt wurden oder der hier im Raume steht,
      sondern es kommt eben allein darauf an, dass zivilrechtliche Ansprüche verfolgt werden.
      Und gerade hier im Rahmen einer bereits erhobenen Klage liege das eben vor.
      Insofern, ich glaube, es ist ein interessantes Urteil, in der Praxis vielleicht
      eher seltener relevant, aber trotzdem etwas, was man schon mal gehört haben sollte,
      dass wir tatsächlich auch im TK-Bereich über den Paragraph 21 auch noch Auskunftsrechte
      haben gegen Diensteanbieter.
      Vielleicht einfach mal zum Abspeichern, wenn es mal relevant wird.
      Ich fand es super interessant. Also mir war das eben nicht bewusst,
      dass man eben auch als, ich sage jetzt mal dritte Person, personenbezogene Daten
      halt eben auch anfordern kann, dass es hier ein Auskunftsrecht gibt.
      Ja, vor allem einmal als dritte Person an einen Dienstanbieter,
      der eigentlich gar nicht in dem Verfahren beteiligt ist.
      Genau, richtig.
      Ja, von nachher abspeichern. Irgendwann wird es vielleicht benötigt.
      Genau, richtig. Ich habe ein Update mitgebracht zur Datenpanne bei Merkur.
      Und zwar berichtete Heise diese Woche, dass weitere, insbesondere illegale Online-Casinos
      nach dem Datenleck der The Mill Software offline genommen worden sind.
      David hatte ja in der letzten Woche hier von diesem brisanten Datenleck berichtet.
      Und nachdem eben dieses Datenleck bekannt gemacht wurde, wurde eben nun bekannt,
      dass mehrere andere Online-Casinos von derselben Schwachstelle betroffen waren,
      darunter auch Anbieter ohne gültige Lizenz.
      Diese Seiten wurden mittlerweile ebenfalls vom Netz genommen und die…
      Entdeckung zeigt halt eben, dass die unsichere Software offenbar breitflächig
      im Einsatz war und das teilweise bei vielerlei Casinos und damit wächst eben
      der Kreis auch der potenziellen Betroffenen deutlich und der Druck auf die Aufsichtsbehörden
      grenzüberschreitend zu handeln steigt.
      Alles klar. Dann komme ich zu unseren Veranstaltungshinweisen und Lesehinweisen.
      Und zwar sind eigentlich zwei Veranstaltungshinweise sehe ich gerade.
      Denn der Hamburger Datenschutzbeauftragte hat eine Datenschutz-Sprechstunde
      zu seinem aktuellen Tätigkeitsbericht am 15.
      April angekündigt. Dort beantwortet er Fragen der Bürgerinnen und Bürger zu seinem aktuellen 33.
      Tätigkeitsbericht Datenschutz. Diese Datenschutz-Sprechstunde ist ein neues
      Angebot des Hamburger Datenschutzbeauftragten.
      Von daher, ich glaube, eine interessante Anlaufstelle für alle möglichen digitalen
      Fragestellungen und für diejenigen, die Fragen zum Tätigkeitsbericht haben,
      aber vielleicht auch darüber hinaus. Also insofern 15.
      April um 13.30 bis 14.30 werden Fragen durch Herrn Thomas Fuchs beantwortet.
      Darüber hinaus haben wir aber auch bezüglich des 33.
      Tätigkeitsberichts am 2. April einen weiteren Veranstaltungshinweis.
      Denn am 2. April stellt der Hamburger Datenschutzbeauftragte im Rahmen einer
      Pressekonferenz seinen 33. Tätigkeitsbericht vor.
      Es könnte sich also zum Beispiel schon mal lohnen, an dem Termin am 2.4.
      Teilzunehmen, sich vielleicht vorher schon mal die Inhalte selbst durchzuschauen,
      zu prüfen, was relevant ist und im Anschluss daran im Rahmen der Datenschutzsprechstunde
      Fragen, die vielleicht aufgetaucht sind, nochmal zu erörtern. Von daher 2.4.
      Pressekonferenz, 15.4. Datenschutzsprechstunde.
      Ja, ich finde immer so neue Formate ganz schön. Also mein Gefühl ist,
      vielleicht teilt das ja jemand, dass doch die Landesdatenschützer und Landesdatenschützerinnen
      immer aktiver werden im Kontakt zu den Bürgerinnen und Bürgern,
      aber natürlich auch zu uns Fachleuten.
      Ich persönlich finde das sehr schön und begrüße das auch.
      Ich habe noch eine Leseempfehlung mitgebracht, wie ich ja zum Anfang schon gesagt habe.
      Und hier geht es um ein Interview mit Tobias Käber, also dem Landesdatenschützer
      aus Baden-Württemberg, der auch schon bei uns zu Gast war im Podcast.
      Und er führt bei heise.de ein Interview
      mit Einblicken in die europäische Initiative zum Recht auf Löschung.
      Ganz interessant, wer da mal reinschauen möchte, packen wir hier gerne in die
      Shownotes. Und ja, wir nehmen das Thema Löschen ja auch dieses Jahr besonders ernst.
      Wir haben das als Schwerpunktthema bei dem einen oder anderen Kunden bei uns
      auch platziert, um da noch besser zu werden. Und ja, ich freue mich schon drauf.
      Jedenfalls. Ich bin gespannt, was das Jahr bringt.
      Vielleicht auch der Hinweis an unsere lieben Zuhörerinnen und Zuhörern,
      dass wir natürlich an verschiedensten Stellen datenschutzrechtlich auch hier unterstützen können.
      Wer dann noch Unterstützung braucht, weil das Thema Löschen kann ein sehr großes
      sein, Thema Löschkonzept, meldet euch sehr gerne.
      Und vielleicht ergänzen wir an der Stelle, dass wir auch an der einen oder anderen
      Stelle auch Unterstützung brauchen. Das heißt, wir suchen auch weiterhin neue Kollegen.
      Wer gerne zu uns kommen möchte, kann sich gerne bei uns melden.
      Auf unserer Karriere-Seite oder auf unserer Internetseite gibt es einen Link.
      So ist es. Wir freuen uns sehr.
      Wir würden uns freuen. So, dann sind wir damit, glaube ich, am Ende für heute, Laura. Es war schön.
      Finde ich auch.
      Es hat Spaß gemacht. Wir hoffen, es hat auch euch gefallen und dass ihr das
      ein oder andere mitnehmen konntet.
      Wir wünschen euch ein schönes Wochenende, falls ihr das heute am Freitag hört.
      Oder einen guten Start in die neue Woche, falls ihr das irgendwann am Montag
      oder wann auch immer hört.
      Von daher bleibt uns treu und wir hören uns nächste Woche wieder.
      Bis dann. Tschüss.

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