TOP 3 – Steuerthemen der Woche

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TOP 3 – Steuerthemen der Woche episodes

  • Vorläufige Steuerbescheide – Grenzen der Änderung, Ärztliche Notfalldienst-Vertretung – steuerfrei?, Umsatzsteuersenkung für Gastronomie I Steuernachrichten Update 35/25
    Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung nach § 165 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) aufheben oder ändern.Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen (§ 165 Abs. 2 Satz 2 AO).In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 AO muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist (§ 165 Abs. 2 Satz 4 AO).Klägerin Sandra studierte nach einer dreimonatigen Ausbildung zur Rettungssanitäterin in den Jahren 2011 bis 2016 Medizin. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2015 und 2016 machte sie die Kosten hierfür als Werbungskosten nach § 9 Abs. 6 EStG geltend.Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erkannte das Finanzamt die Aufwendungen erklärungsgemäß, aber nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechend, an.Die Bescheide ergingen hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung unter einem Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO. Hierin wurde ausgeführt, dass die Vorläufigkeitserklärung die Frage erfasst, ob §§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 EStG mit höherrangigem Recht vereinbar seien.Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass § 9 Abs. 6 EStG verfassungsgemäß ist, änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 AO.Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin habe nicht den Mindestumfang von zwölf Monaten aufgewiesen. Deshalb sei das Medizinstudium als Erstausbildung anzusehen. Die Aufwendungen hierfür seien gemäß § 9 Abs. 6 EStG nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die ursprünglichen Steuerfestsetzungen seien zu Lasten von Sandra zu ändern.Das Finanzamt war jedoch nicht befugt die Einkommensteuer-bescheide zu ändern.§ 165 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO erlaubt nicht die Korrektur einer rechtswidrigen, nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AOvorläufigen Steuerfestsetzung.Die Finanzbehörden sind lediglich "soweit" zur Änderung befugt, als sie die Steuer vorläufig festgesetzt haben - hier die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht.Bestätigt das BVerfG die Vereinbarkeit des von der Verwaltung vorläufig angewandten Steuergesetzes, wie im vorliegenden Fall, ergibt sich kein Änderungsbedarf.Nur falls das BVerfG das zu Lasten des Steuerpflichtigen wirkende Steuergesetz als nicht mit der Verfassung vereinbar erklärt, ist der vorläufige Bescheid zu seinen Gunsten zu ändern.Das Finanzamt hatte die Kosten für das Studium fälschlicherweise als Werbungskosten anerkannt. Dieser Fehler betraf die Anwendung des Gesetzes aber nicht dessen Verfassungs-mäßigkeit. Das Finanzamt hätte den Fehler von Anfang an erkennen müssen.Eine Berichtigung auf Grund § 129 AO bzw. eine Änderung nach den §§ 172 ff. AO kommt ebenfalls nicht in Betracht.Fazit:Ein nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO für vorläufig erklärter Steuerbescheid kann nicht gemäß § 165 Abs. 2 AO zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden. Bestätigt das BVerfG die Vereinbarkeit des Steuergesetzes mit höherrangigem Recht, besteht kein Korrekturbedarf.FundstelleBFH-Urteil v. 29.04.2025 - VI R 14/23NWB RAAAJ-97152
    7 min
  • 1-Personenhausstand - eigener Hausstand, Umzugskosten bei doppelter Haushaltsführung, Gesetz zur Schwarzarbeitsbekämpfung I | Steuernachrichten Update 34/25
    Wann gilt ein Haushalt eigentlich als eigener Hausstand – und wann nicht? Die Antwort hängt oft von einem entscheidenden Detail ab. Lesen Sie hier, welche Maßstäbe der BFH anlegt.Abziehbare Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Hierzu zählen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.

    Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG).

    Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.

    Der 28-jährige Jan wohnte und studierte nach seiner abgeschlossenen Berufsausbildung in Berlin. Zur Finanzierung des Studiums ging er einer Angestelltentätigkeit nach und erhielt BaföG-Leistungen.

    Sein Lebensmittelpunkt war jedoch im elterlichen Wohnhaus in Aachen.

    Die ehemaligen Kinderzimmer von Jan und seinem Bruder lagen im Obergeschoss des Hauses, welches nach dem Auszug des Bruders aufwendig umgebaut wurde und seither über eine Diele, eine Küche sowie Bad und WC verfügte. Nach dem Umbau bewohnte Jan diesen Wohnbereich allein.

