Die Weitergabe von Patientendaten an Unbefugte ist tabu! Wenn man es doch macht, ist es ein gewichtiger Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht in einer Arztpraxis. Eine Arzthelferin, die dies getan hatte, durfte gekündigt werden, so das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.
In dem Fall ging es um eine Arzthelferin in einer radiologischen Praxis mit einem Arbeitsvertrag, der ausdrücklich eine Verschwiegenheitsklausel enthielt. Als eine Patientin im Oktober 2015 absagte, rief sie deren Datenblatt auf. Darauf stehen der Name, das Geburtsdatum der Patientin, der zu untersuchende Körperbereich und das notwendige medizinische Gerät. Da die Patientin ihr und ihrer Tochter bekannt ist, fotografierte sie das Datenblatt mit ihrem Handy und leitete es weiter an die Tochter mit dem Zusatz „Mal sehen, was die schon wieder hat“.
Die Tochter zeigte im Sportverein die WhatsApp-Nachricht ihrer Mutter herum. Darüber beschwerte sich der Vater der Patientin in der Praxis. In der Folge wurde der Arzthelferin fristlos gekündigt.
Ausführlich dazu Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.