Geldgeschenke mit Tücken: Wer Freibeträge und Meldepflichten ignoriert, riskiert Ärger mit dem Finanzamt. (Bildquelle: IMAGO / Shotshop / Bearbeitung GIGA)
Geld verschenken klingt erstmal simpel, doch wenn ihr euch nicht an die Freibeträge und Meldepflichten haltet, bekommt ihr Probleme mit dem Finanzamt.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Trotz sorgfältiger Recherche können sich Gesetze und steuerliche Regelungen ändern oder im Einzelfall anders angewendet werden. Für konkrete Fragen wendet euch bitte an einen Steuerberater oder eine andere qualifizierte Fachperson.
Warum Geldgeschenke steuerlich heikel sein können
Geldzuwendungen gelten rechtlich als Schenkungen und fallen in den Bereich der Schenkungsteuer. Entscheidend ist nicht ein einzelner, sondern der Gesamtbetrag aller Schenkungen zwischen denselben Personen innerhalb von zehn Jahren.
Auf den Teil, der den jeweils gültigen Freibetrag innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraumes überschreitet, fällt Schenkungsteuer an. Das kann auch dann passieren, wenn die Einzelsummen für sich allein betrachtet „harmlos“ wirken.
Praktisches Beispiel: Schenken Großeltern ihrem Enkel jedes Jahr 25.000 Euro, kommen in zehn Jahren 250.000 Euro zusammen. Damit ist der Freibetrag von 200.000 Euro für Enkel überschritten und auf den Überhang von 50.000 Euro wird Schenkungssteuer fällig.
Auf den Punkt gebracht: In Bezug auf die Schenkungsteuer ist nicht eine einzelne Geldzuweisung entscheidend, sondern alles, was zwischen denselben Personen in zehn Jahren zusammenkommt.
Schenkungsteuer-Freibeträge: Wie viel ist steuerfrei?
Wie viel ihr steuerfrei verschenken könnt, richtet sich nach eurem Verwandtschaftsverhältnis zum Beschenkten. Diese Schenkungssteuer-Freibeträge könnt ihr alle zehn Jahre wieder neu ausschöpfen (Stand: Februar 2026):
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
- Kinder, Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder: 400.000 Euro
- Enkelkinder, wenn die Eltern noch leben: 200.000 Euro
- Urenkel: 100.000 Euro
- Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehepartner sowie nicht verwandte Personen: 20.000 Euro
Praktisches Beispiel: Schenkt ein Elternteil seiner Tochter 100.000 Euro als Zuschuss fürs Eigenheim, bleiben von ihrem Freibetrag von 400.000 Euro noch 300.000 Euro übrig. Innerhalb der nächsten zehn Jahre sind also weitere größere Geschenke möglich, ohne dass Schenkungsteuer anfällt.
Auf den Punkt gebracht: Schenkungsteuer-Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis, gelten pro Person und leben alle zehn Jahre neu auf. Wenn ihr mit größeren Summen plant, solltet ihr gut und rechtzeitig kalkulieren, um die Schenkungen auf mehrere Etappen verteilen zu können.
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Achtung, Meldepflicht: Innerhalb dieser Frist müsst ihr das Finanzamt informieren
Grundsätzlich müsst ihr Schenkungen, die steuerlich relevant sein können, innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzeigen. Das ist in § 30 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) so vorgesehen. Meldepflichtig sind sowohl die Schenkenden als auch die Beschenkten.
In der Praxis reicht oft ein formloses Schreiben mit den wichtigsten Angaben: Wer hat wem wann wie viel geschenkt und auf welcher Grundlage? Wenn ein Notar beteiligt ist, übernimmt in der Regel er die Meldung.
Praktisches Beispiel: Gebt ihr eurem Kind 80.000 Euro als einmalige Unterstützung für die erste Wohnung, ist das ein Betrag, der über ein reines Gelegenheitsgeschenk hinausgeht. Hier solltet ihr innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt Bescheid geben – auch, wenn der Freibetrag von 400.000 Euro noch lange nicht erreicht ist.
Auf den Punkt gebracht: Lieber einmal zu viel gemeldet als einmal zu wenig! Wenn ihr korrekt mit dem Finanzamt kommuniziert, erspart euch das später viel Ärger.
Gelegenheitsgeschenke: Was noch „normal“ ist
Nun stellt ihr euch sicher die Frage, wann eine Schenkung eigentlich steuerlich relevant wird. Die Antwort lautet: Wenn sie sich nicht mehr unter den Begriff „übliches Gelegenheitsgeschenk“ einordnen lässt.
Unter Gelegenheitsgeschenke fallen Zuwendungen, die zum Anlass und zu euren finanziellen Verhältnissen passen, also zum Beispiel Geld zum Geburtstag oder zur Hochzeit, bei denen die Beträge nicht völlig aus der Reihe tanzen. Auch Zahlungen für den angemessenen Unterhalt oder für Ausbildung und Studium gelten normalerweise nicht als steuerlich relevante Schenkungen.
Praktisches Beispiel: Ein Geschenk von 500 Euro zum achtzehnten Geburtstag dürfte bei einem normalen Einkommen noch als übliches Gelegenheitsgeschenk durchgehen. Eine außertourliche Überweisung von 50.000 Euro zum selben Anlass wird das Finanzamt wahrscheinlich als steuerlich relevante Schenkung einstufen.
Auf den Punkt gebracht: Je größer das Geschenk im Verhältnis zu eurem Einkommen ist, desto eher wird das Finanzamt genau hinschauen.
So vermeidet ihr die Steuerfalle bei Geldgeschenken
Häufig werden Freibeträge vielleicht gar nicht mit Absicht überschritten, sondern weil schlicht und einfach der Überblick fehlt. Über die Jahre entwickeln sich gut gemeinte Finanzspritzen von Eltern und Großeltern daher manchmal tatsächlich zu Steuerfallen. Mit diesen Tipps könnt ihr das aber ganz leicht vermeiden:
- Haltet eure Schenkungen mit Datum, Betrag und Beteiligten schriftlich fest.
- Führt eine einfache Liste, welche Summen in den letzten zehn Jahren an wen geflossen sind oder welche Summen ihr von wem erhalten habt.
- Prüft bei größeren Beträgen vorab die Freibeträge und holt euch im Zweifel immer kompetenten, fachlichen Rat ein.
- Zeigt Schenkungen, die über den üblichen Rahmen hinausgehen, rechtzeitig beim Finanzamt an.
Auf diese Weise bleiben Geldgeschenke eine hilfreiche Unterstützung und verursachen keinen unnötigen Stress mit dem Finanzamt.