    Die grundrissgleiche Wohnung der Eltern befand sich im Erdgeschoss.

    In seiner Einkommensteuererklärung machte Jan Mehraufwendungen aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung geltend.

    Mit der Begründung, es läge kein eigener Hausstand vor, sondern vielmehr die Eingliederung eines Kindes in den Hausstand der Eltern, lehnten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht den Abzug der Kosten ab.

    Der BFH verneinte diese Sichtweise.

    Das Finanzgericht hat festgestellt, dass die Wohnung im Obergeschoss nur von Jens bewohnt wurde, während die Eltern ausschließlich die Räume im Erdgeschoss nutzten.

    Wird der Haushalt in einer Wohnung geführt, die nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften

    gestattet, ist regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen.

    Nach dem Auszug des Bruders und der umfassenden Renovierung im Obergeschoss ist ein eigener, von den Eltern getrennter, Haushalt begründet worden.

    Zudem handelt es sich bei Jan nicht um einen jungen, wirtschaftlich unselbständigen Steuerpflichtigen, der nach Schulabschluss gerade eine Ausbildung begonnen hat.

    Der Kläger war bereits 28 Jahre alt und befand sich nach erfolgreicher Berufsausbildung und anschließender Berufstätigkeit in einer zweiten akademischen Ausbildung.

    Er verfügte über eigenes Einkommen, bezog daneben Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und nach Ende des Studiums ein auskömmliches Gehalt.

    Die Würdigung des FG, Jan sei ungeachtet dieser Feststellungen weiterhin als „Kind“ in den elterlichen Haushalt eingegliedert, teilt der BFH nicht.

    Im Übrigen stellt der BFH fest, dass sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Lebenshaltungskosten in einem Ein-Personen-Haushalt nicht stellt. Diese werden denknotwendig von dieser einen Person getragen.


    Fazit

    Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, ist regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen.

    Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ist in einem Ein-Personen-Haushalt regelmäßig gegeben.


    Fundstelle

    BFH-Urteil v. 29.04.2025 - VI R 12/23
    7 min
  • Mitteilung über ergebnislose Ap, Entgeltaufteilung bei Spar-Menüs, Barrierefreiheit von Webseiten | Steuernachrichten Update 30/25
    Mit Urteil vom 20. Februar 2025 – IV R 17/22 –, bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung, dass eine Mitteilung an den Steuerpflichtigen, dass die durchgeführte Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat (§ 202 Abs. 1 Satz 3 AO), entgegen der in der Literatur verbreiteten Auffassung keinen (anfechtbaren) Verwaltungsakt darstellt und überträgt sie auch auf Feststellungsbescheide. Gleichwohl bewirkt eine solche Mitteilung eine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO.Vielmehr handelt es sich bei der Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung um einen Realakt, den der Steuerpflichtige nicht im Wege der Anfechtung - mit der Folge des Wegfalls der Änderungssperre - beseitigen kann.

    Im Streitfall war der Kläger selbstständig tätig und zudem Gesellschafter einer GbR. Das Finanzamt führte eine Außenprüfung sowohl bei der GbR für die Gewinnfeststellung als auch beim Kläger für die Einkommensteuer durch. Dabei gelangte es zu der Auffassung, dass in den Einkommensteuererklärungen geltend gemachten Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit einem Einzelunternehmen des Klägers, sondern mit der Tätigkeit der GbR gestanden hätten und daher als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung der GbR zu berücksichtigen gewesen seien. Die Außenprüfung bei der GbR wurde ohne Änderung der Besteuerungsgrundlagen beendet, was dem Steuerberater mitgeteilt wurde. Die Feststellungsbescheide waren bereits vor Beginn der Außenprüfung bestandskräftig. Dagegen änderte das Finanzamt die unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheide.

    Eine Änderung der Gewinnfeststellung nach § 173 AO wegen neuer Tatsachen kommt nicht in Betracht. Zwar sei das vorliegende grobe Verschulden des Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden unbeachtlich, da die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit gegenläufigen, steuererhöhenden Einkünften in den Einkommensteuerbescheiden stehen.

