TOP 3 – Steuerthemen der Woche

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TOP 3 – Steuerthemen der Woche episodes

  • PV-Anlage und Betriebsausgabenabzug, Kaufpreisaufteilung: Arbeitshilfe aktualisiert und Bescheinigungen bei Bildungsleistungen | Steuernachrichten Update 10/25
    Seit dem VZ 2022 wurde mit § 3 Nr. 72 EStG eine Steuerbefreiung für kleinere PV-Anlagen eingeführt. Bei Einnahmen-Überschussrechnern stellt sich die Frage, ob in 2022 oder später geleistete Betriebsausgaben, die die Jahre vor 2022 betreffen, noch steuermindernd berücksichtigt werden können. Dies betrifft z.B. eine Umsatzsteuer-Nachzahlung für 2021, die erst in 2022 an das Finanzamt geleistet worden ist.

    Der Streitfall 
    Die Solar-GbR betreibt eine PV-Anlage und ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Für das Jahr 2022 erklärte die GbR, dass sie Einspeisevergütungen für die Jahre 2018 bis 2021 zurückzahlen musste. Diesen Rückzahlungsbetrag machte sie als Betriebsausgabe geltend. 

    Finanzamt ließ Betriebsausgabenabzug nicht zu
    Das Finanzamt hat aufgrund der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 72 EStG von der Durchführung eines einheitlich und gesonderten Feststellungsverfahrens abgesehen. In dem Einkommensteuerbescheid für 2022 ließ es die erklärten gewerblichen Verluste unberücksichtigt.

    Finanzgericht: Betriebsausgaben sind abziehbar
    Gem. § 3c Abs. 1 EStG ist der Betriebsausgabenabzug nur ausgeschlossen, wenn die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen steuerfrei sind. Da die ursprünglichen Einnahmen aus den Einspeisevergütungen vor 2022 steuerpflichtig waren, entfällt eine Anwendung dieser Regelung. 
    Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts enthält § 3 Nr. 72 EStG kein generelles Gewinnermittlungsverbot. Die Vorschrift entlastet den Betreiber lediglich von der Erstellung einer Gewinnermittlung. 
    Daher bleibt die Rückzahlung einer früher versteuerten Betriebseinnahme auch dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn spätere Betriebseinnahmen von der Steuer befreit sind.

    Hinweise
    • Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt. Es gilt weiterhin die Empfehlung, Betriebsausgaben, die noch ein Jahr vor 2022 betreffen, aber erst in 2022 oder später bezahlt werden, steuerlich geltend zu machen.
    • Die Entscheidung weicht vom Urteil des FG Nürnberg, Urteil vom 19.09.2024 Az. 4 K 1440/23, Revision eingelegt, Az. des BFH III R 35/24, ab. 

    Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 11.12.2024, 9 K 83/24,
    Revision eingelegt, Az. des BFH X R 2/25
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    5 min
  • Fahrtkosten von Studierenden, Rechtssicherheit für Praxisgemeinschaften und Nachweis bei Option | Steuernachrichten Update 09/25
    Die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten für Studierende war bislang ein häufig diskutiertes Thema in der Rechtsprechung. Das Urteil des BFH vom 24.10.2024 (VI R 7/22) bringt nun Klarheit hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Vollzeit- und Teilzeitstudiengängen und deren steuerlichen Folgen für den Werbungskostenabzug. 
    Im Steuerrecht ist geregelt, dass Fahrtkosten zu einer Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses besucht wird, nur in Höhe der Entfernungspauschale angesetzt werden können, wenn es sich um ein Vollzeitstudium handelt. Demgegenüber können Studierende, die sich in einem Teilzeitstudium befinden, ihre Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend machen. Die Entscheidung des BFH greift diesen Sachverhalt auf und definiert klare Kriterien für die steuerliche Einstufung eines Studiums. 

