TOP 3 – Steuerthemen der Woche

TOP 3 – Steuerthemen der Woche

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TOP 3 – Steuerthemen der Woche episodes

  • E-Mail genügt!, Änderung trotz Bestandskraft, Spekulieren Sie mit Spekulatius – aber ohne das Finanzamt! | Steuernachrichten Update 45/25
    Einspruch per E-Mail
    Was gilt, wenn der Einspruch per E-Mail pünktlich rausging, aber nie beim Finanzamt ankam? Der BFH hatte jetzt Gelegenheit, diese praxisrelevante Frage zu beantworten.Die elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden ist längst Alltag. Doch immer wieder stellen sich Fragen zur Wirksamkeit elektronisch übermittelter Erklärungen und Einsprüche. Der BFH hatte nun Gelegenheit, zur Bedeutung von Lesebestätigungen bei E-Mails Stellung zu nehmen und eine praxisrelevante Klarstellung vorzunehmen.

    Nach § 110 AO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. § 87a AO regelt die elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden und bestimmt, wann ein elektronisches Dokument als zugegangen gilt. Bisher fehlte eine höchstrichterliche Entscheidung dazu, ob der Steuerpflichtige verpflichtet ist, beim Versand eines Einspruchs per E-Mail eine Empfangs- oder Lesebestätigung einzufordern, um den Zugang zu sichern.

    Ein Steuerpflichtiger legte über seinen Berater Einspruch gegen Einkommensteuerbescheide per E-Mail ein. Die E-Mail wurde zwar ordnungsgemäß adressiert, erreichte das Finanzamt aber offenbar nicht. Als der Fehler bemerkt wurde, war die Einspruchsfrist abgelaufen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde vom Finanzamt abgelehnt. Das FG gab der Klage statt. Zu Recht, wie nun auch der BFH bestätigte.

    Der BFH entschied, dass der Zugang der E-Mail vom Einspruchsführer nachzuweisen ist. Ein Ausdruck der E-Mail genügt hierfür nicht. Dennoch liegt kein Verschulden vor, wenn der Absender alles ihm Zumutbare getan hat, also die E-Mail korrekt adressiert, ordnungsgemäß versandt und keine Unzustellbarkeitsmeldung erhalten hat. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zu gewähren.

    Wichtig: Das Unterlassen einer Lesebestätigung begründet kein Verschulden im Sinne des § 110 AO. Auch wenn der Zugang unbewiesen bleibt, muss der Absender keine besonderen technischen Sicherungsmaßnahmen treffen. Die AO sieht keine Pflicht zur qualifizierten Zustellart vor.

    Fazit:

    Der BFH schafft Rechtssicherheit für die Praxis: Wird ein Einspruch per E-Mail übermittelt, ist die fehlende Lesebestätigung kein Verschulden, das einer Wiedereinsetzung entgegensteht. Maßgeblich bleibt, dass der Steuerpflichtige alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um den Einspruch ordnungsgemäß zu übermitteln.

    Fundstelle

    BFH-Urteil vom 29. April 2025, VI R 2/23
    6 min
  • Ehevertrag kostet Steuern, Zinsen steuerneutral, Frist nicht verpassen! | Steuernachrichten Update 44/25
    BFH bejaht Schenkungsteuer für Abfindung bei ehevertraglichem Verzicht auf Zugewinnausgleich
    Wer vor der Ehe Vermögen überträgt, um spätere Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsansprüche auszuschließen, riskiert Schenkungsteuer. Der BFH stellt klar: Eine Pauschalabfindung für künftige, ungewisse Ansprüche ist steuerpflichtig – selbst, wenn sie vertraglich ausgehandelt wurde.Die Gestaltung ehevertraglicher Vermögensregelungen ist ein sensibles Thema, insbesondere dann, wenn hohe Vermögenswerte vor der Eheschließung übertragen werden. Das aktuelle Urteil des BFH zeigt, dass solche Zuwendungen erhebliche schenkungsteuerliche Folgen haben können, auch wenn sie auf vertraglicher Basis beruhen.

    Die steuerliche Beurteilung von Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit Eheverträgen war bislang umstritten. Während die zivilrechtliche Inhaltskontrolle nach § 138 BGB in Fällen auffälliger Benachteiligung eines Ehegatten zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln führen kann, bleibt auf schenkungsteuerlicher Ebene zu prüfen, ob die Übertragung als entgeltlich oder unentgeltlich zu qualifizieren ist. Maßgeblich ist, ob der Verzicht auf künftige Ansprüche als bewertbare Gegenleistung gilt oder nicht. Bereits in den Entscheidungen vom 17.10.2007 (II R 53/05, BStBl II 2008, 256) und vom 01.09.2021 (II R 40/19, BStBl II 2023, 146) hatte der BFH klargestellt, dass der Verzicht auf den künftigen Zugewinnausgleich keine entgeltliche Gegenleistung darstellt, weil die Forderung erst mit Beendigung des Güterstands entsteht.