    Allerdings kommt eine Korrektur dennoch nicht in Betracht, da diese erst beantragt wurde, als die Außenprüfung bereits durchgeführt wurde und die Mitteilung erging, dass keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt. Damit war bereits eine Änderungssperre i.S.d. § 173 Abs. 2 Satz 2 AO eingetreten. Die Änderungssperre soll zwar in erster Linie den Schutz des Steuerpflichtigen bezwecken, trotzdem gilt sie sowohl zu seinen Gunsten wie auch zu seinen Ungunsten.  

    FundstelleBFH-Urteil vom 20. Februar 2025, IV R 17/22
    6 min
  • Differenzbesteuerung, Nicht umsatzsteuerbare Entnahme, Zuordnung zum Unternehmen | Steuernachrichten Update 29/25
    Die Differenzbesteuerung i.S.d. § 25a UStG ist fester Bestandteil in der Umsatzsteuerpraxis - ob z.B. bei Second-Hand-Läden oder vor allem Gebrauchtwagenhändlern.Bei dieser Regelung dürfen sog. Wiederverkäufer für die Lieferungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG von beweglichen körperlichen Gegenständen die Umsatzsteuer aus der Marge (dem Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt) berechnen, wenn diese Gegenstände an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert wurden und für diese Lieferung Umsatzsteuer nicht geschuldet oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde.

    Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Lieferung eines Gegenstands, der teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, auch der Differenzbesteuerung unterliegt (Urteil vom 11.12.2024, XI R 9/23).Im Streitfall erwarb der Kläger antike Kommoden aus Privatbesitz, restaurierte diese und baute sie durch Aufsatz eines neuen Waschbeckens und ggf. weiterem Zubehör, für das er die Vorsteuer abziehen konnte, zu neuwertigen Waschtischen um. Für den einzigen Liefergegenstand (das neu zusammengesetzte Gesamtprodukt) bestand daher ein anteiliges Recht zum Vorsteuerabzug.

    Besteht für den Gegenstand der Lieferung ein anteiliges Recht zum Vorsteuerabzug, ist nach der Rechtsprechung des EuGH die Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen (vgl. EuGH-Urteil Bawaria Motors vom 19.07.2012 - C-160/11).

    Der BFH hat den Rechtsstreit dennoch zur Nachholung weiterer Feststellungen an das FG zurückverwiesen, weil es nicht untersucht hatte, ob der Kläger an die Kunden eine bearbeitete Sache geliefert hat oder er zunächst mehrere Gegenstände geliefert und sodann eine sonstige Leistung erbracht hat. Auch haben weder das FA noch das FG tatsächlich festgestellt, welchen konkreten Inhalt die vertraglichen Vereinbarungen des Klägers mit seinen Kunden hatten. Denn der Inhalt der Leistung bestimmt sich nach dem oder den zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen.Auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen konnte der BFH nicht entscheiden, ob das FG zu Recht von der Lieferung eines einzigen, vor der Lieferung an die Kunden bereits bearbeiteten Gegenstands ausgegangen ist, für den die Anwendung der Differenzbesteuerung wegen des (anteiligen Rechts auf Vorsteuerabzug ausscheidet, oder ob die Klägerin zunächst mehrere Gegenstände geliefert und anschließend eine sonstige Leistung erbracht hat. Im zweiten Fall wäre die Anwendung der Differenzbesteuerung zumindest auf den Gegenstand bzw. die Gegenstände möglich, der bzw. die die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG erfüllen.

    FazitMaßgeblich ist die vertragliche Gestaltung und tatsächliche Umsetzung: Wird dem Kunden eine (einheitliche) bearbeitete Sache geliefert - dann ist die Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen, wenn ein Teil zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Werden dagegen zunächst mehrere Gegenstände geliefert und im Anschluss eine sonstige Leistung erbracht, kann die Differenzbesteuerung auf die Lieferung der Gegenstände angewandt werden, die die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG erfüllen.

    FundstelleBFH-Urteil vom 11. Dezember 2024, Az: XI R 9/23
    6 min
  • Erweiterte Grundstückskürzung, Fahrtkosten von Soldaten, KI-Schulungspflicht | Steuernachrichten Update 28/25
    Immobiliengesellschaften, die vermögensverwaltend tätig sind, können durch die sogenannte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erhebliche Steuerersparnisse erzielen. Doch was passiert, wenn im sechsten Jahr nach Erwerb plötzlich viele Objekte veräußert werden? Das aktuelle BFH-Urteil bringt Licht ins Dunkel und sorgt für Rechtssicherheit in der Praxis.