    Sachverhalt
    Im konkreten Fall hatte ein nicht erwerbstätiger Steuerpflichtiger ein Zweitstudium an der Fernuniversität Hagen aufgenommen. Er war dort als Teilzeitstudent mit einem wöchentlichen Studienaufwand von ca. 20 Stunden eingeschrieben. In seiner Einkommensteuererklärung machte er die Fahrtkosten zur Universität nach den Reisekostengrundsätzen geltend, d.h. in tatsächlicher Höhe mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer. Das Finanzamt hingegen berücksichtigte lediglich die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, da es das Studium als Vollzeitstudium einstufte und die Universität daher als erste Tätigkeitsstätte ansah.

    Entscheidung des BFH
    Der BFH entschied zugunsten des Steuerpflichtigen und stellte klar, dass ein Vollzeitstudium nur dann vorliegt, wenn der Zeitaufwand vergleichbar mit einer Vollzeitbeschäftigung (ca. 40 Wochenstunden) ist. Da das Teilzeitstudium weniger zeitintensiv war, durfte der Kläger seine Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten ansetzen. Maßgeblich für die steuerliche Einordnung sei allein die Studienordnung und der tatsächliche Studienaufwand, nicht jedoch, ob der Studierende daneben erwerbstätig ist oder nicht.

    Konsequenzen des Urteils
    Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen für Teilzeitstudierende, die ihre Fahrtkosten steuerlich geltend machen möchten. Ein Beispiel: Ein Student, der ein Fernstudium mit einem Aufwand von 20 Stunden pro Woche absolviert und keine Erwerbstätigkeit ausübt, kann nun seine Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen absetzen. Dies gilt selbst dann, wenn das Finanzamt argumentiert, dass eine parallele Erwerbstätigkeit fehle und somit ein Vollzeitstudium vorliege.

    Teilzeitstudierende sollten sich daher auf die Studienordnung und den nachgewiesenen Zeitaufwand ihres Studiengangs berufen und nicht vorschnell die Entfernungspauschale akzeptieren. Es empfiehlt sich, entsprechende Nachweise, wie eine Studienbescheinigung oder eine offizielle Beschreibung des Studienumfangs, bereitzuhalten.

    Das BFH-Urteil stellt eine klare Abgrenzung zwischen Vollzeit- und Teilzeitstudium her und sorgt für eine steuerliche Gleichbehandlung von Teilzeitstudierenden. Finanzämter müssen sich künftig an den tatsächlichen Studienbedingungen orientieren und können nicht mehr pauschal von einem Vollzeitstudium ausgehen. Dies ist ein wichtiger Schritt zur steuerlichen Fairness und gibt Studierenden mehr Sicherheit bei der steuerlichen Absetzbarkeit ihrer Ausbildungskosten.

    BFH-Urteil v. 24.10.2024, VI R 7/22 
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    9 min
  • Fitnessstudiokosten als agB?, E-Rechnungspflicht und wie? und Entnahme von Non-Food-Artikeln | Steuernachrichten Update 08/25
    Mit Urteil vom 21. November 2024 (VI R 1/23) hat der BFH entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG anerkannt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Teilnahme an einem ärztlich verordneten Funktionstraining ist. Das Urteil konkretisiert die steuerliche Abgrenzung zwischen notwendigen Krankheitskosten und den Kosten der allgemeinen Gesundheitsvorsorge.

    Sachverhalt
    Anna litt unter Bewegungseinschränkungen und Schmerzen und erhielt eine ärztliche Verordnung für Funktionstraining in Form von Wassergymnastik. Zunächst absolvierte sie das Training in einem Kneipp-Verein, wechselte jedoch aus organisatorischen Gründen zu einem nahegelegenen Fitnessstudio, das ebenfalls Rehabilitationssport anbot. Voraussetzung für die Teilnahme an den Kursen war die Mitgliedschaft im Fitnessstudio und einem angeschlossenen Verein. Während die Krankenkasse die direkten Kosten für das Funktionstraining übernahm, verweigerte sie die Erstattung der Mitgliedsbeiträge.
    In ihrer Einkommensteuererklärung machte Anna die Mitgliedsbeiträge als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab. Das Finanzgericht erkannte zwar die Fahrtkosten und die Vereinsmitgliedschaft an, nicht jedoch die Fitnessstudio-Mitgliedschaft.

