TOP 3 – Steuerthemen der Woche

TOP 3 – Steuerthemen der Woche

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TOP 3 – Steuerthemen der Woche episodes

  • Jahressteuergesetz 2024 - Spezial | Steuernachrichten Update 49/24
    Das Jahressteuergesetz 2024 enthält ca. 130 Einzelmaßnahmen, die sich quer durch das Steuerrecht ziehen.
    Das Wichtigste haben wir für Sie zusammengestellt:

    Einkommensteuer
    Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen gem. § 3 Nr. 72 EStG, die nach dem 31.12.2024 angeschafft werden, wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak). Bisher galt die Höchstgrenze von 15 kW (peak) bei bestimmten Gebäuden. 
    Kinderbetreuungskosten sind ab dem Veranlagungszeitraum 2025 in Höhe von 80 Prozent als Sonderausgaben abziehbar, der Höchstbetrag wird auf 4.800 € erhöht (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
    Um die Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss ab dem Veranlagungszeitraum 2025 eine Rechnung vorliegen. Die Zahlung muss zudem auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).
    Die Frist für die Antragstellung eines Lohnsteuerfreibetrags (§ 39a Abs. 1 EStG) wird auf den 1. November des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll, verschoben. Bisher endete die Frist am 01. Oktober.
    Die Beantragung von Kindergeld soll zukünftig elektronisch nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz über eine Schnittstelle erfolgen (§ 67 Satz 1 EStG). Eine Antragstellung durch Übersendung eines Antrags in Papierform ist weiterhin möglich.
    Neufeststellungen oder Änderungen bei Behinderungen sind ab dem 01.01.2026 elektronisch an die Finanzbehörde zu übermitteln (§ 64 Abs. 3, 3a EStDV). Liegen die Daten der Versorgungs-verwaltung nicht entsprechend vor, scheidet die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrages gem. § 33b Abs. 3 EStG aus.

    Abgabenordnung:
    Die rechts- und steuerberatenden Berufe dürfen nur noch über das System ELSTER bzw. die Schnittstelle ERiC mit der Finanzverwaltung kommunizieren (§ 87a Abs. 1 Satz 2 AO). 

    Umsatzsteuer:
    Die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 Buchst. a UStG) gilt für "die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen". 
    Das Bescheinigungsverfahren durch die zuständige Landesbehörde bleibt erhalten. 
    Steuerbefreit sind ab dem 01.01.2025 Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen.
    Der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bei Inanspruchnahme einer Leistung von einem Istversteuerer (§ 20 UStG) ist ab dem 01.01.2028 erst dann möglich, wenn die Zahlung auf die ausgeführte Leistung erfolgt ist.
    Hierfür wird eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a (neu) UStG). Der leistende Unternehmer muss zukünftig darauf hinweisen, dass er seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert.
    Ab dem 01.01.2025 werden die Grenzen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung (§§19 und 19a UStG) heraufgesetzt.
    Hat der inländische Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten und überschreitet er im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 100.000 € nicht, sind die Umsätze steuerbefreit.
    Wird der Grenzwert von 25.000 € im laufenden Kalenderjahr überschritten, kommt im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Betracht. 
    Überschreitet der Unternehmer im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 €, kommt für den Umsatz, der zur Überschreitung des Betrages führt, die Regelbesteuerung zur Anwendung.
    Der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) soll ab dem 01.01.2025 auf 7,8% abgesenkt werden.

    Erbschaftsteuer:
    Der Erbfallkostenpauschbetrag (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) wird von 10.300 € auf 15.000 € erhöht.
    Einzelheiten zu weiteren Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 erhalten Sie in unseren laufenden Seminaren.

    Beschluss des Bundesrates Jahressteuergesetz 2024 vom 22.11.2024, Drucksache 529/24 (Beschluss)
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    6 min
  • AdV bei Rückgängigmachung eines IAB, BMG bei unentgeltlicher Wärmelieferung und Abriss- und Neubaukosten sind keine agB | Steuernachrichten Update 48/24
    Einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) können Unternehmer nach § 7g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem tatsächlichen Kauf steuermindernd geltend machen. Nach § 3 Nr. 72 EStG sind rückwirkend ab dem 01.01.2022 u. a. die Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei, was dazu führt, dass auch hiermit zusammenhängende Ausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG nicht mehr geltend gemacht werden können.