    Eine vermögensverwaltende GmbH hatte 15 Grundstücke im Jahr 2007 erworben. In den ersten fünf Jahren erfolgten keinerlei Verkäufe oder vorbereitende Maßnahmen. Im sechsten Jahr (2013) wurden 13 Grundstücke veräußert, zwei weitere erst 2015. Das Finanzamt nahm gewerblichen Grundstückshandel an und versagte die erweiterte Kürzung. Zu Unrecht, wie das FG Münster und der BFH feststellten. Maßgeblich war der Tod eines Gesellschafters, der zur Veräußerung führte.
    Zentrale Vorschrift ist § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wonach Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen den Gewerbeertrag um die Erträge aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes kürzen dürfen. Die BFH-Rechtsprechung nutzt zur Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel die Drei-Objekt-Grenze: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert, liegt regelmäßig Gewerblichkeit vor.

    Der Fünf-Jahres-Zeitraum ist jedoch keine starre Grenze. Erfolgen - wie hier - die Verkäufe erst im sechsten Jahr, können besondere Umstände das gewerbliche Element entkräften. Der BFH betont: Ohne vorbereitende Maßnahmen oder objektive Indizien für eine Veräußerungsabsicht im Erwerbszeitpunkt liegt kein gewerblicher Grundstückshandel vor - auch nicht bei 13 Objekten.

    Die Entscheidung schafft Klarheit für vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften:
    Verkäufe nach fünf Jahren müssen nicht automatisch zur Gewerblichkeit führen, auch nicht bei großer Objektanzahl.
    Entscheidend bleibt die Prüfung objektiver Anhaltspunkte im Erwerbszeitpunkt.
    Der Einzelfall ist entscheidend, insbesondere unvorhersehbare Ereignisse wie ein Todesfall können Verkaufswellen erklären.
    Fazit
    Der BFH stellt klar: Die Drei-Objekt-Grenze entfaltet ihre Indizwirkung nur innerhalb von fünf Jahren. Erfolgt der Verkauf später, ist ein gewerblicher Grundstückshandel nicht indiziert - selbst bei vielen Objekten. Entscheidend bleibt die Veräußerungsabsicht im Erwerbszeitpunkt.

    Fundstelle
    BFH-Beschluss vom 20. März 2025, III R 14/23 
    6 min
  • Kindergeld bei Auslandsstudium, Ferienlager & Sonderausgaben, Urlaub im Minijob | Steuernachrichten Update 27/25
    Für Familien mit studierenden Kindern im Ausland stellt sich häufig die Frage, ob trotz Auslandsaufenthalt weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Das neue Urteil des BFH bringt Klarheit für Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten und stärkt Eltern, die mit formellen Ablehnungen der Familienkasse konfrontiert sind.
    Sina absolvierte ein freiwilliges soziales Jahr im außereuropäischen Ausland und begann dort anschließend ein Studium. Dafür zog sie im August 2019 in die dortige Wohnung ihres Freundes. Zwischen dem FSJ und dem Studienbeginn hielt sie sich rund sechs Wochen im Elternhaus in Deutschland auf. Die Familienkasse hob den Kindergeldbescheid ab August 2019 auf – mit der Begründung, es liege kein Wohnsitz mehr im Inland vor. Das Finanzgericht bestätigte die Ablehnung, doch der BFH entschied zugunsten des Klägers – zumindest für einen Teilzeitraum.
    Zentral war die Frage nach dem Fortbestehen eines inländischen Wohnsitzes im Sinne des § 8 AO in Verbindung mit §§ 62, 63 EStG. Nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG besteht kein Anspruch auf Kindergeld, wenn weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Inland oder EWR-Ausland vorliegen. Der BFH stellte klar, dass Übergangszeiten von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten wie ausbildungsfreie Zeit zu behandeln und dem nachfolgenden Studienjahr zuzuordnen sind.
    Konkrete Auswirkungen für die steuerliche Praxis
    - Die Rechtsprechung stärkt den Anspruch auf Kindergeld bei kurzzeitiger Rückkehr ins Elternhaus vor Beginn eines Auslandsstudiums.

