Auf der einen Seite haben wir in Deutschland ein dynamisches Familienrecht. Anders als früher gehören zur Abstimmungslinie nicht mehr nur die ehelichen Kinder, sondern auch Kinder von nicht miteinander verheirateten Eltern. Im Familienrecht kennt man nicht mehr allein die biologische Abstammung. Dort gibt es soziale Verbindungen zwischen Stiefkindern oder auch Pflegekindern. Ein Kind kann heute rechtliche, soziale, intentionale und biologische Eltern haben.
Auf der anderen Seite haben wir ein statisches Erbrecht. Das Erbrecht geht von der „Abstammung“ aus, überlässt die Ausfüllung dieses Konzepts aber dem Familienrecht, in dem die Abstammung nur noch eines von vielen Familienverhältnissen ist. Die Liberalisierung im Familienrecht könnte oder sollte sich auch auf das Erbrecht auswirken. Gerade auch im Hinblick auf faktische Entwicklungen, wie die künstliche Fortpflanzung oder die Möglichkeit für gleichgeschlechtliche Paare, über eine Leihmutterschaft oder Samenspenden ein Kind zu bekommen. Eine weitere Herausforderung heutzutage: Was geschieht eigentlich mit dem Erbrecht, wenn Keimzellen von Verstorbenen für die künstliche Befruchtung verwendet werden? Wird dadurch das Erbrecht beeinträchtigt? Auch stellen sich spannende Fragen des internationalen Privatrechts, wenn sich Wunscheltern im Ausland Reproduktionstechniken bedienen, die im Inland verboten sind. Dies führt zur Frage, welches Recht dann eigentlich anwendbar ist. Auch gibt es neue Möglichkeiten im Bereich der DNA-Untersuchung. Man kann über Jahrhunderte hinweg Abstammungen klären, während unser Erbrecht aus einer Zeit stammt, in der die Abstammungsfrage nur sehr eingeschränkt geprüft werden konnte.
Darüber diskutiert unter anderem der 12. Deutsche Erbrechtstag der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Dazu im Interview Prof. Dr. Anatol Dutta, M. Jur. (Oxford) von der Universität Regensburg.