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By Sebastian Deubelli
The podcast currently has 96 episodes available.
Ihr habt als Kreative oder Agentur Leistungen erbracht, die nicht bezahlt werden?
In der heutigen Folge haben wir ein paar Tipps und Kniffe aus unserer täglichen Praxis, die gerade im kreativen Umfeld helfen können Euren offenen Forderung mehr Nachdruck zu verleihen.
Nachlesen könnt Ihr das Ganze auf unserer Website unter https://www.sld-ip.com/blog/offene-forderung-im-kreativen-umfeld/
Bei Fragen meldet Euch immer gerne [email protected]
Bereits in einer unserer letzten Folgen hatten wir uns mit den Nutzungsbedingungen von OpenAI beschäftigt.
In der aktuellen Folge haben wir uns die Nutzungsbedingungen des beliebten KI Tools Midjourney angesehen und für Euch herausgefunden, was es dort zu beachten gibt.
Wir beantworten insbesondere die nachfolgenden Fragen:
- Warum sind die Nutzungsbedingungen wichtig?
- Ist die geschäftliche/kommerzielle Nutzung von Midjourney Bildern erlaubt?
- Erhalten ich Bildrechte an den Midjourney-Bildern?
- Dürfen andere User meine Bilder und Promts weiterverwerten?
- Muss ich Bilder, die ich mit Midjourney erstelle, kennzeichnen?
- Wer haftet für Rechtsverletzungen?
Fazit
Die Nutzung von KI-Produkten eröffnet große geschäftliche Möglichkeiten, erfordert jedoch auch ein hohes Maß an Verantwortung. Bevor man sich in die Welt der KI stürzt, ist es entscheidend, die Nutzungsbedingungen der genutzten Tools sorgfältig zu lesen und zu verstehen.
Wir hoffen, dass diese Podcastfolge einen Einblick in die Nutzungsbedingungen von Midjourney bietet.
Falls Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung von KI-Generatoren offen sind, wenden Sie sich bitte immer gerne an uns. Der Erstkontakt ist dabei stets kostenfrei!
Kontakt: [email protected]
Hier geht es zu unserer Masterclass "Raus der Grauzone - KI rechtssicher und effektiv nutzen" auf der OMR24: https://omr.com/de/events/omr24/masterclasses/raus-der-grauzone
Heute möchte ich mit euch über etwas Wichtiges sprechen, das oft übersehen wird – die Nutzungsbedingungen von OpenAI-Produkten. Ob du ChatGPT, Sora, DALL-E oder andere spannende KI-Tools verwendest, es ist entscheidend zu verstehen, wie und wofür du diese Produkte nutzen kannst.
Warum sind die Nutzungsbedingungen wichtig?
Bevor wir in die Details gehen, lasst uns kurz darüber sprechen, warum es so wichtig ist, die Nutzungsbedingungen (Terms of Use) von OpenAI zu lesen und zu verstehen. Diese Bedingungen legen die Regeln und Einschränkungen für die Nutzung der Produkte fest und schützen sowohl dich als Benutzer als auch OpenAI als Anbieter. Ein klares Verständnis der Bedingungen vermeidet Missverständnisse, rechtliche Probleme und stellt sicher, dass du die KI-Tools verantwortungsbewusst und im Einklang mit den Richtlinien nutzt.
Gewerbliche Nutzung von OpenAI-Produkten
Eine der häufigsten Fragen ist: Darf ich OpenAI-Produkte für gewerbliche Zwecke nutzen? Die Antwort lautet ja! Die Nutzungsbedingungen von OpenAI erlauben die nicht-private Nutzung sämtlicher Produkte. Das bedeutet, dass du die KI-Tools in deinem Unternehmen, deinem Projekt oder deiner Geschäftstätigkeit einsetzen kannst.
Kennzeichnungspflicht für Inhalte
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Kennzeichnungspflicht für die generierten Inhalte. Die Nutzungsbedingungen von OpenAI verlangen im Moment (noch) nicht, dass du die von den KI-Tools erstellten Inhalte entsprechend kennzeichnest. Allerdings ist es untersagt, KI-Inhalte als menschliche Inhalte auszugeben.
