Der Datenschutz Talk

Facebook Scraping erstes Leitentscheidungsverfahren des BGH - Datenschutz News KW 45/2024


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Was ist in der KW 45 in der Datenschutzwelt passiert, was ist für Datenschutzbeauftragte interessant?
Wir geben einen kurzen Überblick der aktuellen Themen:

  • Erstes Leitentscheidungsverfahren des BGH zu Ansprüchen aus der DSGVO bei Scraping
  • Verantwortlichem Obliegt Lösch-Kontrollpflicht gegenüber dem Auftragsverarbeiter (OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 15. Oktober 2024, Az.: 4 U 940/24 und OLG Dresden, Urteil vom 17.09.2024, Az. 4 U 506/24, Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO)
  • FBI-Warnung: Diebstahl von Session Cookies kann zur Übernahme von Internetkonten führen
  • Veröffentlichungen & Veranstaltungen

    • EDSA: erster Bericht im Rahmen des Datenschutzrahmens EU-USA und Erklärung zu den Empfehlungen für den Zugang zu Daten für Strafverfolgungsbehörden:
      • https://www.edpb.europa.eu/our-work-tools/our-documents/other/edpb-report-first-review-european-commission-implementing_de
      • https://www.edpb.europa.eu/our-work-tools/our-documents/statements/statement-52024-recommendations-high-level-group-access_de
      • Verhinderung des Cyber-Diebstahls von Geschäftsgeheimnissen in KMU: Ein umfassendes Toolkit der EU-Kommission:
        • https://euipo.europa.eu/knowledge/course/view.php?id=5253
        • Weitere Infos, Blog und Newsletter finden Sie unter: https://migosens.de/newsroom/
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          #TeamDatenschutz #TeamInfoSec #DSTalk

          Transkript zur Folge:
          Herzlich willkommen zum Datenschutz-Talk, eurem wöchentlichen Datenschutz-Update.
          Heute ist Freitag, der 8. November und unser Redaktionsschluss war heute um
          9.30 Uhr. Ich bin heute nicht alleine.
          Ich freue mich, dass wir wieder eine neue Woche des Datenschutzes euch näher bringen können.
          Und bei mir ist Natalia Bosniak.
          Hallo Gregor.
          Genau, mein Name ist Gregor Wortberg. Ich habe ganz vergessen,
          mich vorzustellen. Wir starten etwas knubbelig in die heutige Folge rein,
          aber ich glaube, das machen wir auch einfach mal anders. Das gehört dazu und
          wir sind heute ein bisschen kürzer.
          Vielleicht haben Sie es auch schon gesehen an der Aufnahmedauer.
          Man sieht es ja auch schon, bevor man die Folge startet. Aber deswegen auch
          mal die Frage, welche Themen hast du denn mitgebracht heute, Natalia?
          Ich habe heute tatsächlich zwei Urteile des OLG Dresden mitgebracht.
          Aber es ist eigentlich das gleiche Thema, aber da kommen wir gleich zu.
          Also auf jeden Fall OLG Dresden zum Thema Löschpflichten.
          Und ich habe einen Veranstaltungstipp bzw. einen Lesehinweis.
          Wunderbar. Ich bringe das erste Leitentscheidungsverfahren des BGH mit und eine
          FBI-Warnung zu neuen Risiken durch Session-Cookies.
          Und darüber hinaus habe ich auch noch eine Veröffentlichung,
          auf die wir gerne hinweisen möchten, dabei.
          Ich starte auch einfach direkt rein. Das Scraping öffentlich einsehbarer Informationen
          durch Facebook wird nämlich Gegenstand des ersten Leitentscheidungsverfahren des BGH sein.
          Das hat der Bundesgerichtshof in einer Pressemitteilung bekannt gegeben.
          Die umstrittene Praktik, welche das automatisch und massenhafte Auslesen von
          öffentlich einsehbarer Information auf Profilen des sozialen Netzwerks beinhaltet,
          ist in mehreren Fällen dem BGH vorliegend und wie Heise berichtet,
          beziehen sich diese Fälle unter anderem auch zum Beispiel auf das Jahr 2021.
          In welchem etwa 533 Millionen Datensätze von Facebook-Nutzern aus 106 Ländern
          im Netz aufgetaucht sind.
          Der BGH handelt übrigens sehr, sehr flott, denn erst zum 31.
          Oktober ist es möglich, ein sogenanntes Verfahren zu Leitentscheidungsverfahren
          zu benennen nach der neuen Zivilprozessordnung.