    Die Entscheidung des BFH
    Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts. Er begründete die Entscheidung damit, dass die Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio nicht als zwangsläufige Aufwendungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG gelten. Anna habe sich bewusst für einen Anbieter entschieden, der eine Mitgliedschaft voraussetzte. Das Gericht stellte klar, dass Krankheitskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, wenn sie ausschließlich der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen. Die Mitgliedschaft im Fitnessstudio eröffnete jedoch auch den Zugang zu anderen Angeboten wie Sauna und allgemeinem Fitnesstraining, die nicht zwangsläufig mit der Heilbehandlung in Verbindung stehen. Selbst wenn Anna diese Zusatzangebote nicht genutzt habe, ändere dies nichts an der steuerlichen Bewertung.

    Konsequenzen für Steuerpflichtige
    Das Urteil verdeutlicht, dass die steuerliche Absetzbarkeit von gesundheitsbezogenen Ausgaben klaren Regeln unterliegt. Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio bleiben private Lebenshaltungskosten, selbst wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Steuerpflichtige sollten sich bewusst sein, dass nur unmittelbare Krankheitskosten, die ohne eine frei wählbare Entscheidung entstehen, steuerlich berücksichtigt werden können.
    Für die steuerliche Praxis bedeutet das Urteil eine klare Abgrenzung zwischen außergewöhnlichen Belastungen und allgemeinen Gesundheitsausgaben. Steuerberater sollten Mandanten darauf hinweisen, dass ein ärztliches Attest allein nicht ausreicht, um Fitnessstudio-Kosten steuerlich geltend zu machen.

    Fazit
    Das BFH-Urteil bestätigt erneut, dass Kosten der allgemeinen Gesundheitsvorsorge steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Diese Entscheidung schafft Klarheit und verhindert eine Aufweichung der steuerlichen Regelungen. Steuerpflichtige sollten sich darauf einstellen, dass selbst ärztlich empfohlene Maßnahmen in einem Fitnessstudio nicht abzugsfähig sind. Entsprechende Mitgliedsbeiträge bleiben daher private Kosten der Lebensführung und beeinflussen nicht das steuerliche Existenzminimum.

    BFH-Urteil v. 21.11.2024, VI R 1/23
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  • Übertragung Geschäftsanteile Arbeitslohn, Verteilung von Leasingsonderzahlungen und Fristablauf Grundsteuer-Änderungsanzeige | Steuernachrichten Update 07/25
    Karla war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines Unternehmens tätig. Sie erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

    Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger ausschied, beschlossen diese, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmens-fortführung an Karla und vier weitere Mitglieder der Führungsebene zu übertragen. Sie erhielten schenkweise jeweils 5,08 % der Anteile. 

    Ihr Sohn erhielt 74,61 % und wurde Hauptanteilseigner. Zugleich wurde aber dafür gesorgt, dass die in der Geschäftsleitung des Unternehmens erfahrene Karla und die weiteren leitenden Angestellten mit zusammen 25,39 % der Anteile über die Sperrminorität verfügten und dadurch maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensleitung nehmen könnten.

    Die Übertragung an Karla war weder an Bedingungen oder Beschränkungen noch an den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses geknüpft.

    Bei der Veranlagung ihrer Einkommensteuererklärung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass sie von der GmbH steuerpflichtigen Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils (unentgeltlicher Erwerb von Geschäftsanteilen) erhalten habe und erhöhte die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend.
    Das Finanzgericht sah dies anders und der BFH schloss sich an.