Nutzungsrechte am Output
Ein entscheidender Aspekt ist die Frage nach den Nutzungsrechten an den generierten Texten, Bildern und Videos. OpenAI räumt dir die Rechte am erstellten Output uneingeschränkt ein. Das bedeutet, dass du die generierten Inhalte nutzen und besitzen kannst.
Verantwortlichkeit für den Output
Wer trägt die Verantwortung für den generierten Output? Gemäß den Nutzungsbedingungen übernimmst du als Benutzer die Verantwortung für den erstellten Inhalt. Es liegt in deiner Verantwortung sicherzustellen, dass die generierten Materialien den Richtlinien von OpenAI entsprechen und keine Verletzungen von Drittrechten stattfindet.
Hierzu möchte ich die den Artikel
https://www.sld-ip.com/blog/kuenstliche-intelligenz-im-unternehmen-rechtliche-herausforderungen-und-haftungsrisiken/
ans Herz legen, der die wesentlichen Haftungsrisiken abseits der Nutzungsbedingungen zusammenfasst.
Fazit
Die Nutzung von OpenAI-Produkten bietet enorme kreative Möglichkeiten, erfordert jedoch auch ein gewisses Maß an Verantwortung. Bevor du dich in die faszinierende Welt der KI stürzt, nimm dir bitte die Zeit, die Nutzungsbedingungen von OpenAI zu lesen und zu verstehen.
Wir hoffen, dass diese Podcastfolge dir einen kleinen Einblick in die Nutzungsbedingungen von OpenAI-Produkten verschafft hat.
Für Fragen stehe ich Dir immer gerne zur Verfügung:
[email protected]
In dieser Podcastfolge in eigener Sache bombardiere ich Dich nicht mit Recruiting-Buzzwords, sondern nenne Dir die 5 Gründe, aus denen ich (fast) jeden Tag von Herzen gerne ins Büro gehe.
Wenn Du mehr darüber erfahren möchtest,
informiere dich über unsere offenen Stellen https://www.sld-ip.com/#job_offers
oder schreib mit eine E-Mail [email protected]
In dieser Folge behandeln wir die Frage, ob Urheber verpflichtet sind, ihre Rohdaten an Auftraggeber herauszugeben. Der Anlass ist ein laufendes Klageverfahren, bei dem unsere Kanzlei einen Videografen vertritt, der nach Uneinigkeiten über die geschuldeten Leistungen bezüglich der Erstellung eines Hochzeitsvideos verklagt wurde, sämtliche Rohdaten an die Auftraggeberin herauszugeben.
Die Klägerin beruft sich naben einem angeblich vertraglichen Anspruch auch auf § 667 BGB und eine BGH-Entscheidung bezüglich der Herausgabepflicht von Tonbandaufnahmen unseres Alt-Kanzlers Helmut Kohl.
Dementsprechend argumentiert sie, dass alles, was für die Auftragsausführung relevant ist, herausgegeben werden muss, auch Rohdaten.
Wir hingegen sind der Ansicht, dass die Herausgabe nur bei expliziter Vereinbarung geschuldet ist, da der gesetzliche Herausgabeanspruch nicht einschlägig sein kann, da nach § 662 BGB eine unentgeltliche Auftragserteilung zwingend vorausgesetzt wird. Ferner sind wir auch der Ansicht, dass der Vertrag sich grundsätzlich nur auf die Herausgabe der vereinbarten fertigen Videos und nicht auf das zugrundeliegende Rohmaterial beziehen kann.
Das Gericht tendiert vorläufig dazu, dass die Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe nur dann hat, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde und weist darauf hin, dass die BGH-Rechtsprechung zu den "Kohl-Bändern" nicht ohne weiteres auf diesen Fall übertragbar ist. Es wird betont, dass Urheber oft verschiedene Pakete mit unterschiedlichen Inhalten anbieten, und die Kammer aktuell nicht der Ansicht ist, dass danenen stets auch ein Anspruch auf Herausgabe aller vorliegender Dateien bestehen würde.
