Stiefeltern haben gegenüber den Kindern, die in ihrem Haushalt wohnen, grundsätzlich auch eine Aufsichtspflicht. Dies muss auch nicht ausdrücklich mit dem anderen Elternteil vereinbart werden. Ausnahmsweise kann es allerdings anders sein. Das gilt dann, wenn geregelt ist, dass nur die leiblichen Eltern endgültige Entscheidungen treffen, sowie Gebote und Verbote aussprechen dürfen. So entschied das Landgericht Frankfurt am Main.
Üblicherweise wird in Patchworkfamilien vom „kleinen Sorgerecht“ des Stiefelternteils gesprochen, erläutert Rechtsanwalt Swen Walentowski im Podcast der Deutschen Anwaltauskunft.