    Der Steuerpflichtige Aaron bildete im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2021 einen IAB für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 Buchstabe a EStG waren bei Aaron erfüllt. Daraufhin machte das Finanzamt den bislang für 2021 gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig, was zum Wegfall der zunächst eingetretenen Steuerminderung und für Aaron zu einer Einkommensteuernachzahlung führte. 

    Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für den Nachzahlungsbetrag wurde abgelehnt. Auch das Finanzgericht lehnte den Antrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Das sah der BFH jetzt anders und hob den ablehnenden Finanzgericht-Beschluss auf und ordnete Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids vom 21.11.2023 ohne Sicherheitsleistung an. Denn es bestehen in einfachrechtlicher Hinsicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dessen, dass das Finanzamt von einer Rückgängigmachung des IAB im Streitjahr ausgegangen ist. Es ist zweifelhaft, ob das Finanzamt den IAB im Streitjahr rückgängig machen durfte. In Ermangelung einer klaren gesetzlichen Regelung erscheint die Beurteilung unsicher, ob der IAB unter den Umständen des Streitfalls wegen § 3 Nr. 72 EStG bereits im Jahr seines ursprünglichen Abzugs rückgängig zu machen ist oder ob eine entsprechende Hinzurechnung erst später vorgenommen werden kann. Die Aussetzung der Vollziehung ist somit zu gewähren. 

    Fazit:
    Wann genau ein bereits gebildeter Investitionsabzugsbetrag für ab 2022 steuerbefreite PV-Anlagen rückgängig gemacht werden muss, ist nicht abschließend geklärt. Bei Rückgängigmachung im Jahr der Bildung von Seiten des Finanzamtes ist somit Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

    BFH-Beschluss v. 15.10.2024, III B 24/24
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    8 min
  • Behinderungsbedingte Aufwendungen beim Kindergeld, Aufwendungen für Insolvenzverfahren als WK und VGA und verdeckte Einlagen | Steuernachrichten Update 47/24
    Die Klägerin Tina ist Mutter der im Streitzeitraum 2018 59-jährigen Tochter Clara. Clara lebte im Jahr 2018 in einer eigenen Wohnung. Es war für Sie ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt worden. Tina erhielt Kindergeld für Clara. Seit Juli 2018 bezog Clara eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1.065,61 € brutto pro Monat. Die Familienkasse hob den Kindergeldbescheid auf mit der Begründung, dass Clara in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Diese Definition, die sich ebenfalls auf den Kinderfreibetrag übertragen lässt und im § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu finden ist, führt immer wieder zu Schwierigkeiten. Denn ab wann genau, ist ein Kind in der Lage, sich selbst zu unterhalten? 
    Tina reichte Einspruch ein und fügte unter anderem eine Fahrtkostenaufstellung bei. Die Familienkasse wies den Einspruch als unbegründet zurück. Das Finanzgericht gab der Klage statt und stellte die Aufwendungen den Einnahmen gegenüber, woraus sich eine monatliche Unterdeckung ergab, allerdings nur geringfügig. Es wurden pauschale monatliche Fahrtkosten von 75 € angesetzt. 

    Der BFH kam jetzt zu einem anderen Ergebnis. Unstreitig war, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld besteht, da bei Clara eine Behinderung vorliegt und diese vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich des aus dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf bestehenden gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits. Diese Prüfung hat für jeden Monat gesondert zu erfolgen. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Dazu gehören alle mit einer Behinderung zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen, insbesondere solche für Hilfen bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, ebenso zum Beispiel auch Wäsche, Erholung und typische Erschwernisaufwendungen. 