    Thomas hatte mit seiner zukünftigen Ehefrau Julia vor der Eheschließung einen notariellen Ehevertrag geschlossen. Darin wurden der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifiziert, der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sowie wechselseitige Verzichtserklärungen auf nachehelichen Unterhalt und Hausratsteilung vereinbart. Als Ausgleich verpflichtete sich Thomas, seiner künftigen Ehefrau binnen eines Jahres nach der Eheschließung ein Hausgrundstück zu übertragen, dessen Wert die Parteien mit mindestens 6 Mio. Euro bezifferten. Das Finanzamt setzte nach erfolgter Übertragung Schenkungsteuer in Höhe von 832.713 Euro fest.

    Thomas argumentierte, die Übertragung sei Teil eines ausgewogenen Ehevertrags und diene der Vermeidung der Sittenwidrigkeit nach der Rechtsprechung des BGH. Der Verzicht seiner Ehefrau stelle daher eine angemessene Gegenleistung dar. Zudem habe der Vertrag unter anwaltlicher Beratung stattgefunden und beruhe auf einem wirtschaftlich nachvollziehbaren Ausgleich. Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage ab, der BFH bestätigte das Urteil.

    Der BFH stellt zunächst klar, dass der objektive Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt ist. Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn der Empfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und die Zuwendung objektiv unentgeltlich erfolgt. Der Verzicht auf künftige Ansprüche – gleich ob Zugewinn, Unterhalt oder Hausratsteilung – begründet keine bewertbare Gegenleistung. Nach § 7 Abs. 3 ErbStG sind Leistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bei der Feststellung der Bereicherung außer Betracht zu lassen.

    Vor Beginn der Ehe sei ungewiss, ob und wann diese endet, ob eine Zugewinnausgleichsforderung entsteht und in welcher Höhe sie gegebenenfalls bestehen würde. Auch ein Unterhaltsanspruch hängt von der künftigen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit ab (§§ 1569 ff. BGB). Damit fehlt es an der Bewertbarkeit der Verzichtsleistung.

    Der Senat grenzt zugleich die sogenannte Bedarfsabfindung ab: Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass der Abfindungsbetrag erst mit Beendigung der Ehe fällig wird und die vertragliche Regelung somit aufschiebend bedingt ist. In solchen Fällen kann eine Bewertung bei Eintritt der Bedingung erfolgen, sodass § 7 Abs. 3 ErbStG keine Anwendung findet. Im Streitfall hingegen erfolgte die Übertragung unabhängig von einer Scheidung, weshalb eine Pauschalabfindung und keine Bedarfsabfindung vorlag.

    Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt. Der Kläger habe bewusst unentgeltlich gehandelt, da ihm bekannt war, dass im Zeitpunkt der Übertragung keine konkreten Ansprüche bestanden. Seine Annahme, der Verzicht sei eine Gegenleistung, sei ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum. Die Motive, etwa der Wunsch nach Rechtssicherheit oder der Rat anwaltlicher Berater, ändern daran nichts.

    Die Entscheidung führt die Linie der bisherigen BFH-Rechtsprechung konsequent fort. Der BFH trennt zivil- und steuerrechtliche Beurteilung strikt: Selbst, wenn ein Ehevertrag zivilrechtlich nur durch eine Ausgleichszahlung wirksam bleibt, entsteht daraus keine steuerlich relevante Gegenleistung. Das Urteil verdeutlicht den engen Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3 ErbStG und bestätigt, dass ungewisse, künftige Ansprüche nicht bewertet werden können.

    Praktisch bedeutet dies, dass Vermögensübertragungen im Vorfeld der Ehe regelmäßig der Schenkungsteuer unterliegen, sofern sie nicht an die Beendigung der Ehe geknüpft sind. Gestaltungen über Bedarfsabfindungen bleiben hingegen möglich, erfordern aber eine aufschiebende Bedingung und eine klare Trennung von ehezeitlichen und nachehelichen Regelungen.

    Zivilrechtliche Erwägungen, eine Vertragsklausel müsse aus Gründen der Sittenwidrigkeit kompensiert werden, ändern nichts an der schenkungsteuerlichen Beurteilung. Der BFH verweist ausdrücklich darauf, dass der Schutzgedanke des Art. 6 Abs. 1 GG nicht berührt ist, da die Schenkungsteuerpflicht keine wirtschaftlich einschneidende Belastung darstellt und nicht typischerweise Eheleute benachteiligt.

    Die vor der Eheschließung vereinbarte Übertragung eines Vermögenswertes an den künftigen Ehegatten als Ausgleich für den Verzicht auf Zugewinnausgleich oder Unterhalt ist schenkungsteuerpflichtig. Eine Gegenleistung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG liegt nicht vor, da die abbedungenen Ansprüche ungewiss und nicht bewertbar sind. Nur wenn eine Abfindung unter der aufschiebenden Bedingung der Ehescheidung vereinbart wird, kann eine steuerfreie Bedarfsabfindung vorliegen.