    - Übergangszeiten bis vier Monate gelten als ausbildungsfrei – entscheidend ist die tatsächliche Nutzung der elterlichen Wohnung.

    - Kindergeld kann trotz langfristigem Auslandsaufenthalt gewährt werden, wenn die Voraussetzungen sorgfältig dokumentiert werden.

    - Für die Beratungspraxis wichtig: Prüfung und Nachweis von Aufenthaltsdauern und Wohnsitzmerkmalen im Detail.

    Fazit
    Ein Wohnsitz im Inland kann auch bei mehrjährigem Auslandsstudium erhalten bleiben – entscheidend ist die Gestaltung und Dokumentation der Übergangszeit.

    Fundstelle
    BFH-Urteil vom 20. Februar 2025 – III R 32/23
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    6 min
  • Reitunterricht und USt, Abweichendes Wirtschaftsjahr: GewSt-Anrechnung und Förderung des Mietwohnungsneubaus | Steuernachrichten Update 26/25
    Die Rechtsprechung hat sich wiederholt mit der Frage auseinandergesetzt, was unter dem von der Umsatzsteuer befreiten allgemeinbildenden Unterricht im Unterschied zu den nicht befreiten speziellen Bildungsleistungen zu verstehen ist. Die Abgrenzung bleibt schwierig.

    Der Streitfall
    Gerd Galopp führte in den Jahren 2007 bis 2011 Reitkurse für Kinder und Jugendliche durch. In der "Ponygruppe" wurden Kinder und Jugendliche, bei "Klassenfahrten" wurden Schulklassen im Umgang mit Pferden unterrichtet.
    Außerdem wurden Kurse für eine "Große Pferdegruppe" angeboten, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen gerichtet waren.
    Die unterrichteten Kinder und Jugendlichen wurden verpflegt und übernachteten teilweise auch auf dem Reiterhof.
    Gerd Galopp behandelte die Umsätze umsatzsteuerfrei.
    Das Finanzamt vertrat bei einer Außenprüfung die Meinung, dass sämtliche Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind und erließ entsprechende Änderungsbescheide.

    Unterkunft und Verpflegung sind selbständige Hauptleistungen
    Der BFH hat klargestellt, dass es sich bei den erbrachten Kursen sowie den Unterkünften um selbständige Hauptleistungen handelt. Die Leistungen dienen unterschiedlichen und voneinander losgelösten Zwecken.

    Reitunterricht ist kein Schul- oder Hochschulunterricht
    Außerdem hat der BFH hervorgehoben, dass Reitunterricht (als spezialisierter Unterricht) kein "Schul- und Hochschulunterricht" ist. Entsprechendes ist bereits für Segel-, Fahr-, Schwimm-, Jagd- und Tanzschulen entschieden worden.

    Nur in Ausnahmefällen „Ausbildung“ oder „Fortbildung“
    Nur in Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen kommt die Einstufung von Reitunterricht als "Ausbildung" oder "Fortbildung" in Betracht.
    Reitunterricht, der typischerweise der Freizeitgestaltung dient, ist in der Regel keine Ausbildung oder Fortbildung, denn er bereitet nicht auf einen bestimmten Beruf vor.
    Die Kurse der „Ponygruppe“ und für Schulklassen im Rahmen der „Klassenfahrten“ sind daher umsatzsteuerpflichtig.
    Bei den Kursen der „Großen Pferdegruppe“ lagen hingegen die strengen Voraussetzungen für eine Ausnahme vor, da zahlreiche Teilnehmer später Turniersportreiter wurden. Diese Kurse sind folglich umsatzsteuerfrei.

    Verpflegung und Übernachtung steuerpflichtig
    Hinsichtlich der Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen für die Kinder und Jugendlichen hat der BFH ausgeführt, dass die hierfür seinerzeit geltende Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 23 UStG a.F.) nur dann in Betracht kommt, wenn eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter vorliegt. Daran fehlte es im Streitfall. Gerd Galopp konnte eine solche Anerkennung nicht vorweisen.
    Seit dem 01.01.2020 können nur noch die Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben insoweit umsatzsteuerbefreit sein, was Gerd Galopp nicht ist.

    Hinweis
    Auch Pensionspferdehalter mit Unterrichtserteilung sollten ihre Umsätze anhand der aktuellen BFH-Rechtsprechung überprüfen.