Für die Praxis bedeutet dies, dass die Herausgabe von Rohdaten idealerweise bei Vertragsschluss thematisiert werden sollte, da die Hindernisse bei der Erlangung von Rohdaten ansonsten durchaus unüberwindbar sein können.
In dieser Podcastfolge gehen wir umfassend die rechtliche Betrachtung von KI-generiertem Content ein und erklären, welche Rechte bei der Nutzung von Texten, Bildern, Videos, usw. zu beachten sind und wie sich dies auf das Nutzungsverhalten von Unternehmen auswirken sollte.
Wir beleuchten den rechtlichen Status Quo in Gesetz und Rechtsprechung und erläutern, wie man damit in der aktuellen Gemengelage der technischen Möglichkeiten umgehen sollte und wie man sich etwa auf die sicherlich noch anstehenden rechtlichen Änderungen vorbereiten sollte.
Machine Learning und RechtZunächst geben wir einen Einblick in die rechtliche Betrachtung von Machine Learning. Die Auswirkungen auf Unternehmen, die KI-Content verwenden, sollten hier im Moment eher nachrangig sein.
Urheberschutz von KI-generiertem ContentDeutlich relevanter ist die Tatsache, dass die künstlich geschaffenen Inhalte urheberrechtlich nicht schutzfähig im Sinne des § 2 UrhG sind und wir daher keinerlei Exklusivitätsrechte an derartigen Werken erwerben können. Das limitiert einerseits den Einsatzbereich von KI-Content, muss aber auch bei der Gestaltung von Lizenzverträgen Beachtung finden, da die Einräumung von Lizenzrechten an ungeschützten Inhalten rechtlich wohl nicht möglich sein wird.
DrittrechteSchließlich müssen die Rechte Dritter auch bei KI-Content berücksichtigt werden. Die Klärung dieser Rechte deckt sich im Wesentlichen mit den Anforderungen an selbst hergestellten Content, diie uns aus der Zeit vor KI bekannt sind.
So müssen KI-Inhalte auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Darstellung von Personen und die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen bei der Abbildung von Marken oder urheberrechtlich geschützten Werken geprüft werden.
ÄußerungsrechtSchließlich ist bei KI-erstellten Texten zwingend ein Faktencheck erforderlich, da man ansonsten Gefahr läuft, sich falsche Tatsachenbehauptungen zu eigen zu machen und hierfür im Nachgang zu haften.
Anstehende gesetzliche ÄnderungenUnabdingbar dürfte aufgrund der zu erwartenden gesetzlichen Änderungen sein, KI-Inhalte im Rahmen des unternehmensinternen Asset-Managements nachvollziehbar zu dokumentieren. So können Unternehmen KI-Inhalte klar identifizieren und bei etwaigen noch entstehenden Pflichten problemlos nachziehen.
To Do für UnternehmenUnsere ganz konkrete To Do Liste für den Einsatz von KI-Inhalten lautet
Bei Fragen rund um das Thema der rechtssicheren Nutzung von KI-Inhalten stehen wir immer gerne zur Verfügung.
[email protected]
Die Möglichkeiten fotorealistische Portraits zu erstellen, werden besser und bessern. Nicht nur die Hände haben nun in der Regel fünf Finger, auch Gesichter kommen zwischenzeitlich absolut „echt“ anmutend daher, sodass man sich rechtlich langsam die Frage stellen kann und sollte,…
…wer ist das eigentlich auf dem Bild??
Diese Diskussion wird im Moment noch selten geführt, aber es besteht durchaus die Möglichkeit, dass ein künstlich erzeugtes Portrait einer realen Person zum Verwechseln ähnlichsieht.