    Fundstelle

    BFH, Urteil vom 09.04.2025 – II R 48/21
    6 min
  • Anreize für längeres Arbeiten, Schätzung mit Richtsatzsammlung, KONSENS-Verfahren | Steuernachrichten Update KW43/25
    Entwurf Arbeitsmarktstärkungsgesetz: Steuerliche Anreize für längeres Arbeiten
    Wie will das neue Arbeitsmarktstärkungsgesetz längeres Arbeiten attraktiver machen? Im Fokus stehen Aktivrente, Teilzeitaufstockungsprämie und steuerfreie Überstundenzuschläge – doch nicht alles ist so vorteilhaft, wie es klingt.Mit dem Entwurf des Arbeitsmarktstärkungsgesetzes will die Bundesregierung dem Fachkräftemangel begegnen und mehr Menschen zu zusätzlicher Arbeit motivieren. Vorgesehen sind steuerliche Vergünstigungen, die längeres Arbeiten im Rentenalter sowie Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitkräften attraktiver machen sollen. Drei Maßnahmen stehen dabei im Mittelpunkt:
    • Aktivrente,
    • Teilzeitaufstockungsprämie und
    • steuerfreie Überstundenzuschläge.
    1. Aktivrente (§ 3 Nr. 21 EStG-E)

    Die sogenannte Aktivrente ist das Herzstück des Gesetzes. Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder eine besonders langjährige Versicherung nachweisen können, sollen bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen dürfen. Damit entsteht ein finanzieller Anreiz, länger im Erwerbsleben zu bleiben.

    In der Praxis bedeutet dies: Wer nach Renteneintritt weiterarbeitet, erhält für die ersten 24.000 Euro pro Jahr eine vollständige Steuerbefreiung. Alles, was darüber hinausgeht, unterliegt regulär der Einkommensteuer.

    Wichtiger Hinweis zur Sozialversicherung:

    Die Steuerfreiheit gilt nur im Steuerrecht. In der Sozialversicherung ändert sich nichts: Rentner bleiben beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn auch mit reduziertem Beitragssatz (kein Anspruch mehr auf Krankengeld). Seit dem 01.01.2022 müssen Arbeitgeber zudem wieder den Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung abführen, auch wenn der Beschäftigte bereits eine Vollrente bezieht

    2. Teilzeitaufstockungsprämie (§ 3 Nr. 73 EStG-E)

    Die zweite Maßnahme richtet sich an Teilzeitkräfte, die ihre Arbeitszeit dauerhaft erhöhen. Für jede zusätzliche Wochenstunde kann der Arbeitgeber eine steuerfreie Prämie von 225 Euro zahlen – maximal 4.500 Euro.

    Bedingungen:
    • Die Aufstockung muss mindestens 24 Monate dauern.
    • Wer seine Arbeitszeit im Vorjahr reduziert hat, kann die Prämie nicht erhalten (Missbrauchsvermeidung).
    • Die Prämie ist freiwillig – der Arbeitgeber kann sie zahlen, muss aber nicht.
    • Sie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
    Wichtig: Die steuerliche Befreiung gilt nur für die Prämie, der normale zusätzliche Lohn bleibt steuer- und beitragspflichtig.

    3. Steuerfreie Überstundenzuschläge (§ 3b Abs. 4 EStG-E)

    Die dritte Neuerung betrifft Arbeitnehmer, die regelmäßig Überstunden leisten. Künftig sollen auch „normale“ Überstundenzuschläge steuerfrei gestellt werden – bis zu 25 % des Grundlohns. Anders als bei Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit soll dies auch für „normale“ Überstunden gelten.

    Allerdings gilt die Steuerfreiheit nur, wenn die Mehrarbeit über die tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgeht. Liegt keine tarifliche Regelung vor, ist eine Grenze von mindestens 40 Wochenstunden anzusetzen.

    Aber Achtung: Sozialversicherungsrechtlich bleiben diese Zuschläge beitragspflichtig. Damit tritt auch hier keine vollständige Entlastung ein, sondern lediglich eine steuerliche Vergünstigung.