    „Arbeitslohn liegt nur vor, wenn der betreffende geldwerte Vorteil „für“ eine Beschäftigung gewährt wird, also durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst ist.“ so der Richter Dr. Geserich vom VI. Senat des BFH.

    Die Anteilsübertragung ist nicht maßgeblich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Das entscheidende Motiv für die Übertragung ist offensichtlich erkennbar die Regelung zur Sicherung der Unternehmensnachfolge gewesen. 

    Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stellt in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar. 

    Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der BFH auch an, dass die Anteilsübertragung im Streitfall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft war und der vom Finanzamt angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel.

    BFH-Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22
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  • Keine Verlängerung der Erklärungsabgabefrist ohne Beauftragung, Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen und Inflationsausgleichsprämie und Lohnerhöhungen | Steuernachrichten Update 06/25
    Die Ausgangslage
    Eine vermögensverwaltende GmbH war in der Vergangenheit durch eine Steuerberaterin vertreten. Gesellschafter waren Eheleute, der Ehemann war als Rechtsanwalt tätig.
    Im Streitjahr 2021 teilten sie dem Finanzamt mit, dass die Steuerberaterin nicht mehr für die GmbH tätig sei. Die Steuererklärungen zur Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer wurden deshalb im September 2023 direkt von der Gesellschaft an das Finanzamt übermittelt. Angaben zu einer neuen Bevollmächtigung bzw. Hilfeleistung in Steuersachen wurden hierin nicht gemacht.
    Im Rahmen der Veranlagung ergab sich aus den Erklärungen ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 0 EUR sowie ein Umsatzsteuerguthaben. Aus der Körperschaftsteuererklärung resultierte eine Nachzahlung.
    Das Finanzamt setzte bei allen drei Steuerarten Verspätungszuschläge fest. Begründung war, dass die Steuererklärungen nach Ablauf der Erklärungsfrist eingegangen seien. Bedingt durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz endete diese am 31.10.2022.
    Die Eheleute beriefen sich auf das Beraterprivileg gem. § 149 Abs. 3 AO wonach verlängerte Abgabefristen für Steuererklärungen gelten.

    Was sagt das Gesetz?
    Bei der Vorschrift des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Hierin heißt es, gegen denjenigen der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.
    Hiervon abweichend ist jedoch gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zwingend ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich – wie vorliegend – auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht wird und keine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO greift.
    Wegen der Corona-Pandemie trat für den Besteuerungszeitraum 2021 an die Stelle der Angabe „14 Monaten” in § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO die Angabe „20 Monaten” (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a EGAO).
    Gemäß § 152 Abs. 3 AO ist ein Verspätungszuschlag nicht festzusetzen, wenn z.B. die Steuer auf 0 EUR oder einen negativen Betrag festgesetzt ist. In diesem Fall greift wiederum § 152 Abs.1 Satz 1 AO im Sinne einer Ermessenentscheidung.
    Um von den verlängerten Abgabefristen gem. § 149 Abs. 3 AO Gebrauch zu machen, muss eine Beauftragung vorliegen.

    Ergebnis:
    Die Abgabe der Steuererklärungen im September 2023 erfolgte mehr als 20 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums 2021 (31. August 2023) und deshalb nicht fristgerecht. 
    Die Festsetzung des Verspätungszuschlags für die Körperschaft-steuer ist im vorliegenden Fall insoweit rechtmäßig.
    Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Gewerbe- und Umsatzsteuer ist hingegen rechtswidrig. Hier greift die gesetzliche Rückausnahme gem. § 152 Abs. 3 AO. In diesem Fall ist die Finanzverwaltung verpflichtet, eine Ermessensentscheidung vorzunehmen.
    Bezüglich der verlängerten Abgabefristen stellte das Gericht fest, dass der Gesellschafter zwar Rechtsanwalt ist, er aber nicht als solcher für die GmbH tätig wurde. Es fehlte am expliziten Auftrag zur Erstellung von Steuererklärungen. Das Beraterprivileg konnte deshalb nicht in Anspruch genommen werden.
    Die Revision wurde zugelassen.

