(Bildquelle: IMAGO / Berit Panthermedia / Bearbeitung: GIGA)
Das Aus für den Verbrenner fühlt sich für viele wie ein Eingriff in ihre Grundrechte an – doch was schützt der Staat wirklich?
Das Ende für neue Verbrennungsmotoren ab 2035 ist für viele ein emotionales Thema – so sehr, dass es durch sachfremde Argumente aufgeweicht werden soll. Abseits von der Frage, ob es Verbote braucht, sorgen sich Autofahrer auch darüber, dass ihre Mobilität unbezahlbar werden könnte, solange E-Autos viel teurer in der Anschaffung sind und in Zukunft zur einzigen Alternative werden könnten.
Was Freizügigkeit wirklich bedeutet
Dabei entsteht auch der Eindruck, der Staat greife in ein Grundrecht ein – ein vermeintliches Grundrecht auf individuelle Mobilität, insbesondere mit dem Auto. Doch ein Blick ins Grundgesetz zeigt, dass diese Annahme auf einem verbreiteten Missverständnis beruht. Ein Grundrecht auf Mobilität gibt es nicht – geschweige denn auf Autofahren oder gar eine bestimmte Antriebsart.
Das deutsche Grundgesetz schützt in Artikel 11 die sogenannte Freizügigkeit (Quelle: Bundesministerium der Justiz). Dieses Recht garantiert allen deutschen Staatsbürgern, ihren Wohnsitz und ihren Aufenthaltsort im gesamten Bundesgebiet frei zu wählen. Es geht also darum, sich niederlassen zu können, wo man möchte.
Die Art und Weise, wie man von A nach B kommt – ob zu Fuß, mit der Bahn oder eben mit dem Auto –, wird von diesem Grundrecht nicht erfasst. Die reine Fortbewegung fällt vielmehr unter die allgemeine Handlungsfreiheit (Quelle: Lecturio). Sie ist damit ebenfalls geschützt, kann aber durch Gesetze eingeschränkt werden.
Das bekannteste Beispiel sind Gefängnisse. Die Handlungsfreiheit von Straftätern, insbesondere ihre Bewegungsfreiheit, wird massiv eingeschränkt. Aber auch Maßnahmen des Bevölkerungsschutzes, wie zur Zeit der Corona-Pandemie, fallen unter diese gesetzlich geregelten Grundrechtseinschnitte.
Teure E-Autos sind ärgerlich, aber kein Grundrechtsverstoß
Die Idee, ein stärkeres „Grundrecht auf Mobilität“ speziell für das Auto zu schaffen, ist nicht neu und kam schon vor dem Streit über Verbrenner vs. E-Autos auf. Bereits in den 1990er-Jahren versuchten Juristen vereinzelt, ein solches Recht aus verschiedenen anderen Grundrechten herzuleiten, wie das juristische Fachmedium Legal Tribune Online (LTO) berichtet. Dabei ging es unter anderem um als Einschränkungen wahrgenommene Änderungen bei der Einführung von Tempo-30-Zonen.
Diese Vorstöße blieben jedoch erfolglos und konnten sich LTO zufolge nicht in der Rechtswissenschaft durchsetzen. Vor dem Bundesverfassungsgericht landeten sie gar nicht erst.
Eine ganz andere Bedeutung hat ein solches „Recht auf Mobilität“, wenn es um die gesellschaftliche Teilhabe geht. Im Kontext der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ist der Staat verpflichtet, Barrieren abzubauen und Menschen mit körperlichen oder anderen Einschränkungen trotzdem eine selbstbestimmte Mobilität zu ermöglichen (Quelle: Deutsches Institut für Menschenrechte). Hierbei geht es aber um den Zugang zum öffentlichen Raum und zu Verkehrsmitteln, um Teilhabe am öffentlichen Leben sowie um Assistenzprogramme. Die Wahl einer bestimmten Fahrzeugtechnologie für Privatpersonen spielt dabei keine Rolle.
Die Kritik an den hohen Kosten für E-Autos ist daher Teil wichtiger sozialer und wirtschaftlicher Debatten, stellt aber nach aktuellem Verständnis keinen Eingriff in die Grundrechte dar. Dazu kommt die praktische Seite der Debatte: Die Sorge vor Mobilitätseinschränkungen wegen zu hoher Kosten trifft perspektivisch viel eher auf Verbrenner zu. Durch steigende CO₂-Preise werden Benziner und Diesel immer teurer, während die Kosten für Kauf, Leasing und Betrieb bei E-Autos stetig sinken.