    Fazit
    • Das Arbeitsmarktstärkungsgesetz enthält attraktive steuerliche Anreize: die Aktivrente für längeres Arbeiten im Rentenalter, eine Teilzeitaufstockungsprämie und steuerfreie Überstundenzuschläge. Für die Praxis bleibt aber entscheidend: Die meisten Vorteile beschränken sich auf das Steuerrecht. In der Sozialversicherung gelten die bekannten Regeln unverändert weiter.
    Fundstelle

    Referentenentwurf, 12.09.2025,
    6 min
  • Betriebsausgaben ohne Schriftform, Familienheim: Befreiung ohne Nutzung?, Umwandlung anmelden, Bilanz nachreichen? | Steuernachrichten Update 42/25
    Versagung des Betriebsausgabenabzugs wegen angeblichen Schriftformerfordernisses
    Kann das Finanzamt Betriebsausgaben bei nahestehenden Personen allein wegen fehlender Schriftform versagen? Ein aktueller Fall zeigt, wie schnell es zum Streit mit dem Finanzamt kommen kann.Die steuerliche Anerkennung von Betriebsausgaben setzt voraus, dass diese betrieblich veranlasst und nachvollziehbar dokumentiert sind. Besonders kritisch wird es, wenn Zahlungen zwischen nahestehenden Unternehmen oder Personen erfolgen. Hier verlangt die Rechtsprechung regelmäßig einen strengen Fremdvergleich: Würde ein fremder Dritter unter denselben Umständen ebenso gehandelt haben?

    Doch welche Rolle spielt die Form? Reicht eine mündliche Vereinbarung – oder braucht es zwingend schriftliche Verträge, um Betriebsausgaben steuerlich anzuerkennen? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) befassen.

    Fall

    Eine Unternehmensgruppe im internationalen Holzhandel bestand aus mehreren Gesellschaften. Die Mutter-GmbH war Alleingesellschafterin zweier GmbH & Co. KGs:

    • Die Chef-KG war die Strategieträgerin und übernahm zentrale Aufgaben wie Einkauf, Planung und Errichtung von Sägewerken.
    • Die Lohnjob-KG betrieb ein Sägewerk und arbeitete als Lohnfertigerin für die Chef-KG.
    Im Jahr 2005 errichtete die Chef-KG für die Lohnjob-KG ein Sägewerk. Schriftliche Vereinbarungen über die Abwicklung und Schadensregulierung gab es nicht. Durch Planungsfehler entstanden Mehrkosten in Höhe von rund 4,1 Mio. Euro. Erst 2009 kam es zu einer mündlichen Einigung: Die Chef-KG verpflichtete sich, etwa 4 Mio. Euro Schadensersatz an die Lohnjob-KG zu zahlen, um deren Verluste auszugleichen.

    Das Finanzamt verweigerte den Betriebsausgabenabzug bei der Chef-KG. Begründung: Zwischen nahestehenden Personen müsse es klare, schriftliche Vereinbarungen geben, die dem Fremdvergleich standhalten. Ohne Schriftform könne die Zahlung steuerlich nicht anerkannt werden. Das Finanzgericht Thüringen bestätigte diese Sichtweise und wies die Klage ab

    Die Entscheidung des BVerfG

    Das BVerfG hob die Entscheidung auf. Begründung: Die Versagung des Betriebsausgabenabzugs allein wegen fehlender Schriftform verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot).

    Der Fremdvergleich verlangt eine inhaltliche Prüfung, ob das Geschäft so auch unter fremden Dritten abgeschlossen worden wäre.

    Eine zwingende Schriftform schreibt das Gesetz nicht vor. Auch mündliche oder konkludente Vereinbarungen können steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie tatsächlich umgesetzt wurden.

    Eine pauschale Ablehnung ohne Gesamtwürdigung ist nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar.

    Bedeutung für die Praxis

    Der Beschluss hat große Bedeutung, vor allem für Personengesellschaften und Einzelunternehmer:

    Fehlende Schriftform allein reicht nicht aus – Betriebsausgaben dürfen nicht mehr allein deshalb gestrichen werden.

    Die Gesamtwürdigung ist entscheidend: Steuerlich relevant ist, ob die Absprachen wirtschaftlich nachvollziehbar sind und tatsächlich gelebt wurden.

    Bei Kapitalgesellschaften gelten wohl weiterhin die strengen Anforderungen zur formellen verdeckten Gewinnausschüttung.

    Fazit

    Das BVerfG stärkt mit diesem Beschluss die Rechte der Steuerpflichtigen. Reine Formmängel dürfen nicht mehr zur Versagung von Betriebsausgaben führen, solange die Vereinbarungen real umgesetzt wurden. Damit erhalten Unternehmen in Betriebsprüfungen mehr Rechtssicherheit.


    Fundstelle

    Beschluss des BVerfG, 27.05.2025, 2 BvR 172/24, DStR 2025, 1569zur Übersicht
    5 min
  • Emails als Geschäftsbrief, beA-Pflicht in eigener Sache?, Sprache von Rechnungspflichtangaben | Steuernachrichten Update 41/25
    (E-)Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
    06.10.2025Sind E-Mails Handels- und Geschäftsbriefe i.S.d. § 147 Abs. 1 AO und deshalb dem Außenprüfer auf Verlangen vorzulegen? Dazu hat sich jetzt der BFH geäußert.Nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO sind die empfangenen und Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 AO grundsätzlich sechs Jahre und beginnt gemäß Abs. 4 mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt wurde.