    Diese können einzeln nachgewiesen oder mit dem maßgeblichen Pauschbetrag angesetzt werden. Werden die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, sondern der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag angesetzt, können daneben nicht zusätzlich Aufwendungen angesetzt werden, die entweder bereits durch den Pauschbetrag für den Grundbedarf oder den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können behinderungsbedingte Fahrtaufwendungen neben dem Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden und angemessen sind. 

    Im Urteilsfall hatte der BFH einen zusätzlichen Ansatz pauschaler Fahrtkosten (3.000 km pro Jahr) nicht zugelassen, was dazu führte, dass Clara laut Aufstellung in der Lage war, sich selbst zu unterhalten und Tina für sie somit korrekterweise kein Kindergeld mehr erhielt. Die Sache wurde aber an das Finanzgericht zurückverwiesen, um zu klären, welche der tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten auch wirklich behinderungsbedingt gewesen sind.  

    Praxishinweis: 
    Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gilt der § 33 Abs. 2a EStG. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ oder den Merkzeichen „aG“, „BI“, „TBI“ oder „H“, kann eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Höhe von 900 € bzw. 4.500 € pro Jahr angesetzt werden. Abweichend ist auch der Ansatz tatsächlich nachgewiesener behinderungsbedingter Fahrtkosten möglich. 

    Fazit:
    Ist ein behindertes Kind in der Lage, sich selbst zu unterhalten, besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Bei der Ermittlung werden Aufwendungen und finanzielle Mittel des Kindes gegen-übergestellt. Ein Ansatz pauschaler Fahrtkosten erfolgt nur unter bestimmten Voraussetzungen und erst ab dem Veranlagungszeitraum 2021.

    BFH-Urteil v. 10.07.2024, III R 2/23
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    7 min
  • Namensrechte von Influencern, Zusatzvergütungen an Urheber und AdV-Zinsen verfassungswidrig? | Steuernachrichten Update 46/24
    Mit einem Rechtsbehelf beantragen Sie regelmäßig auch die Aussetzung der Vollziehung für den strittigen Steuerbetrag. Bleibt das Rechtsmittel (z.B. Einspruch) erfolglos, so werden Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat berechnet. 
    Mit diesen Zinsen soll der Vorteil abgeschöpft werden, den ein Steuerpflichtiger durch die spätere Zahlung erlangt hat. Aber ist dieser Zinssatz in der aktuellen Niedrigzinsphase noch verfassungsgemäß?

    Mit dieser Fragestellung hatte der BFH bereits für die Nachzahlungszinsen seinerzeit das Bundesverfassungsgericht mit Erfolg angerufen. BVerfG Beschluss v. 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 (BVerfGE 158, 282) Seit 2019 betragen diese inzwischen nur 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr.

    Der VIII. Senat des BFH hält den Zinssatz der AdV-Zinsen für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen. 

    Sollten Sie einen Bescheid mit der Festsetzung von AdV-Zinsen erhalten, sollten Sie hiergegen Rechtsmittel einlegen und auf das anhängige Verfahren verweisen.

    BFH-Beschluss v. 08.01.2024 – VIII R 9/23
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  • Nahrungsergänzungsmittel keine agB, Werterhöhung von GmbH-Anteilen und BA-Abzugsverbot bei PV-Anlagen | Steuernachrichten Update 45/24
    Können Verluste aus dem Betrieb von steuerfreien Photovoltaikanlagen noch steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese durch Betriebsausgaben entstehen, die wirtschaftlich in den Jahren 2021 oder früher verursacht worden sind, aber erst in 2022 gezahlt werden?

    Sachverhalt:
    Der Kläger betrieb eine Photovoltaikanlage auf einer Scheune. Die Anlage hatte eine Leistung von 11,7 kWp. Im März 2022 reichte er seine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2021 ein, aus der sich eine Nachzahlung in Höhe von 864 Euro ergab.
    Ein Jahr später reichte er mit seiner Einkommensteuererklärung auch eine Einnahmenüberschussrechnung für seine Photovoltaikanlage ein. Die Umsatzsteuernachzahlung für 2021 war seine einzige Ausgabenposition. Somit machte er hier einen Verlust in Höhe von 864 Euro geltend.
    Das Finanzamt und das Finanzgericht Nürnberg verweigerten den Verlustabzug.