Zugegeben, es wirkt nicht sehr wahrscheinlich, dass die Person, die hier zufällig reproduziert wurde, die Bildnutzung überhaupt bemerkt und dann auch noch Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gegen den Bildverwender geltend macht.
Dennoch: Auch vor der Möglichkeit, Bilder über KI-Generatoren zu erstellen, wären professionelle Bildnutzer wohl nicht auf die Idee gekommen, Bilder, auf denen Menschen abgebildet sind, aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um unbekannte Menschen handelt, ohne entsprechende Einwilligung zu nutzen. Dieser Grundsatz des Bildrechts sollte daher auch im KI-Zeitalter nicht einfach über Bord geworfen werden.
Rechtlich gesehen richten sich etwaige Ansprüche nach § 22 KUG und damit der Antwort auf die entscheidende Frage, ob ein sogenanntes „Bildnis“ vorliegt:
„§ 22 KUG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“
Ist das der Fall, benötigt man für die Verwendung des Bildes in der Regel die Einwilligung der abgebildeten Person, das sog. „Model Release“.
In der Vergangenheit spielen bei sogenannten „Doppelgänger-Fällen“ vor allem prominente Persönlichkeiten und deren Doubles oder Lookalikes die rechtliche Hauptrolle. So hat der BGH mit Urteil vom 24. Februar 2022 zum Aktenzeichen I ZR 2/21 entschieden, dass die Werbung für eine Tina Turner Tribute Show mit einer Tina Turner Doppelgängerin zwar unter die Kunstfreiheit fällt und damit rechtlich auch ohne die Einwilligung des Originals erlaubt ist, Hinsichtlich der Grundsatzfrage, ob durch die Darstellung einer Doppelgängerin in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen werden kann, steht allerdings fest,…
„…dass die Beklagte in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild und am eigenen Namen der Klägerin eingegriffen hat. Wird eine Person durch eine andere Person - beispielsweise einen Schauspieler - dargestellt, liegt ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild vor, wenn aus Sicht eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Publikums der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die beanstandete Werbung den Eindruck erweckt, auf den Plakaten sei die Klägerin abgebildet.“
Man kann sich nun darüber streiten, ob dies bei zufälligen Übereinstimmungen und/oder auch bei nicht-promintenten Personen einschlägig sein kann. Dennoch erscheint es logisch, dass auch Privatpersonen es nicht hinzunehmen haben, wenn Ihr (wenn auch zufällig generiertes) Portrait die neue Werbekampagne eines Rüstungskonzerns oder den Bundestagswahlkampf einer Partei ziert. Gerade der Unterlassungsanspruch ist hier verschuldensunabhängig, was bedeutet, dass man sich nicht mit dem Argument herausreden kann, von der Ähnlichkeit nichts gewusst zu haben.
In der aktuellen Podcastfolge unterhalten wir uns mit Alexander Karst, Geschäftsführer der Bildbeschaffer GmbH, über diese und andere Fragestellungen rund um künstlich generierte Bilder.
Alexander Karst:
Mail [email protected]
Tel (040) 411 881 771
Web https://www.die-bildbeschaffer.de/
Wenn Ihr Fragen oder Anregungen habt, meldet Euch immer gerne unter [email protected]
Im aktuellen kreativ[ge]recht Podcast ist Fotografenlegende Eberhard Schuy zu Gast.
Eberhard ist seit bald 40 Jahren erfolgreich als Produkt- und Werbefotograf im Geschäft und hat in seiner Zeit ja doch schon die ein oder andere vermeintliche Krise für die Berufsfotografie miterlebt.
Der Wandel von der analogen zur digitalen Fotografie dürfte wohl der größte Einschnitt gewesen sein, aber auch die Einführung von Microstock, CGI und kostenfreien Bildplattformen hat Eberhard er- und vor allem sehr erfolgreich überlebt.
Ich spreche mit Eberhard in diesem Interview darüber, ob er in der aktuellen technischen Entwicklung der KI-Bildgeneratoren wirklich die Apokalypse für Berufsfotografinnen und Berufsfotografen oder nicht auch eine Chance sieht, sich weiter zu entwickeln und weiterhin auch gut bezahlte Leistung für seine Kunden zu erbringen.