    Nach einem Beschluss des BFH vom 30. April 2025 (Az.: XI R 15/23) können auch E-Mails Handels- und Geschäftsbriefe in dem Sinne sein, jedenfalls insoweit, als die E-Mail selbst - und nicht lediglich ihr Anhang - rechnungslegungsrelevante Informationen enthält. Andernfalls ist zumindest der Anhang aufzubewahren.

    Die Finanzverwaltung ist daher im Rahmen einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 6 AO grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern.

    Das gilt auch für (digitale) Unterlagen über Konzernverrechnungspreise, bei denen es sich nach Auffassung des BFH um sonstige Unterlagen i.S.d. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO handelt, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.

    Das Vorlageverlangen ist verhältnismäßig und frei von Ermessenfehlern, wenn es dem Steuerpflichtigen überlassen ist, welche E-Mails oder Daten er im Einzelfall vorlegt und damit solche Daten, die steuerlich nicht relevant sind, zu selektieren. Nicht zulässig ist dagegen, im Rahmen der Außenprüfung ein sogenanntes Gesamtjournal in digitaler Form zu verlangen, welches Informationen zu jedweder E-Mail-Korrespondenz des Steuerpflichtigen zu enthalten habe. Ein solches Vorlageverlangen kann nicht auf § 147 Abs. 6 AO gestützt werden, da die Vorschrift nur für solche Unterlagen gilt, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat. Als Rechtsgrundlage für die Vorlageverpflichtung kommt auch nicht § 200 Abs. 1 Satz 2 AO in Betracht. Danach können zwar auch Unterlagen vorzulegen sein, für die keine Aufbewahrungspflicht besteht; allerdings bezieht sich diese Pflicht lediglich auf tatsächlich vorhandene Unterlagen und somit nicht auf Gesamtjournal, das erst noch zu erstellen ist.

    Dem Schutz der persönlichen Daten des Steuerpflichtigen wird allerdings nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn der Datenzugriff nur in seinen Geschäftsräumen oder den Diensträumen der Finanzverwaltung und nicht durch Speicherung auf einem mobilen Laptop erfolgt.


    Fundstelle

    BFH vom 30. April 2025 (Az.: XI R 15/23)
    7 min
  • Firmenfitness: Bemessungsgrundlage geklärt, Corona-Soforthilfen in der EÜR, Raumluftfilter als agB? | Steuernachrichten Update 40/25
    Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil eines Firmenfitnessprogramms
    Wie wird die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil eines Firmenfitnessprogramms ermittelt, wenn die Anzahl der tatsächlich teilnehmenden Mitarbeiter von der der registrierten Mitarbeiter oder den erworbenen Lizenzen abweicht? Was das niedersächsische FG dazu sagt, lesen Sie hier.Bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern erfreuen sich Benefits wie die Überlassung eines Firmenwagens oder die Gewährung von Sachbezügen zunehmender Beliebtheit. Zu den Sachbezügen zählt auch eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Der Vorteil liegt in der Steuerfreiheit, wenn die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG von 50 Euro im Kalendermonat nicht überschritten wird. Daher ist wichtig zu wissen, wie sich die maßgebliche Bemessungsgrundlage berechnet. Das gilt umso mehr, wenn nicht alle Arbeitnehmer das Firmenfitnessprogramm in Anspruch nehmen oder die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen nicht der Zahl der für das Programm registrierten Mitarbeiter entspricht.

    Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17. April 2024 mit dem Az. 3 K 10/24 kommt es nicht auf die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen an, wenn diese nicht der Zahl der für das Programm registrierten Mitarbeitern entspricht. Vielmehr sind in dem Fall die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten anteilig auf die Mitarbeiter aufzuteilen, die für die Nutzung des Firmenfitnessprogramms registriert sind.

    Wenn z.B. die X GmbH mit einem Fitnessstudiobetreiber eine Vereinbarung schließt, nach der ihre 100 Arbeitnehmer berechtigt sind, das Fitnessstudio zu nutzen, von denen sich nur 80 Mitarbeiter für das Fitnessprogramm angemeldet haben, sind die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten auf die 80 registrierten Arbeitnehmer aufzuteilen. Das gilt auch, wenn hiervon letztendlich bloß 50 Mitarbeiter an dem Programm teilgenommen haben. Maßgeblich sei, dass für diese Arbeitnehmer jederzeit eine Trainingsmöglichkeit vorgehalten wird. Der Senat verglich das mit der Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung, die auch dann zu versteuern ist, wenn der Arbeitnehmer das Kfz gar nicht privat verwendet, da er sich trotzdem die Kosten für das bloße Vorhalten eines Kfz erspart.