          Leitentscheidungsverfahren sollen die Justiz vor vielen vergleichbaren Einzelverfahren schützen.
          Beispiele sind zum Beispiel der Dieselskandal oder weitere gleichartige Ansprüche
          von Verbraucherinnen und Verbrauchern wie Vertragsklauseln, zum Beispiel Bankverträgen etc.
          Eine Besonderheit ist dabei, dass der BGH auch entscheidet, wenn Revisionen
          bereits zurückgezogen wurden oder die Revisionsverfahren auf anderem Wege beendet worden sind.
          An anderen Instanzen wird dadurch natürlich die Entscheidung leichter gemacht
          und man kann sich in vergleichbaren Verfahren dann auf diese Leitentscheidungsverfahren
          dann beziehen und hat eine Orientierung.
          Man könnte auch sagen, dass es ein anderer Begriff ist für eine Grundsatzentscheidung,
          die der BGH dann treffen kann.
          Ja, ich habe mich tatsächlich gefragt, als wir kurz darüber gesprochen haben,
          was dieses Leitentscheidungsverfahren eigentlich an Mehrwert bringt,
          weil wir haben ja bisher auch schon so die Praxis,
          dass Entscheidungen des BGHs schon so eine gewisse Leitwirkung haben,
          dass sich eben andere Gerichte auch daran orientieren,
          sodass es natürlich keine Bindungswirkung im rechtlichsten Sinne gibt.
          Aber ja, wir werden schauen, wie sich das weiterentwickelt.
          Allerdings kann man jetzt natürlich dem, es gibt das Sprichwort,
          was mir gerade eingefallen ist, die Mühlen der Gerichte oder der Justiz malen langsam.
          Ich glaube, das können wir jetzt hier nicht mehr sagen für diesen Fall.
          Ganz genau. Aber man muss auch dazu sagen, es ist erstmal nur eine Information
          darüber, dass es das erste Verfahren ist.
          Und wie das halt so ist beim ersten Mal, ist es dann auch vielleicht besonders
          spannend, was dabei rauskommt, bei so einem Verfahren und wie dann die Geltungswirkung
          halt auch sein wird für die anderen Verfahren, die anhängig sind.
          Da wird man dann wahrscheinlich auch einfach nochmal Erfahrungswerte sammeln
          müssen, was das dann in Zukunft mit sich bringen wird bei weiteren Verfahren durch den BDH.
          Okay, ich komme mal zu meinen Urteilen vom OLG Dresden.
          Ich habe mich bei der Vorbereitung tatsächlich gewundert, warum wir zeitnah
          im Abstand von ungefähr einem Monat direkt zwei Urteile des OLG Dresden zum
          Thema Löschung durch den Auftragsverarbeiter haben.
          Es sind tatsächlich beides Urteile, wo der Beklagte ein Musikstreaming-Dienst
          ist und die beiden Kläger in beiden Verfahren, also in dem einen und in dem anderen Verfahren,
          sind jeweils die Kunden des Musikstreaming-Dienstes, die versuchen einen Schadensersatzanspruch
          gegen den Musikstreaming-Dienst geltend zu machen.
          Hintergrund war ein Datenabwandern, ein Hackerangriff bei dem Auftragsverarbeiter
          und insofern sollen Daten abhandengekommen sein.
          Von diesem Abhandenkommen sollen die beiden Kläger, also die beiden Kunden oder
          ehemaligen Kunden betroffen sein.
          Das Gericht hat sich hier mit mehreren Klagebegehren der Kläger auseinandergesetzt.
          Relevant und was ich hier mitgebracht habe, ist tatsächlich eines davon.
          Es geht um die Pflicht des Verantwortlichen eben auch zu kontrollieren,
          dass die Löschung durch den Auftragsverarbeiter ordnungsgemäß und bei Ende der
          Vertragsbeziehung sichergestellt und gewährleistet ist.
          Der OLG hat dazu ausgeführt, dass Artikel 28 eben die Pflicht des Verantwortlichen
          mit sich bringt, nur mit geeigneten Auftragsverarbeitern zusammenzuarbeiten.
          Und Artikel 28 Absatz 3 Lit H DSGVO setzt eben diese Kontrollpflicht voraus,
          auch bezüglich der ordnungsgemäßen Datenlöschung.
          Diese Pflicht zur Überwachung, die auch damit einhergeht, die enthält keine
          konkreten zeitlichen Vorgaben und so das OLG ist, diese Pflicht eben als Dauerpflicht zu verstehen.