    Urteil:
    Der Betriebsausgabenabzug ist zwar nicht gem. § 3c Abs. 1 EStG ausgeschlossen, da die strittigen Betriebsausgaben in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem
    Veranlagungszeitraum stünden, in dem noch steuerpflichtige Einkünfte erzielt worden seien.

    Der Betriebsausgabenabzug scheide dennoch aus, weil für die nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG steuerfreien Photovoltaikanlagen ab 2022 kein Gewinn mehr zu ermitteln sei (§ 3 Nr. 72 Satz 2 EStG). Dem Gewinnermittlungsverbot folge damit auch ein Betriebsausgabenabzugsverbot.

    Hinweis:
    Die Revision wurde vom FG Nürnberg zugelassen. Wir gehen davon aus, dass diese auch eingelegt wird.
    Wir teilen nicht die Auffassung des FG Nürnberg und haben für Sie einen Mustereinspruch entworfen, den Sie hier zum Download finden.

    Nachträgliche Betriebsausgaben für Photovoltaikanlagen können ab dem 01.01.2022 nicht mehr geltend gemacht werden, auch wenn diese wirtschaftlich vor der Steuerbefreiung verursacht wurden.

    FG Nürnberg – Urteil v. 19.09.2024 – 4 K 1440/23 Revision zugelassen
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    7 min
  • Ratenzahlung bei energetischen Maßnahmen, E-Fuels-only-Gesetz und Freigrenze für Geschenke | Steuernachrichten Update 44/24
    Hintergrund 
    Heiko und Susanne haben im Jahr 2021 eine neue Heizungsanlage in ihrem Eigenheim installieren lassen. Die Kosten in Höhe von 8.000 Euro zahlten sie über mehrere Jahre in Raten an die Fachfirma ab. Für das Steuerjahr 2021 beantragten sie eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG, welche das Finanzamt aufgrund der noch nicht vollständigen Zahlung ablehnte.

    Auffassung des BFH
    Der BFH bestätigt diese Auffassung. Er betont, dass die vollständige Zahlung der Rechnung eine zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung darstellt. Eine energetische Maßnahme im Sinne des § 35c EStG ist nicht bereits mit deren Fertigstellung, sondern erst mit vollständiger Zahlung des Rechnungsbetrages an den Erbringer der Leistung abgeschlossen. 

    Abschluss der energetischen Maßnahme
    Wann der Abschluss der energetischen Maßnahme nach § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG anzunehmen ist, hat der Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz nicht definiert. Nach dem BMF-Schreiben vom 14.01.2021 ist die Steuerermäßigung erstmalig in dem Veranlagungszeitraum zu gewähren, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wurde. Die energetische (Einzel-)Maßnahme ist danach dann abgeschlossen, wenn 
    • die Leistung tatsächlich erbracht (vollständig durchgeführt), 
    • die steuerpflichtige Person eine Rechnung (Schlussrechnung) erhalten und 
    • den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt hat. 
    Der Gesetzeswortlaut steht dem nicht entgegen. § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG spricht von "Abschluss" der energetischen Maßnahme und insbesondere nicht von "Herstellung" oder "Fertigstellung". Damit muss der Begriff "Abschluss" nicht allein auf die technische Durchführung der energetischen Maßnahme bezogen werden.
    Keine anteilige Berücksichtigung
    Eine anteilige Berücksichtigung der bereits gezahlten Raten im Jahr 2021, wie von Heiko und Susanne gefordert, wurde aus den vorgenannten Gründen ebenfalls abgelehnt.

    Alternative Gestaltung
    Hätten Heiko und Susanne ein Darlehen bei einer Bank aufgenommen und damit die Rechnung vollständig bezahlt, hätten sie die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen können.
    Denkbar ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG. Begünstigt sind dann jedoch nur die Arbeitskosten. Außerdem scheidet dann ein Abzug nach 335c EStG aus, weil die Steuerermäßigung nach § 35c EStG gemäß § 35c Abs. 3 Satz 2 EStG subsidiär gegenüber der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist.