    FG Berlin-Brandenburg Urteil v. 17.09.2024 - 8 K 8033/24
    Fundstelle(n): NWB ZAAAJ-81570 - https://datenbank.nwb.de/Dokument/1059180/
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  • Anscheinsbeweis für private Fahrzeugnutzung, Handwerkerleistungen bei Vorauszahlung und Zeitpunkt der Vereinnahmung | Steuernachrichten Update 05/25
    Für eine private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs spricht nach ständiger BFH-Rechtsprechung der sogenannte Beweis des ersten Anscheins. Danach werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, nach allgemeiner Lebenserfahrung auch tatsächlich privat genutzt. Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch erschüttert werden.

    Hierzu muss es nach dem BFH nicht bewiesen werden, dass eine private Nutzung nicht stattgefunden hat (BFH, Urteil vom 22. Oktober 2024 – VIII R 12/21 m.w.N.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall auch nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt. Die Behauptung, für Privatfahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden, reicht im Regelfall nicht zur Erschütterung des Anscheinsbeweises. 
    Etwas anderes kann gelten, wenn für private Fahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist oder wenn im Privatvermögen und im betrieblichen Bereich jeweils mehrere Fahrzeuge zur Verfügung stehen.
    Dabei ist der für eine Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso eher erschüttert, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen, weil bei einer Gleichwertigkeit der Fahrzeuge keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich ist, für Privatfahrten das Dienstfahrzeug zu nutzen.

    Bei der Prüfung, ob der Anscheinsbeweis erschüttert ist, müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden. Dabei darf nach der aktuellen BFH-Entscheidung (BFH, Urteil vom 22.10.2024 – VIII R 12/21) ein Fahrtenbuch nicht von vornherein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, wie es die Vorinstanz (FG München, Urteil vom 09.03.2021, 6 K 2915/17) getan hatte, da viele der Angaben nicht lesbar gewesen seien und Angaben zu den besuchten Personen, Firmen beziehungsweise Behörden und den Kilometer-Ständen gefehlt hätten.
    Denn § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG regelt nur die Bewertung der Entnahmen aus der Privatnutzung, beschränkt jedoch nicht die beweisrechtlichen Möglichkeiten zur Erschütterung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge.
    Zudem habe das FG im Streitfall nicht durch Tatsachen dargelegt, weshalb die Fahrzeuge im Privatvermögen des Klägers - nämlich ein Ferrari 360 Modena Spider und ein Jeep Commander - nicht geeignet wären, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, weil es sich im Vergleich zu den betrieblichen BMW 740d X Drive und Lamborghini Aventador um Fahrzeuge mit anderem Prestige und anderen Nutzungsmöglichkeiten handele. Für eine solche Prüfung sind nach der Rechtsprechung Vergleichskriterien wie 
    - Motorleistung, 
    - Hubraum, 
    - Höchstgeschwindigkeit, 
    - Ausstattung, 
    - Fahrleistung, 
    - Prestige 
    maßgeblich.
    Aus dem Grund wurde die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

    Fazit:
    Weist das Finanzamt ein Fahrtenbuch zurück, weil es nicht ordnungsgemäß ist, bedeutet das nicht, dass deshalb eine private Nutzung bewiesen ist.

    BFH-Urteil vom 22.10.2024 – VIII R 12/21
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  • Zuordnung von Leistungen, Frist für Einspruchsrücknahme und § 13b UStG bei Ärzten und Vermietern | Steuernachrichten Update 04/25
    Für einheitliche Gegenstände - wie einen Pkw oder eine Photovoltaikanlage - besteht hinsichtlich der Umsatzsteuer ein Zuordnungswahlrecht, wenn der Unternehmer beabsichtigt, den Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch nichtunternehmerische, also private, Tätigkeiten zu verwenden. Er kann den Gegenstand
    -    insgesamt seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen, 
    -    in vollem Umfang in seinem privaten Bereich belassen, oder 
    -    im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen (Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStAE).