    Zu dem gleichen Ergebnis gelangt das Gericht, wenn die X-GmbH für das Fitnessprogramm z.B. aufgrund einer vorherigen Prognose 60 Lizenzen erwirbt, die keine Auswirkung auf die Menge der tatsächlich nutzungsberechtigten Arbeitnehmer haben. Bei einem Firmenfitnessprogramm sind hinsichtlich der Freigrenze des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten anteilig den für die Nutzung des Firmenfitnessprogramms registrierten Mitarbeitern zuzurechnen. Auf die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen oder der tatsächlich Teilnehmenden kommt es dagegen nicht an.

    Fundstelle

    Nds. FG (Urteil v. 17.4.2024 – 3 K 10/24)
    7 min
  • Abschreibung nach Entnahme, Grundsteuerwert: Wer kann klagen?, Steuerklasse bei fehlender Mitteilung der Identifikationsnummer | Steuernachrichten Update 39/25
    AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft
    Wenn eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ihre Prägung verliert, müssen Immobilien ins Privatvermögen überführt werden. Doch welche Werte gelten danach für die Abschreibung bei den Mieteinkünften? Und was passiert, wenn die ursprüngliche Bewertung fehlerhaft war? Ein BFH-Urteil bringt Klarheit.Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft besaß Immobilien im Betriebsvermögen und erzielte Einkünfte gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.

    Im Jahr 2007 entfiel die gewerbliche Prägung, sodass eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG zu erklären war. Die Immobilien waren bei Entnahme mit den Teilwerten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG anzusetzen. Es resultierte ein Verlust aus der Betriebsaufgabe.

    Die nunmehr vermögensverwaltende Gesellschaft erzielte fortan Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG.

    Die zugrunde gelegten Teilwerte aus der Betriebsaufgabe bildeten die Bemessungsgrundlage für die zukünftigen Abschreibungs-beträge der Immobilien.

    Es handelte sich zwar nicht um einen klassischen Erwerb, da kein Rechtsträgerwechsel stattgefunden hatte, dennoch lag nach ständiger Rechtsprechung ein anschaffungsähnlicher Vorgang vor.

    Nach einer Außenprüfung erhöhte das Finanzamt die Teilwerte für die Entnahme der Wohnungen zum 1.1.2007. Damit erhöhten sich gleichermaßen der Aufgabegewinn und die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung (AfA) im Rahmen der Vermietungseinkünfte.

    Die Gesellschaft wandte sich erfolgreich gegen den geänderten Feststellungsbescheid für das Jahr 2007, sodass das FA in einem weiteren geänderten Bescheid niedrigere Teilwerte ansetzte.

    Damit einhergehend erhöhte das FA die Vermietungseinkünfte der vermögensverwaltenden Gesellschaft, indem es die niedrigeren Teilwerte als Bemessungsgrundlage für die AfA ansetzte.

    Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg und der BFH stellt klar:

    Werden Wirtschaftsgüter einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wegen des Wegfalls dieser Prägung in das Privatvermögen überführt und von der nunmehr vermögensverwaltenden Gesellschaft weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, sind als AfA-Bemessungsgrundlage die im Zuge der Ermittlung des 

    Gewinns oder Verlusts aus der Betriebsaufgabe steuerlich erfassten gemeinen Werte dieser Wirtschaftsgüter anzusetzen.

    Dies gilt auch für die AfA in den Folgejahren nach einer Betriebsaufgabe, wenn bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns oder -verlusts ein unzutreffender gemeiner Wert erfasst wurde.

    Der steuerlich erfasste Entnahme-/Betriebsaufgabewert ist für die AfA der Folgejahre bei der vermögensverwaltenden Personengesellschaft bindend.

    Die finanzgerichtliche Aufhebung eines Bescheids, dem materiell-rechtliche Bindungswirkung für einen anderen Bescheid zukommt, kann ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellen.

    Demnach sind Steuerbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Für Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gilt die Vorschrift sinngemäß (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO).


    Fundstelle

    BFH-Urteil v. 03.06.2025 - IX R 18/24

    BB 2025 S. 2032 Nr. 36

    BB 2025 S. 2034 Nr. 36

    DStR 2025 S. 1927 Nr. 34

    DStR 2025 S. 1930 Nr. 34

    NWB GAAAJ-97588



    6 min
  • Gemeinsame Auskunft - eine Gebühr?, Entwurf Steueränderungsgesetz 2025, Prüfung einer ausländischen USt-IdNr. | Steuernachrichten Update 38/25
    Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche Auskunft
    Bei komplexen Umstrukturierungen oder grenzüberschreitenden Gestaltungen kann die verbindliche Auskunft steuerliche Klarheit schaffen. Doch wie verhält es sich mit den Gebühren, wenn mehrere Antragsteller gemeinsam eine Auskunft beantragen? Ein aktuelles BFH-Urteil bringt hierzu wichtige Klarstellungen.Bei komplexen Gestaltungen wie Umwandlungen oder grenzüberschreitenden Sachverhalten kann die verbindliche Auskunft Rechtssicherheit bieten.