    Urteil vom 13. August 2024, IX R 31/23
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  • Aufzeichnungen beim Arbeitszimmer, Steuerliche Entlastung Alleinerziehender und Verträge als E-Rechnung | Steuernachrichten Update 43/24
    Paul Penibel erzielte Einkünfte gem. § 18 EStG als Architekt. Er machte im Rahmen der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Die Belege für das Arbeitszimmer hatte er im Laufe des Veranlagungszeitraumes gesammelt. Bei der Anfertigung der Einkommensteuererklärung im folgenden Kalenderjahr erstellte er eine Aufstellung der abziehbaren Aufwendungen für das Arbeitszimmer.
    Das Finanzamt versagt den Abzug der Aufwendungen, da er diese nicht fortlaufend und zeitnah aufgezeichnet habe. 
    Das Hessische Finanzgericht gab dem Finanzamt in erster Instanz Recht. 
    Die Pflicht aus § 4 Abs. 7 EStG, die betrieblichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fortlaufend und zeitnah gesondert aufzuzeichnen, gilt auch für die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
    Eine reine Belegsammlung mit Aufaddieren der Positionen nach Abschluss des Veranlagungszeitraums genügt dieser Aufzeichnungspflicht nicht. Dies gilt auch für sog. Bagatellfälle bei Freiberuflern.
    Wird die Aufzeichnungspflicht nicht erfüllt, scheidet der Abzug als Betriebsausgaben auch für die nach Anwendung des § 4 Abs. 5 EStG abzugsfähigen Aufwendungen aus.

    Revision anhängig

    Inzwischen ist hierzu die Revision unter dem Az. VIII R 6/24 beim BFH anhängig. Es bleibt abzuwarten, wie der Fall endgültig entschieden wird. Vergleichbare Fälle sollten unter Berufung auf das Revisionsverfahren offengehalten werden.

    Hinweise

    Ab dem Veranlagungsjahr 2023 ist die vorstehende Problematik in vielen Fällen entschärft, da anstelle des
    häuslichen Arbeitszimmers (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) häufig nur noch die Homeoffice-Pauschale gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG zur Anwendung kommt, für die § 4 Abs. 7 EStG nicht einschlägig ist.

    Die Pflicht zur gesonderten Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG gilt auch bei Geschenken, Gästehäusern, Repräsentationsaufwendungen, Bewirtungskosten und unangemessenen Aufwendungen. Diese Aufwendungen sollten also in jedem Fall gesondert gebucht werden.

