FRANKFURT AM MAIN. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eine Klage des Hotels Kronenschlösschen auf Amtshaftungsansprüche wegen der Durchsuchung der Geschäfts- und Privaträume des Inhabers abgewiesen. Der der Durchsuchung zugrunde liegende Anfangsverdacht sei in vertretbarer Weise angenommen worden, teilte das Gericht Mitte Juni mit.
In dem vom Kläger betriebenen Hotel und Restaurant in Eltville war im Jahr 2021 in den Weinkeller eingebrochen worden. Es waren Weine und Champagner von hohem Wert gestohlen worden. Zunächst ging die Kriminalpolizei von einem Einbruchsdiebstahl aus. Der die Ermittlungen leitende Kriminalbeamte stützte dann aber auf bestimmte Umstände den Verdacht, dass der Kläger den Einbruch möglicherweise vorgetäuscht habe, um Versicherungsleistungen zu erlangen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Wiesbaden einen Durchsuchungsbeschluss. Die Durchsuchung blieb im Hinblick auf den angenommenen Betrugsverdacht ergebnislos. Später wurden die wahren Täter ermittelt und das gegen den Kläger gerichtete Ermittlungsverfahren eingestellt. Der Kläger macht gegen das beklagte Land Hessen Amtshaftungsansprüche geltend. Er hält das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und insbesondere die Durchsuchung für amtspflichtwidrig und verlangt Schadensersatz, unter anderem wegen der Schädigung seines guten Rufs und wegen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit.
Das Landgericht Wiesbaden hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben, das heißt vorab die Haftung des beklagten Landes wegen Amtspflichtverletzung ausgesprochen, ohne zunächst über die Höhe der Entschädigung zu befinden. Mit dem verkündeten Urteil hat der für Amtshaftungssachen zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts auf die Berufung des beklagten Landes das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage im Wesentlichen abgewiesen.
Im Amtshaftungsprozess würden – so die Begründung – staatsanwaltliche und richterliche Entscheidungen, die in einem Ermittlungsverfahren ergehen, nicht auf ihre Richtigkeit überprüft. Entscheidend dafür, ob eine Amtspflichtverletzung vorliege, sei vielmehr, ob die getroffenen Maßnahmen bei voller Würdigung des Interesses an einer effektiven Verfolgung und Aufklärung von Straftaten vertretbar erscheinen. Der für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und den Erlass einer Durchsuchungsanordnung erforderliche Anfangsverdacht dürfe zwar nicht wegen bloßer Vermutungen angenommen werden. Er könne aber auf Umstände gestützt werden, die nach kriminalistischer Erfahrung für einen bestimmten Tathergang sprechen. Eine Durchsuchung beim Beschuldigten diene dem Zweck, Beweismittel aufzufinden. Der Beschuldigte müsse vor einer Durchsuchung nicht über den gegen ihn bestehenden Verdacht informiert werden, wenn dies den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
Bei Anwendung dieser Maßstäbe sei der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht einen Anfangsverdacht noch vertretbar angenommen hätten. Es sei vertretbar, auf äußere Umstände wie den Zustand des Tatorts und die Aufbruchspuren nach kriminalistischer Erfahrung den Verdacht zu gründen, dass der vermeintliche Einbruch nicht durch Dritte, sondern durch Insider verübt worden sein könnte. So seien etwa – entgegen der Erfahrung bei Einbruchsdiebstählen – die entwendeten 216 Flaschen unbeschädigt ausgewählt und umverpackt worden. Veröffentlichte Bilanzen des Unternehmens zeigten zudem über mehrere Jahre eine Zunahme der Verbindlichkeiten und den Verbrauch des Eigenkapitals. Die Staatsanwaltschaft habe den Verdacht, dass nicht ein Diebstahl, sondern ein Versicherungsbetrug vorliegen könnte, auch vertretbar gegen den Kläger richten dürfen. Darauf, dass der Kläger sich zur Tatzeit im Ausland aufgehalten habe, sei es nicht angekommen. Es habe als naheliegend angesehen werden dürfen, dass man sich bei einem Betrugsversuch Helfer bediene. Nähere Ermittlungen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens vor Durchführung der Durchsuchung hätten den Durchsuchungszweck gefährdet.
Der Kläger habe wegen der erlittenen Rufschädigung und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die er auf die Belastung durch das Verfahren zurückführt, auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Aufopferung. Materielle Schäden, die auf einer Durchsuchung beruhen, würden nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ersetzt. Wegen dieser abschließenden Regelung sei für Ansprüche auf Schmerzensgeld und auf Entschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung kein Raum. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.
Der Eigentümer des Kronenschlösschen, Hans B. Ulrich, reagierte mit Kritik auf das Urteil und kündigte an, die Möglichkeit der Revision zu nutzen. Nach seiner Auffassung widerspreche das Urteil nicht nur dem gesunden Menschenverstand, sondern auch dem geltenden Recht.
„Wir waren Opfer und wurden vom deutschen Staat 19 Monate lang als verdächtige Täter gnadenlos behandelt. Auch nach der Ermittlung der Täter gab es niemals eine Entschuldigung. Im Gegenteil haben die staatlichen Organe zusammengehalten wie Pech und Schwefel; sie haben jeden Versuch einer Rehabilitierung abgewehrt. Von unseren Gästen haben wir in dieser Zeit rund 2.000 E-Mails und Anrufe erhalten, mit denen sie ihre Empörung über diese Situation kundtaten. Unsere Gäste haben uns ermutigt, standhaft zu sein und gegen diese staatliche Willkür gerichtlich vorzugehen. Das haben wir getan“, heißt es in einer Mitteilung.
Der überführte Täter sei bis heute – mehr als fünf Jahre nach dem Einbruch und drei Jahre nach seiner Entdeckung – von der Staatsanwaltschaft Wiesbaden nicht angeklagt worden. Die Gründe, nach denen laut Urteil des OLG die Durchsuchung vertretbar gewesen sei, kritisiert Ulrich in seiner Erklärung: „Obwohl seit Jahren feststeht: Der wahre Täter ist ohne jede vorherige Ortskenntnis zur Nachtzeit in den Weinkeller eingebrochen (er hat auch den Lichtschalter gefunden…). Er hat sich sieben Stunden von 22.00 bis 5.00 Uhr morgens im Keller aufgehalten. Er hat – ohne angeblich notwendige Inventarliste – die teuren Weine gestohlen, die er vorfand. Es war also ein fremder Täter, und es war überhaupt kein Insiderwissen erforderlich. Es war schlicht und einfach ein ganz normaler Einbruchdiebstahl.“