„Ob hierzu ein Bettenabbau beitrug – wofür wenig spricht – kann letztlich dahinstehen, da es für die Rechtmäßigkeit der anzustellenden Gefahrenprognose darauf nicht ankommen kann. Denn Ziel der Entscheidung ist die Gefahrenabwehr, auf die Frage, weshalb die Gefahr entstanden ist, kommt es nicht an“, so das VG Köln.