          Und mit dieser Pflicht geht einher, dass in der Auftragsverarbeitungsvereinbarung
          nicht nur die Pflichten des Auftragsverarbeiters, sondern auch die korrespondierenden
          Prüfpflichten des Unternehmers zu konkretisieren sind, also des Verantwortlichen.
          Das heißt, die Details zu den Prüfrechten sind auszugestalten und hierdurch
          soll eben eine effektive Kontrolle durch den Verantwortlichen sichergestellt werden.
          In beiden hier zugrunde liegenden Fällen haben die Parteien vereinbart,
          dass der Auftragsverarbeiter die vorhandenen Daten nach 21 Kalendertagen nach
          Beendigung vollständig gelöscht haben muss und dies auch zu bestätigen hat.
          Hier hat der Verantwortliche nach Ablauf dieser 21-tägigen Frist,
          die für eine Löschung vereinbart war,
          weder die schriftliche Bestätigung der tatsächlich durchgeführten Löschung verlangt,
          noch von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht, dass ihm alternativ die Daten wieder
          zurück übermittelt werden.
          Insofern, so das OLG, hat der Verantwortliche gegen seine Kontrollpflichten
          aus Artikel 28 verstoßen.
          Wir nehmen aus dem Urteil daher mit, dass eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung
          nicht nur im Standard die Pflichten beider Parteien festhalten sollte,
          sondern dass damit eben auch Pflichten für den Verantwortlichen einhergehen,
          die im Idealfall auch geregelt und ein bisschen detaillierter ausgestaltet sein
          sollten in der AV-Vereinbarung.
          Und diese Kontrollpflichten auch tatsächlich ausgeübt werden sollten durch den Verantwortlichen.
          Es reicht also nicht aus zu sagen, der Auftragsverarbeiter soll löschen.
          Der Verantwortliche muss die erfolgte Löschung auch kontrollieren.
          Ich glaube, da kann man als Sensibilisierung nehmen, einfach nochmal reinzuschauen
          und gerade bei Beendigung, wenn man gerade weiß, dass man einen Auftragsverarbeiter
          vielleicht gerade gekündigt hat,
          in die Verträge reinzuschauen und dann natürlich auch nochmal nachzuhaken,
          ob eine Löschung dann auch erfolgt ist.
          Genau, ich glaube, das ist ein Punkt, das bei vielen Unternehmen vielleicht
          nicht so ganz auf dem Schirm ist.
          Von daher einfach mal die Auftragsverarbeitungsverträge reinschauen und gucken,
          welche laufen demnächst aus, welche Verträge laufen aus und sich einfach mal
          vielleicht die Löschung bestätigen lassen.
          Das sind ja auch die eigenen Daten. Von daher sollte man auch ein Interesse
          haben, was damit passiert, wenn man ein Unternehmen dann nicht mehr beauftragt.
          Ganz anderes Thema. Wir gehen so ein bisschen in die Cybersicherheit rein.
          Wie Heise in dieser Woche berichtet, hat das FBI eine Warnung veröffentlicht,
          welche einem sogenannten Session-Cookie-Diebstahl warnt.
          Das ist nicht ganz neu, diese Variante, aber konkret sei ein zunehmendes Risiko
          zu erkennen, dass durch Malware versucht wird, Session-Cookies aus den Browsern
          der betroffenen Rechner zu übernehmen.
          Und dies ermöglicht dann beispielsweise die Anmeldung am E-Mail oder anderen
          Accounts zu übernehmen, um dann halt weitere Informationen zu erlangen,
          ob es jetzt E-Mail-Accounts sind, Banking-Accounts und so weiter und so fort.
          Besonders tricky ist das Ganze, weil durch den Diebstahl der Session-Cookies
          sogar Pass-Keys und Zwei-Faktor-Authentifizierung umgangen werden,
          da die Cookies erst nach erfolgter Anmeldung gesetzt werden und somit diese
          ganzen Sicherheitsmerkmale scheinbar nicht mehr abgefragt werden.
          Der beste Schutz ist eigentlich davor, sich erst gar keine Malware einzufangen,
          also weiterhin seine Systeme zu sichern, vor solchen Schadsoftwaren,
          aber auch seine Beschäftigten zu sensibilisieren hinsichtlich Phishing, Spam,
          Malware, Ransomware und so weiter und so fort.