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine rechtzeitige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung nur vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen, also regelmäßig dem 31. Juli des Folgejahres, erfolgt. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen sollen keinen Einfluss auf die Dokumentationsfrist haben (Abschn. 15.2c Abs. 16 Satz 4 und 5 UStAE m.w.N.).
    Das bedeutet, dass auch die längeren Abgabefristen für steuerlich beratene Unternehmer bis Ende Februar des übernächsten Jahres keine Auswirkungen haben sollen.
    Das sah das Finanzgericht Köln anders: Danach ist die seit 2017 im Gesetz und bis dahin nur durch Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder verankerte Regelung für beratene Steuerpflichtige maßgebende Abgabefrist auch für die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung maßgebend. (FG Köln, Urteil vom 7.11.2023 – 8 K 2418/22, Rz. 29)

    Obwohl die Entscheidung der Verwaltungsauffassung widerspricht, wurde das Urteil rechtskräftig und die Frage gelangte leider nicht zum BFH, um mehr Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen zu erhalten. Für die Praxis bedeutet das, dass Finanzämter voraussichtlich auch weiterhin den Standpunkt vertreten, dass die Zuordnungsentscheidung bis zum 31. Juli des Folgejahres zu dokumentieren ist und der Unternehmer im Streitfall den Rechtsweg bestreiten müsste.

    Praxishinweis:
    Vorsorglich sollten Sie bei der Anschaffung gemischt genutzter Gegenstände das Ende der Zuordnungsfrist am 31. Juli beachten, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

    FG Köln v. 07.11.2023, 8 K 2418/22
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  • Betriebsausgaben bei PV-Anlagen, Erbengemeinschaft: Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten und Offenlegung Jahresabschlüsse: Fristverlängerung | Steuernachrichten Update 03/25
    Seit dem VZ 2022 wurde mit § 3 Nr. 72 EStG eine Steuerbefreiung für kleinere PV-Anlagen eingeführt. Bei Einnahmen-Überschussrechnern stellt sich die Frage, ob in 2022 oder später geleistete Betriebsausgaben, die die Jahre vor 2022 betreffen, noch steuermindernd berücksichtigt werden können. Dies betrifft z.B. Steuerberatungskosten für die Erstellung der EÜR vor 2022.

    Auffassung der Finanzverwaltung
    Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Betrieb von gem. § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten PV-Anlagen stehen, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nach Maßgabe des § 3c EStG nicht abzugsfähig (BMF-Schreiben vom 17.07.2023, BStBl. 2023 I S. 1494, Rz. 21).
    Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerbefreiten PV-Anlagen soll auch dann vorliegen, wenn z.B. in 2022 Aufwendungen mit wirtschaftlichem Bezug zum Zeitraum vor Einführung der Steuerfreiheit gezahlt werden, wie z.B. die Umsatzsteuernachzahlung 2021, die in 2022 geleistet wird.
    Die Anwendung von § 3c EStG ist hier umstritten, die Finanzgerichte vertreten unterschiedliche Auffassungen.

    FG Nürnberg: Kein Betriebsausgabenabzug
    Das FG Nürnberg (Urteil vom 19.09.2024, 4 K 1440/23) ist der Auffassung, dass sich ein Betriebsausgabenabzugsverbot nicht aus § 3c EStG ergibt. Eine Umsatzsteuernachzahlung 2021 bezieht sich auf steuerpflichtige Einkünfte im Jahr 2021. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen liegt daher nicht vor.
    Der Betriebsausgabenabzug scheidet aber dennoch aus, weil für die nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten PA-Anlagen ab 2022 kein Gewinn mehr zu ermitteln ist. Dem Gewinnermittlungsverbot folgt also nach Ansicht des FG Nürnberg ein Betriebsausgabenabzugsverbot. Gegen die Entscheidung ist Revision beim BFH eingelegt worden.
    FG Münster lässt nachlaufenden Betriebsausgabenabzug zu

