Indexmiete gedeckelt, mehr Pflichten – das ändert sich konkret
Die geplante Mietrechtsreform 2026 basiert auf dem Referentenentwurf „Mietrecht II“ des Bundesjustizministeriums (Stand: Februar 2026). Ziel ist es, mehr Transparenz zu schaffen und bestehende Regelungslücken zu schließen – insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten.
Ein Inkrafttreten ist frühestens für Herbst 2026 oder Anfang 2027 zu erwarten.
🔑 Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Begrenzung auf max. 3,5 % pro Jahr
gilt in angespannten Wohnungsmärkten
weniger Spielraum bei inflationsbedingten Anpassungen
künftig gedeckelt auf max. 5 % der Nettokaltmiete
verpflichtende Offenlegung gegenüber dem Mieter
höhere Transparenz, weniger Flexibilität
maximal 6 Monate ohne Mietpreisbremse
Befristungsgrund muss beim Mieter liegen
erschwert flexible Vermietungsmodelle
künftig einmalig auch bei ordentlicher Kündigung möglich
kann Kündigung bei Mietrückständen unwirksam machen
erhöht Risiko für Vermieter
vereinfachtes Verfahren bis 20.000 €
neu: pauschal 30 % Erhaltungsanteil
nur 70 % der Kosten umlagefähig
👉 Das bedeutet: Ein Teil der Investition wird automatisch als Instandhaltung gewertet und kann nicht auf die Miete umgelegt werden.
📉 Mietpreisbremse bleibt bestehen
Verlängerung bis Ende 2029
max. 10 % über ortsüblicher Vergleichsmiete bei Neuvermietung
gilt nur in ausgewiesenen Gebieten
Die Reform stärkt den Mieterschutz und sorgt für mehr Transparenz.
Gleichzeitig steigen für Vermieter die Anforderungen und die Komplexität.
Viele bisher flexible Instrumente – etwa Indexmieten oder möblierte Vermietung – werden stärker reguliert.
🧠 Was Eigentümer jetzt tun sollten
Bestehende Mietverträge prüfen
Möblierungszuschläge sauber dokumentieren
Modernisierungen genau kalkulieren
Gesetzgebungsverfahren weiter beobachten
Der Gesetzentwurf ist noch nicht final beschlossen.
Einzelne Regelungen können sich im weiteren Verfahren noch ändern.