    Der Antragsteller beschreibt detailliert, was er vorhat, das Finanzamt prüft die Rechtslage und beurteilt die steuerrechtlichen Konsequenzen.

    Diese Einschätzung ist dann für das Finanzamt bindend, solange der Antragsteller den Sachverhalt genauso umsetzt, wie er ihn beschrieben hat.

    Gemäß § 89 Abs. 3 AO wird für die Erteilung der verbindlichen Auskunft eine Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 241,00 EUR. Die Höchstgebühr liegt derzeit bei 109.736,00 EUR.

    In einem Fall, den der BFH zu klären hatte, planten insgesamt 8 Personen mehrstufige Umstrukturierungsmaßnahmen. Sie beantragten gemeinsam eine verbindliche Auskunft gemäß § 89 AO zur Steuerneutralität.

    Das Finanzamt erteilte allen acht inhaltsgleiche Bescheide und setzte achtmal die Höchstgebühr fest.

    Der BFH stellt fest, dass das Finanzamt die verbindliche Auskunft einheitlich erteilt hat und deshalb gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nur eine Gebühr festzusetzen ist. Gesamtschuldner sind die Antragsteller.

    Dass jedem Kläger ein gesonderter Bescheid übermittelt wurde, ändert nichts daran, dass in der Sache nur eine verbindliche Auskunft vorliegt. Zum einen waren die Bescheide inhaltsgleich und zum anderen wurde dem Antrag vollumfänglich entsprochen.

    Bis zum Jahr 2016 galt laut Rechtsprechung des BFH, dass bei mehreren Antragstellern, gegenüber jedem von ihnen eine Auskunftsgebühr festzusetzen ist. Das galt selbst dann, wenn sich deren Anträge auf denselben Sachverhalt bezogen.

    Mit der Schaffung des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO wurde dies geändert. Gegenüber mehreren Antragstellern kann nur eine Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft erhoben werden, wenn die Auskunft gegenüber den Antragstellern tatsächlich einheitlich erteilt wird.

    Wird eine verbindliche Auskunft den Antragstellern gegenüber einheitlich erteilt, kann nur eine Gebühr für die Bearbeitung erhoben werden. Die Antragsteller haften hierfür als Gesamtschuldner.


    Fundstelle

    BFH-Urteil v. 03.07.2025 - IV R 6/23

    NWB GAAAJ-99049
    6 min
  • Provision korrekt bilanzieren, Erlass von Säumniszuschlägen, Bestattungsvorsorge abziehbar? | Steuernachrichten Update 37/25
    BFH konkretisiert Gewinnrealisierung bei Versicherungsprovisionen
    Wenn Sie Versicherungsprovisionen verbuchen, erfahren Sie hier, wann diese ertragsteuerlich zu aktivieren sind und wie Sie Provisionsvorschüsse korrekt bilanzieren, ohne ungewollt Gewinne vorzeitig auszuweisen.Die Aktivierung von Provisionsansprüchen bei Versicherungsvertretern ist seit Jahren ein Streitpunkt zwischen Praxis und Finanzverwaltung. Mit Urteil vom 30. April 2025 (X R 12-13/22) hat der BFH hierzu wichtige Klarstellungen getroffen. Entscheidend bleibt die konkrete Vertragsgestaltung, die über den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bestimmt.

    Nach den handelsrechtlichen Grundsätzen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) dürfen Gewinne nur dann ausgewiesen werden, wenn sie am Bilanzstichtag realisiert sind. Bei Handelsvertretern entsteht der Provisionsanspruch grundsätzlich, sobald das Geschäft ausgeführt ist (§ 87a HGB). Für Versicherungsvertreter gilt jedoch die Sonderregelung des § 92 Abs. 4 HGB: Hier entsteht der Anspruch erst, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat. Durch vertragliche Gestaltung kann der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs hinausgeschoben oder ratierlich an einzelne Beitragszahlungen geknüpft werden.

    Im Streitfall hatte ein Versicherungsvertreter auf Basis eines Vermögensberater-Vertrags Provisionszahlungen erhalten, bevor die rechtlichen Ansprüche entstanden waren. Das Versicherungsunternehmen leistete Vorfinanzierungen, die bei Vertragsstornierung anteilig zurückzuzahlen waren. Strittig war, ob diese Zahlungen bereits als Gewinn zu erfassen seien.

    Der BFH stellte klar, dass solche Zahlungen lediglich Provisionsvorschüsse darstellen und bilanziell als erhaltene Anzahlungen zu passivieren sind. Eine Gewinnrealisierung tritt erst ein, wenn der Provisionsanspruch rechtlich entstanden ist. Korrespondierend darf beim Unternehmen kein Aufwand, sondern nur eine geleistete Anzahlung aktiviert werden.