    Das FG Münster (Urteil vom 06.11.2024, 7 K 105/24 E) sieht die Sache anders und lässt den Betriebsausgabenabzug zur. Es folgt hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 3c EStG der Meinung des FG Nürnberg, vertritt aber bei der Auslegung des § 3 Nr. 72 EStG eine andere Meinung.
    § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG ist so auszulegen, dass eine Gewinnermittlung im Fall der Steuerfreiheit nicht mehr zwingend erforderlich, aber nicht verboten ist. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, so das FG Münster. Auch hier wurde die zugelassene Revision zum BFH eingelegt.

    Praxistipp:
    Es gilt weiter die Empfehlung, Betriebsausgaben, die noch ein Jahr vor 2022 betreffen, aber erst in 2022 oder später gezahlt werden, steuerlich geltend zu machen. Auf Grund der beim BFH anhängigen Verfahren besteht ein Anspruch auf Verfahrensruhe. 

    FG Nürnberg, Urteil vom 19.09.2024, 4 K 1440/23, Revision eingelegt, Az. des BFH III R 35/24
    FG Münster, Urteil vom 06.11.2024, 7 K 105/24 E, Revision eingelegt, Az. des BFH X R 30/24
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  • Steuerfortentwicklungsgesetz verkündet, Krankheitskosten und E-Rezept und Minijobgrenze ab 2025 | Steuernachrichten Update 02/25
    Der Bundesrat hat am 20.12.2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) zugestimmt. Das Gesetz, das ursprünglich eine Vielzahl von Maßnahmen enthielt, wurde nach dem Bruch der Ampelkoalition auf die Absenkung der Einkommensteuertarife und die Erhöhung des Kindergeldes reduziert. Am 30.12.2024 wurde das SteFeG im BGBl. veröffentlicht.

    Anpassungen für 2025 und 2026
    Das SteFeG enthält einen Maßnahmenkatalog, um die Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 anzupassen. Dazu gehört z.B. die Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.096 EUR (2026: 12.348 EUR)
    Das Kindergeld wird angehoben, zum 01.01.2025 steigt es auf 255 EUR (2026: 259 EUR).
    Auch der Kinderfreibetrag steigt. Im Jahr 2025 beträgt er 3.336 EUR je Elternteil (2026: 3.414 EUR). Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 1.464 EUR je Elternteil.
    Außerdem werden die Tarifeckwerte mit Ausnahme des Eckwerts zur sog. "Reichensteuer" um 2,6 % (2026: 2,0 %) nach rechts verschoben.
    Die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag werden auf 19.950 EUR in 2025 und auf 20.350 EUR im Jahr 2026 angehoben.

    Ausgleich der „kalten Progression“
    Mit diesen Maßnahmen soll unter anderem die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden, also Steuermehreinnahmen, die entstehen, wenn ein höheres Einkommen – wie z. B. eine Gehaltserhöhung zum Inflationsausgleich - direkt durch die Inflation „aufgefressen“ wird und somit zu einer höheren Besteuerung führen würde. Ohne den Progressionsausgleich hätte man trotz gestiegenen Einkommens real weniger Geld zur Verfügung.

    Inkrafttreten
    Das Gesetz tritt teils zum 01.01.2025, teils zum 01.01.2026 in Kraft.

    Hinweis: 
    Die weiteren bisher im Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen wie z. B. die Verlängerung der degressiven AfA, die Änderung der Sammelpostenregelung, die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren sowie die Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen wurden vor den Abstimmungen im Bundestag und Bundesrat aus dem SteFeG herausgenommen.