    BFH-Urteil v. 22.01.2025, XI R 9/22
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    5 min
  • Grundstücke: Teilentgeltliche Übertragung, Aussetzungs- und Nachzahlungszinsen und Aktuell geplante Steueränderungen | Steuernachrichten Update 25/25
    Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Besteuerung im Sinne des § 23 EStG. Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.

    Der Streitfall
    Max Müller erwarb im Jahr 2014 teilweise fremdfinanziert ein bebautes Grundstück für rund 144.000 EUR. Das Grundstück hatte er vermietet.
    Im März 2019 übertrug M die Immobilie auf seine Tochter Susanne. Die Restschuld des Bankdarlehens betrug zu diesem Zeitpunkt 115.000 EUR. Der Verkehrswert der Immobilie belief sich Zeitpunkt auf 210.000 EUR.
    Susanne übernahm die Bankverbindlichkeit im Rahmen der teilentgeltlichen Übertragung und finanzierte diese neu. Max Müller leistete eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.000 EUR.

    Strittig: Liegt teilentgeltliche Übertragung vor?
    Das Finanzamt erfasste den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Es hat die Übertragung nach Maßgabe des Verkehrswerts und der von Susanne übernommenen Verbindlichkeiten in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Vorgang aufgeteilt. Soweit die Übertragung entgeltlich erfolgte, lag nach Ansicht des Finanzamtes ein privates Veräußerungsgeschäft vor.

    BFH: Übernahme von Schulden stellt entgeltliche Gegenleistung dar
    Der BFH hat dies bestätigt.
    Bei einem unentgeltlichen Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.
    Die Übernahme von Schulden beim Erwerb eines Wirtschaftsguts stellt eine entgeltliche Gegenleistung dar. Es liegt in Höhe der Schuldübernahme ein Entgelt vor.
    Folglich liegt im Streitfall ein teilentgeltlicher Erwerb vor. In diesem Fall erfolgt eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts. Die Anschaffungskosten sind entsprechend der "Entgeltlichkeitsquote" aufzuteilen.
    Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliegt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.

    Hinweis
    In der Praxis wird Vermögen häufig zu Lebzeiten auf die nachfolgende Generation übertragen. In diesen Fällen sollte nicht nur an die Erbschaftsteuer gedacht werden, sondern auch an § 23 EStG.

    BFH-Urteil v. 11.03.2025, IX R 17/24
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    Das Webinar zur Kassenmeldepflicht ab 2025 "Wer ist betroffen und was ist zu tun" finden Sie hier:
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    6 min
  • Zufluss nicht ausgezahlter Darlehenszinsen, Veräußerungsgeschäft oder erbrechtlicher Vorgang und Kassenmeldepflicht | Steuernachrichten Update 23/25
    Hubert ist 50%-iger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er gewährte der Gesellschaft verzinsliche Darlehen mit Rangrücktrittsvereinbarung.
    Die Zinsen wurden in den Jahresabschlüssen der Gesellschaft aufwandswirksam als Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter erfasst. Eine Auszahlung wurde für mehrere Jahre nicht vorgenommen.
    Das Finanzamt berücksichtigte die Zinsen im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung bei Hubert als Einnahme jeweils im Veranlagungszeitraum der Passivierung.
    Hiergegen wehrte er sich und gab im Rahmen einer Klage an, die GmbH wäre bilanziell überschuldet, weshalb er sich die Zinsen aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht auszahlen lassen konnte. Die Auszahlung der Zinsen hätte zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft geführt.