    Wird vereinbart, dass der Provisionsanspruch mit der Zahlung der ersten Jahresprämie in voller Höhe entsteht, ist die gesamte Provision bereits zu diesem Zeitpunkt zu aktivieren – unabhängig von der späteren Fälligkeit. Wird hingegen ein ratierliches Entstehen der Provision vereinbart, ist nur der bereits entstandene Teil gewinnwirksam. Eine Rückstellung für Stornorisiken darf nur gebildet werden, wenn der Anspruch bereits entstanden ist und ein wirtschaftliches Risiko der Rückzahlung besteht.


    Fazit

    Die BFH-Entscheidung verdeutlicht: Ob Provisionen sofort, ratierlich oder erst später zu aktivieren sind, hängt allein von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Vorfinanzierte Zahlungen bleiben solange passivierungspflichtige Vorschüsse, bis der Anspruch rechtlich besteht. Versicherungsvertreter und deren Steuerberater sollten daher die Vertragsgestaltung sorgfältig prüfen und bilanzielle Konsequenzen genau beachten.


    Fundstelle

    BFH, Urteil vom 30.04.2025 – X R 12-13/22
    5 min
  • Kleinunternehmerregelung für Ehepaar, Steuerschuld durch Abforderung, Trinkgeld aufzeichnen? I Steuernachrichten Update 36/25
    Eheleute dürfen Kleinunternehmerregelung getrennt nutzen

    Dürfen Ehegatten, die beide im selben Bereich selbständig tätig sind, die Kleinunternehmerregelung jeweils für sich in Anspruch nehmen – oder liegt darin eine unzulässige Aufspaltung? Mit dieser Frage hatte sich das FG Münster zu befassen.Das FG Münster hat in einem Urteil vom 8. April 2025 (15 K 2500/22 U) klargestellt, dass Ehegatten, die jeweils selbständig tätig sind, die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG unabhängig voneinander in Anspruch nehmen dürfen. Eine missbräuchliche Gestaltung ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil beide Leistungen im Kern auch „aus einer Hand“ hätten erbracht werden können.

    Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG dient der Verwaltungsvereinfachung für kleinere Betriebe. Sie befreit Unternehmer mit geringen Umsätzen von der Pflicht, Umsatzsteuer zu erheben und abzuführen. In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, ob Ehegatten, die ähnliche oder sich ergänzende Tätigkeiten ausüben, eigenständige Unternehmer sind oder ob eine unzulässige Aufspaltung vorliegt.

    Im entschiedenen Fall hatten Eheleute jeweils ein Gewerbe „Grabpflege und Grabgestaltung“ angemeldet. Beide erzielten in den Streitjahren Umsätze unterhalb der maßgeblichen Grenzen von 17.500 Euro bzw. 50.000 Euro. Das Finanzamt unterstellte jedoch eine künstliche Aufspaltung, da gemeinsame Kunden, gleiche Geschäftsräume und gemeinsame Betriebsmittel genutzt wurden. Die Prüfer werteten dies als Gestaltungsmissbrauch.

    Das FG Münster folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass beide Eheleute eigenständig auftraten, jeweils eigene Gewerbe anmeldeten, getrennte Rechnungen stellten und unter eigenem Namen abrechneten. Zwar bestanden Überschneidungen bei Kunden und Leistungen, diese seien aber im Wirtschaftsleben üblich. Außersteuerliche Gründe, wie insbesondere die Vereinbarkeit von Familie, Kinderbetreuung und Arbeit sowie körperliche Unterschiede bei der Ausführung, sprachen für eine eigenständige unternehmerische Tätigkeit. Ein Missbrauch lag daher nicht vor.

    Das Urteil verdeutlicht, dass Eheleute nicht verpflichtet sind, ihre Tätigkeiten in einem gemeinsamen Unternehmen zu bündeln. Vielmehr dürfen sie getrennt auftreten und so von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Entscheidend ist jedoch, dass die Trennung auch nach außen hin erkennbar ist. In der Praxis sollten daher eigene Gewerbeanmeldungen, getrennte Rechnungsnummern und eigenständige Bankkonten konsequent geführt werden.


    Fazit

    Die Entscheidung des FG Münster stärkt die steuerliche Gestaltungsfreiheit von Ehegatten. Allein die Tatsache, dass eine gemeinsame Erbringung der Leistungen möglich wäre, rechtfertigt nicht den Vorwurf des Missbrauchs. Maßgeblich ist die tatsächliche Eigenständigkeit der Unternehmen und das Vorliegen nachvollziehbarer außersteuerlicher Gründe.


    Fundstelle

    FG Münster, Urteil vom 8.4.2025 – 15 K 2500/22 U

    5 min

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