    BGBl 2024 I Nr. 449 vom 30.12.2024
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  • Vorteilsminderung 1%-Regelung, Freiberufliche Tätigkeit Corona-Testzentrum und Bestattungskosten bei Sterbegeldversicherung | Steuernachrichten Update 50/24
    Der Steuerpflichtige Gerd Geizig erzielte im Jahr 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen. 
    Er machte in seiner Einkommensteuererklärung u.a. geltend, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzung seines Dienstwagens zur Privatnutzung um die von ihm getragenen Kosten zu mindern sei.
    Konkret hatte er im Rahmen einer privaten Urlaubsreise Maut-, Fähr-, und Parkkosten selbst gezahlt. Außerdem begehrte er den Ansatz von Abschreibungsbeträgen für einen privat angeschafften Fahrradträger.
    Die Minderung des geldwerten Vorteils blieb seitens des Finanzamtes unberücksichtigt.
    Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasste das Finanzamt außerdem an Gerd gezahlte Prozesszinsen zur Einkommensteuer 2008 als Einnahmen. Die Zinsen beruhten auf der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung. 
    Gerd erhob Einspruch gegen den Bescheid und machte weitere Werbungskosten geltend, darunter die Kosten für einen Business-Dreiteiler. 
    Das Finanzamt änderte zwar den Bescheid, alle geltend gemachten Aufwendungen wurden jedoch nicht berücksichtigt woraufhin Gerd mit folgendem Ergebnis klagte:
    Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser den Dienstwagen tatsächlich privat nutzt.
    Nutzt ein Arbeitnehmer ein Fahrzeug außerdienstlich und zahlt er hierfür ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber, mindert dies den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung.
    Das gleiche gilt für zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die außerdienstliche Nutzung an den Arbeitgeber und die zumindest teilweise Übernahme der Anschaffungskosten für den betrieblichen Pkw.
    Die von Gerd getragenen Aufwendungen wurden nicht an den Arbeitgeber gezahlt. Außerdem war er nicht vertraglich verpflichtet nutzungsabhängige Pkw-Kosten zu übernehmen. 
    Die Abgeltungswirkung der 1% Regelung beschränkt sich zudem auf Aufwendungen, die von der Fahrleistung abhängen. Hierunter fallen Treib- und Schmierstoffe, Versicherungen, Steuer, AfA und Garagenmiete. Letztlich sind alle Kosten eingeschlossen, die der Arbeitgeber im Regelfall auch selbst tragen würde.
    Die von Gerd getragenen Maut-, Fähr- und Parkkosten, die während seiner Urlaubsreise anfielen, sowie die AfA für den Fahrradträger fallen nicht hierunter und mindern deshalb auch nicht den Vorteil aus der Zurverfügungstellung des Fahrzeugs.
    Die Übernahme dieser Kosten würde Bestandteil eines gesonderten geldwerten Vorteils neben der Fahrzeugüberlassung.
    Bezüglich der Zinsen stellt der BFH fest, dass Prozesszinsen steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen darstellen. 
    In einem Urteil vom 15.06.2010 (VIII R 33/07) hatte der BFH die Steuerbarkeit von Erstattungszinsen gemäß § 233a AO verneint. Da Nachzahlungszinsen als Nebenleistung zur Einkommensteuer nicht abgezogen werden dürfen, sollten auch Erstattungszinsen nicht steuerbar sein.
    Auf Prozesszinsen lässt sich dieser Grundsatz aber nicht anwenden, da diese ausschließlich zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt werden.
    Im Übrigen stellt der BFH erneut fest, dass ein Business-Dreiteiler keine typische Berufskleidung darstellt, weshalb eine Berücksichtigung als Werbungskosten nicht möglich ist.

    Fazit
    Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur betrieblichen Nutzung kann nicht um vom Arbeitnehmer getragene Einzelkosten gemindert werden, wenn diese Kosten bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil eines eigenen geldwerten Vorteils neben der Fahrzeugüberlassung wären und nicht von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären. 

    BFH-Urteil v. 18.06.2024, VIII R 32/20
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