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Gefährliches Produkt - persönliche Haftung?
Ein Alltagsprodukt, dutzende Geschädigte, eine Sitzung der Geschäftsführung und dennoch bleibt die Ware auf dem Markt. Die Lederspray-Entscheidung des BGH vom 6. Juli 1990 hat die strafrechtliche Produktverantwortung in Deutschland grundlegend neu vermessen.
Dr. Christian Rosinus bespricht in dieser Folge von „case closed", warum das Urteil des BGH bis heute als Ausgangspunkt für die persönliche Haftung von Unternehmensverantwortlichen gilt. Im Mittelpunkt stehen die Kausalität beim Unterlassen, die Garantenstellung aufgrund betrieblicher Funktionen und die bis heute kaum befriedigend gelöste Frage der Zurechnung von Kollegialentscheidungen – mit der Folge, dass auch derjenige haften kann, der in einem Gremium gegen einen gebotenen Rückruf stimmt oder sich enthält.
Für die Unternehmenspraxis zieht Dr. Rosinus klare Schlussfolgerungen: Produktbeobachtungspflichten, funktionierende Eskalationswege für Schadensmeldungen und ausgearbeitete Rückrufpläne sind keine Frage guter Organisation, sondern persönlicher Haftung auf der Leitungsebene.
Die besprochene Entscheidung: BGHSt 37, 106 (BGH, Urt. v. 6.7.1990 – 2 StR 549/89)
Hier geht´s zur Folge „Wirtschaftsstrafrecht A-Z: Strafbares Unterlassen“:
https://www.rosinus-on-air.com
By Dr. Christian Rosinus5
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Gefährliches Produkt - persönliche Haftung?
Ein Alltagsprodukt, dutzende Geschädigte, eine Sitzung der Geschäftsführung und dennoch bleibt die Ware auf dem Markt. Die Lederspray-Entscheidung des BGH vom 6. Juli 1990 hat die strafrechtliche Produktverantwortung in Deutschland grundlegend neu vermessen.
Dr. Christian Rosinus bespricht in dieser Folge von „case closed", warum das Urteil des BGH bis heute als Ausgangspunkt für die persönliche Haftung von Unternehmensverantwortlichen gilt. Im Mittelpunkt stehen die Kausalität beim Unterlassen, die Garantenstellung aufgrund betrieblicher Funktionen und die bis heute kaum befriedigend gelöste Frage der Zurechnung von Kollegialentscheidungen – mit der Folge, dass auch derjenige haften kann, der in einem Gremium gegen einen gebotenen Rückruf stimmt oder sich enthält.
Für die Unternehmenspraxis zieht Dr. Rosinus klare Schlussfolgerungen: Produktbeobachtungspflichten, funktionierende Eskalationswege für Schadensmeldungen und ausgearbeitete Rückrufpläne sind keine Frage guter Organisation, sondern persönlicher Haftung auf der Leitungsebene.
Die besprochene Entscheidung: BGHSt 37, 106 (BGH, Urt. v. 6.7.1990 – 2 StR 549/89)
Hier geht´s zur Folge „Wirtschaftsstrafrecht A-Z: Strafbares Unterlassen“:
https://www.rosinus-on-air.com

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