Zahnärzte müssen ihre Patienten nicht besonders aufklären, welches Material sie zum Knochenaufbau im Kiefer verwenden – Rinderknochen oder künstliches Material. Tierisches und künstliches Aufbaumaterial sind vergleichbar. Daher gibt es keine Aufklärungspflicht, da die Materialien keine „echten“ Behandlungsalternativen darstellen. Es liegt dann auch kein Behandlungsfehler vor, der eine Arzthaftung begründen könnte, so das Oberlandesgericht Köln.
Mehr dazu im Podcast mit Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.