    Das Sächsische FG stellt fest:
    Dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter fließt eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine” Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu. Ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig selbst in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Diese Zuflussregel gilt, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.
    So lange kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalgesellschaft gestellt wurde, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor.
    Hat der beherrschende Gesellschafter der Kapitalgesellschaft unter Vereinbarung eines Rangrücktritts ein Darlehen gegeben und sind die vereinbarten Darlehenszinsen bei der Kapitalgesellschaft gewinnmindernd als Verbindlichkeit bilanziert, aber jahrelang nicht ausgezahlt worden, so ist auch dann von einem Zufluss der Darlehenszinsen beim beherrschenden Gesellschafter auszugehen, wenn sich die Gesellschaft zwar in einer wirtschaftlichen Krise befunden hat, jedoch immer die Verbindlichkeiten der übrigen Gläubiger erfüllen konnte und wenn daher auch kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist.
    Die Fälligkeit der Darlehenszinsen wird durch einen vereinbarten Rangrücktritt nicht geändert, wenn der Rangrücktritt keine Stundungsabrede enthält, durch die die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben würde. Vielmehr wirkt sich der Rangrücktritt lediglich auf die insolvenzrechtliche Fälligkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO aus. Diese ist von der Fälligkeit nach § 271 BGB zu unterscheiden. Während die Fälligkeit im Zivilrecht den Zeitpunkt bezeichnet, zu dem der Schuldnerverzug und der Beginn der Verjährungsfrist eintreten, markiert die Fälligkeit im Insolvenzrecht die Schwelle des Übergangs von der Einzelvollstreckung zur Gesamtvollstreckung. Die Wirkung eines Rangrücktritts kommt erst im Stadium der Insolvenzreife der Gesellschaft zum Tragen.
    Die Klage wurde abgewiesen. Die Zinsen waren im jeweiligen Veranlagungszeitraum der Passivierung zu berücksichtigen und führten bei Hubert zu Einkünften aus Kapitalvermögen.
    Die Revision wurde zugelassen.

    Fazit
    Eine unbestrittene und eindeutige Forderung, die sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet, fließt einem beherrschenden Gesellschafter bereits mit deren Fälligkeit zu.
    Dies gilt auch dann, wenn sich die Gesellschaft zwar in einer Krise befindet, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens jedoch nicht gestellt wurde, weil die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern noch erfüllt werden können.
    Die Wirkung eines Rangrücktritts kommt erst im Stadium der Insolvenzreife der Gesellschaft zum Tagen.

    FG Sachsen, Urteil v. 13.02.2025, 4 K 545/22
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    7 min
  • Zugangsvermutung bei unregelmäßiger Postzustellung, Kindergeld während Wehrdienst und Nachweispflicht gem. § 22 Abs. 3 UmwStG | Steuernachrichten Update 22/25
    Hintergrund
    Weil sich die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert haben (Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) vom 15.7.2024 (BGBl I 2024 Nr. 236)), wurde auch die Zugangsfiktion gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO angepasst.
    Seit dem 01.01.2025 gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
    Bis zum 31.12.2024 galt eine 3-Tagesfiktion.

    Urteilsfall
    In einem Fall aus dem Jahr 2018 wurde ein Steuerbescheid am 15. Juni zur Post gegeben. Er galt somit am 18. Juni als bekanntgegeben. Der am 19. Juli eingelegte Einspruch wurde we-gen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 18.07.2018 (§ 108 Abs. 1 AO).
    Die Steuerpflichtige klagte und argumentierte, der Bescheid wäre erst nach Ablauf der damaligen Dreitagesfrist zugegangen. Die Post würde unregelmäßig und nicht an allen Werktagen ausgeliefert.

    Auffassung des BFH
    Der BFH stellt daraufhin erneut klar, dass der Steuerpflichtige eindeutig darlegen muss, warum und wie der typische Ablauf des Zugangs gestört war.
    Im vorliegenden Fall war die Klägerin ortsabwesend und hatte ihre Mutter und eine Freundin mit der Leerung des Briefkastens beauftragt. Es konnte jedoch von keinem der Beteiligten glaubhaft gemacht werden, dass der Steuerbescheid sich am 18. Juni nicht im Briefkasten befand.
    Die Behauptung, „die Post kommt regelmäßig zu spät“, reicht nicht aus, um die Zugangsvermutung zu erschüttern. Vielmehr müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden.
    Unser Tipp: Rechtzeitig Einspruch einlegen, sonst droht ein Haftungsrisiko.

    Fazit
    Der Umstand, dass der vom Finanzamt beauftragte Postdienstleister an der Anschrift des Bekanntgabeadressaten an einem Werktag innerhalb der Dreitagesfrist -seit dem 01.01.2025 = Viertagesfrist - keine Zustellungen vornimmt, steht der Zugangsvermutung in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht entgegen.
    Dies gilt auch dann, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Postzustellung erfolgt, weil der zustellfreie Tag an einen Sonntag grenzt.

    BFH-Urteil v. 20.02.2025, VI R 18/22
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