Nur personenbezogene Informationen sind Gegenstand des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO. Der BGH kommt in seinem Urteil vom 18.12.2025, I ZR 115/25, zu dem Ergebnis, dass das nur gegeben ist, wenn diese mit der Person so verknüpft sind, dass die Person auf der Grundlage der Information identifiziert ist oder (direkt oder indirekt) identifiziert werden kann. Ein neuer Ansatz zur Bestimmung des Personenbezugs? Kann das zutreffend sein?
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