über Eberhard Schuy:
Eberhard ist nicht nur ein sehr erfolgreicher Fotograf, sondern auch Autor unzähliger Veröffentlichungen und Coach.
http://schuyfotografie.de/
Wenn Ihf Fragen zum Thema habt, meldet Euch gerne an mich
[email protected]
Getty Images hat vor dem High Court of Justice in London eine Klage gegen Stability AI eingereicht, da die Bildagentur glaubt, dass Stability AI Millionen von urheberrechtlich geschützten Bildern und den zugehörigen Metadaten von Getty Images ohne Lizenz zur kommerziellen Nutzung kopiert und verarbeitet hat. Getty Images möchte mit der Klage ihre geistigen Eigentumsrechte schützen und fordert Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
Die Frage, ob die Trainings der KI-Bildgeneratoren legal sind oder nicht, beschäftigt die Foto-Szene seit einiger Zeit.
Es wird befürchtet, dass Kunden mit Hilfe der KI-Generatoren selbst Bilder erstellen und somit Fotografen und Bildagenturen massive Umsatzeinbrüche drohen könnten. Getty Images glaubt, dass künstliche Intelligenz das Potenzial hat, kreative Bemühungen anzuregen, und hat führenden Technologieinnovatoren Lizenzen für Zwecke im Zusammenhang mit dem Training von Systemen der künstlichen Intelligenz in einer Weise zur Verfügung gestellt, die persönliche und geistige Eigentumsrechte respektiert. Stability AI scheint den dazugehörigen Algoritmus an Getty Bildern trainiert zu haben, ohne über eine derartige Lizenz zu verfügen.
Zur Frage, ob dies legal ist oder nicht, hatten wir bereits eine Podcastfolge aufgenommen:
https://www.sld-ip.com/blog/duerfen-ki-bildgeneratoren-mit-meinen-bildern-trainiert-werden/
Es bleibt abzuwarten, was der Ausgang dieses Gerichtsverfahrens zu einer noch völlig ungeklärten Thematik für die Praxis bringen wird.
Sollte es eine Entscheidung geben, könnte das durchaus Auswirkungen für die aktuelle Praxis haben.
Nicht selten werden Urheberstreitigkeiten im Vergleichsweg beigelegt und es dürfte nicht völlig außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegen, dass es auch vor dem High Court of Justice einen Deal geben könnte, von dem die Öffentlichkeit vielleicht niemals erfahren wird...
KI-Bildgeneratoren werden in der Regel mit maschinellen Lernverfahren trainiert, insbesondere mit neuronalen Netzen. Hierbei wird ein großer Datensatz mit Bildern verwendet, um das Modell zu trainieren. Die Erstellung dieses Datensatzes dürfte nach deutscher Rechtslage im Moment der einzige Anknüpfungspunkt für Urheber*innen sein, um gegen die Verwendung Ihrer Werke zu Trainingszwecken vorzugehen.
Das Trainingsverfahren beginnt damit, dass das Modell mit einer Vielzahl von Bildern gefüttert wird, zusammen mit den entsprechenden Klassifizierungen oder Labels. Das Modell verwendet dann einen Algorithmus, um die Muster in den Bildern zu identifizieren und eine Beziehung zwischen den Eingabebildern und den Labels herzustellen.
Nach dem Training kann das Modell dann neue Bilder erzeugen, indem es aufgrund seiner gelernten Muster Vorhersagen trifft. Die Genauigkeit des Modells hängt von der Qualität und Größe des Trainingsdatensatzes sowie der Architektur des Modells ab.