          Aktuell ist wohl des Weiteren in Entwicklung, dass es bald gerätebezogene Session-Cookies
          geben soll, welche dann die Übernahme auf Fremdgeräte verhindern bzw.
          Den Cookie dann für diesen Zweck halt auch unbrauchbar machen.
          Technisch ist es dann wohl so, dass es einen privaten Schlüssel geben wird,
          der auf dem Gerät gespeichert wird, des Webseitenbesuchers und dann einen öffentlichen
          zweiten Schlüssel, der auf dem Webserver der jeweiligen Webseite, die man dann besucht,
          gespeichert wird und nur mit beiden ist dann eine Anmeldung möglich.
          Aber da sehen wir tatsächlich, wie wichtig angemessene und auch aktuelle Toms sind.
          Das heißt, es reicht nicht aus, einmal seine Toms festzulegen, zu definieren.
          Man muss wirklich immer auf dem Laufenden bleiben und schauen,
          was ist denn jetzt wirklich der Stand der Technik und da auch mitzugehen.
          Okay, ja und wir kommen jetzt auch schon zu unseren Veranstaltungs- und Lesetipps bzw.
          Lesehinweisen. Ich habe ein bzw.
          Zwei Papiere des ETSA mitgebracht. Das erste Papier beschäftigt sich mit dem
          Angemessenheitsbeschluss für die USA.
          Der ETSA sieht hier an verschiedenen Stellen Bemühungen der US-Behörden,
          die datenschutzrechtliche Situation zu verbessern.
          Aus Sicht der europäischen Datenschützer braucht es jedoch in einigen Punkten
          weitere Klarstellungen. Ich finde es auch schon positiv, dass das Papier tatsächlich
          einen positiven Eindruck macht.
          Das lässt auf jeden Fall auf gutes Hoffen für die Zukunft.
          In dem zweiten Papier hat sich der ETSA mit einem anderen Thema beschäftigt.
          Hier hat der ETSA ein Statement zu den Empfehlungen der sogenannten High-Level-Group
          on Access to Data for Effective Law Enforcement beschlossen.
          Die Gruppe soll Lösungen insbesondere zu den Themen Vorratsdatenspeicherung
          und Verschlüsselung vorschlagen.
          Das Statement richtet sich an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten,
          bei allen weiteren Schritten sicherzustellen, dass die Datenschutzgrundrechte
          gewahrt bleiben und die Rechtsprechung des EuGH beachtet wird.
          Beide Papiere, also beide Dokumente, wurden unter wesentlicher Beteiligung der
          Bundesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit erarbeitet.
          Wir verlinken in den Shownotes, vielleicht für den einen oder anderen schon
          mal interessant und als Leselekturier fürs Wochenende. ein dankenswertes Dokument.
          Ein weiteres dankenswertes Dokument, um das mal direkt aufzugleichen,
          oder vielleicht einen Leitfaden, hat die EU-Kommission veröffentlicht.
          Nämlich einen Leitfaden zur Verhinderung von Cyber-Diebstählen von Geschäftsgeheimnissen.
          Zielgruppe sind kleine und mittelständische Unternehmen. Ein ganz besonderer
          Schwerpunkt liegt dabei auf Hochrisikosektoren wie Energie, Biotechnologie,
          Verkehr, Verteidigung und Halbleiter.
          Die Leitlinie ist recht interaktiv aufgestellt. Also es gibt Best Practices,
          interaktive Tools, nachgebildete Risikoszenarien in Rollenspielen und auch Trainingskurse.
          Wird angepriesen auch, dass man nicht zwingend Datenschutzexperte sein muss,
          um da sein Wissen mit aufzubessern.
          Und ich denke, das können wir auch dann guten Gewissens ans Herz legen.
          Ich würde sagen, das Wochenende ist gerettet.
          Genau, das Wochenende ist gerettet, also da wird keine Langeweile aufkommen.
          Da bleibt mir auch in dem Augenblick gar nichts anderes übrig,
          weil wir haben es ja schon gesagt, wir sind heute etwas kürzer unterwegs.
          Dann euch, liebe Hörerinnen und Hörern, ein gutes Wochenende,
          ein schönes Wochenende zu wünschen, wenn ihr uns am Freitag hört.
          Falls heute bei euch Montag sein sollte, dann einen guten Wochenstart.
          Dir, Natalia, vielen Dank.
          Und dir, Gregor, ebenfalls vielen Dank. Es hat sehr viel Spaß gehabt.
          Und in diesem Sinne, bis bald, bis nächste Woche.
          Bis bald, tschüss.

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