Nach der aktuell wohl vorherrschenden Ansicht ist in der Zusammenstellung des Datasets, an dem die künstliche Intelligenz trainiert wird, eine urheberrechtlich relevante Handlung in Form einer Vervielfältigung nach § 16 UrhG zu sehen. Dies dürfte im Moment also der (vermutlich einzige?) Punkt sein, an dem Urheber*innen einhaken können, deren Bilder ungefragt zu Trainingszwecken genutzt wurden. Handelt es sich um eine solche urheberrechtlich relevante Nutzung, müssten die verarbeitenden Unternehmen eine Lizenz an den jeweiligen Bildern einholen.
Mit der letzten Urheberrechtsnovelle haben nun aber auch zwei Schrankenbestimmungen Einzug ins UrhG gefunden, die gerade diese Art der Vervielfältigung (auch “Data Mining” genannt) erlauben sollen. Data Mining ist das automatisierte Verarbeiten und Analysieren von Daten.
Die Vorschrift des § 44b UrhG erlaubt mit gewissen Einschränkungen jegliche Form des Data Mining. Also auch kommerzieller Natur:
Ҥ 44b Text und Data Mining
(1) Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.
(2) Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind.
(3) Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.”
Schließlich sieht § 60d UrhG vor, dass Data Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung sogar im Falle eines solchen Nutzungsvorbehalts legal sein soll:
“§ 60d Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
(1) Vervielfältigungen für Text und Data Mining (§ 44b Absatz 1 und 2 Satz 1) sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig.
(2) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind Forschungsorganisationen. Forschungsorganisationen sind Hochschulen, Forschungsinstitute oder sonstige Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sofern sie
(3) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind ferner
1.Bibliotheken und Museen, sofern sie öffentlich zugänglich sind, sowie Archive und Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes (Kulturerbe-Einrichtungen),
2.einzelne Forscher, sofern sie nicht kommerzielle Zwecke verfolgen.
(4) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3, die nicht kommerzielle Zwecke verfolgen, dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 folgenden Personen öffentlich zugänglich machen:
1.einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie
2.einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung.
Sobald die gemeinsame wissenschaftliche Forschung oder die Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung abgeschlossen ist, ist die öffentliche Zugänglichmachung zu beenden.
(5) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung aufbewahren, solange sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind.
(6) Rechtsinhaber sind befugt, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Sicherheit und Integrität ihrer Netze und Datenbanken durch Vervielfältigungen nach Absatz 1 gefährdet werden.”
Im Moment scheinen sich Einrichtungen wie LAION, welche Datasets zusammenstellen, eher auf § 60d UrhG zu berufen, da die Außenwirkung den Forschungszweck stark in den Vordergrund stellt. Ob gerade die Weitergabe an die kommerziell tätigen Anbieter von Bildgeneratoren hiervon noch gedeckt wird, wird die Zukunft und vor allem die zu erwartende Rechtsprechung zeigen müssen.
Bis dahin können Urheber*innen leider wenig dagegen unternehmen, dass Ihre Bildinhalte als Trainingsdaten genutzt werden. Auch wenn es über Anbieter wie https://haveibeentrained.com/ möglich ist, eigene Bilder in großen Datasets zu identifizieren, stellt sich die Frage, was man als Urheber*in mit dieser Information anfangen kann.
Bis auf das Setzen des oben genannten Nutzungsvorbehaltes auf der eigenen Website, welcher bestenfalls dazu führen würde, dass die eigenen Bilder nicht mehr zu kommerziellen Trainingszwecken genutzt werden dürfen, bleibt den Urheber*innen im Wesentlichen nur das Abwarten auf Rechtsprechung und Gesetzgebung.
Daher sind wir der Auffassung, dass es aktuell für Urheber*innen deutlich mehr Sinn machen dürfte, sich zukunftsorientiert mit dem Thema der künstlichen Intelligenz auseinanderzusetzen, da es im Moment eher unwahrscheinlich scheint, dass durch rechtliches Vorgehen gegen potentiell unrechtmäßig zusammengesetzte Datasets die Entwicklung der künstlichen Intelligenz und ihr damit verbundener Einzug in den Berufsalltag von Kreativen zu stoppen sein dürfte.
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