    Urteil des Hessischen FG, 13.10.2022, 10 K 1672/19, Revision anhängig, Az. des BFH VIII R 6/24
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    5 min
  • Antragsvoraussetzungen Teileinkünfteverfahren, Erstmalige Berufsausbildung und Güterstandsschaukel | Steuernachrichten Update 42/24
    Der Kläger Torsten war Gesellschafter der Krone GmbH. Am Stammkapital der Krone GmbH von 27.000 € war er seit dem Anteilserwerb bis zur Veräußerung des Anteils mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 9.000 € (zu einem Drittel) beteiligt Die Anschaffungskosten des Geschäftsanteils in Höhe von 430.000 € hatte Torsten fremdfinanziert. 
    Im Jahr 2010 veräußerte Torsten seinen Geschäftsanteil, wobei ein Schuldüberhang aus dem Finanzierungsdarlehen verblieb, auf den er im Jahr 2010 und in den Jahren 2011 bis 2014 (Streitjahre) noch Schuldzinsen zahlte. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010, welches nicht Streitjahr war, machte Torsten Verluste aus der Veräußerung der Beteiligung an der Krone GmbH gemäß § 17 EStG geltend. Er beantragte die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG für die Bezüge aus der Beteiligung und den Abzug der angefallenen nachträglichen Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt stimmt dem zu. Für die Streitjahre 2011 bis 2014 machte Torsten die gezahlten Schuldzinsen unter Beachtung des Teilabzugsverbots gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG zu jeweils 60 % als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. 
    Hier lehnte das Finanzamt ab. Es sah wegen der Veräußerung der Beteiligung die Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG nicht mehr als erfüllt an. Demnach seien die Werbungskosten, also die Schuldzinsen, gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nicht mehr abzugsfähig. Das Teileinkünfteverfahren dürfe innerhalb des Fünfjahreszeitraums einer wirksamen Option gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG ab dem Zeitpunkt nicht weiter angewendet werden, ab dem der Steuerpflichtige nicht mehr Anteilseigner sei. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG beinhalte lediglich eine Nachweiserleichterung für die Antragsvoraussetzungen, fingiere diese aber nicht. 
    Das Finanzgericht und jetzt auch der BFH waren anderer Meinung. Da Torsten für den Veranlagungszeitraum 2010 für die Beteiligung an der Krone GmbH den Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG wirksam gestellt hat, sind diese Werbungskosten auch in den Streitjahren als Folgejahren bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen zu 60 % abzuziehen. 
    Gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gilt auf Antrag der gesonderte Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG nicht für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG) oder zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG). 
    Der Antrag für die jeweilige Beteiligung gilt gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den er gestellt worden ist. Er ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG). Der Antrag wurde fristgerecht mit Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 gestellt und die Antragsvoraussetzungen lagen vor. Dass Torsten seine Beteiligung danach veräußert hat, ist unerheblich. Die Schuldzinsen sind als Werbungskosten abziehbar. Aufgrund von § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG allerdings nur zu 60 %. 

    BFH-Urteil vom 17.07.2024, VIII R 37/23
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    6 min
  • Lieferung von Mieterstrom, Verfassungswidrigkeit Grundfreibetrag und GmbH-Anteile im Privatvermögen | Steuernachrichten Update 41/24
    Die Beteiligten im Urteilsfall streiten über die Frage, ob die Lieferung von Mieterstrom eine (unselbständige) Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung darstellt oder ob es sich dabei um eine selbständige Hauptleistung neben der Vermietungsleistung handelt.
    Der Kläger Marco vermietet ein Mehrfamilienhaus und ein Doppelhaus. Die Vermietung erfolgt umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Marco hat auf beiden Objekten im Dezember 2018 jeweils eine Photovoltaikanlage einschließlich eines Batteriespeichers installieren lassen. Für beide Photovoltaikanlagen wurden jeweils zwei Messungen verbaut. Die erste Messung erfasst die Gesamtproduktion des Stroms. Der erzeugte Strom, der direkt über den Batteriespeicher an die Mieter fließt, läuft über eine entsprechende weitere Messung. Der überschüssige Strom wird an die N-GmbH geliefert. Der gegebenenfalls von den Mietern zusätzlich benötigte Strom (Reststrom) wird im Namen und im Auftrag des Klägers über jeweilige Stromanbieter bezogen und mit einem Gewinnaufschlag an die Mieter abgegeben.

    Marco rechnet mit den Mietern, die für den Strom einen monatlichen Abschlag zu entrichten haben, jährlich über einen Gemeinschaftszähler im jeweiligen Haus und entsprechende Unterzähler nach der jeweiligen Verbrauchsmenge ab. Er hat mit den Mietern   zeitlich und inhaltlich unabhängig von den jeweiligen Mietverträgen   eine "Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag über Stromversorgung" (Zusatzvereinbarung) geschlossen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Zusatzvereinbarung kann der Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. 
    Marco machte die Vorsteuer aus der Anschaffung der Photovoltaikanlagen geltend. Das Finanzamt lehnte dieses ab. Es war der Meinung, dass es sich bei der Stromlieferung des Klägers an die Mieter jeweils um eine unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung handele. Somit sei kein Vorsteuerabzug möglich. Den hiergegen eingelegten Einspruch des Klägers wies das Finanzamt als unbegründet zurück. 
    Das Finanzgericht und auch der BFH sahen das anders. Die Lieferung von Mieterstrom an Wohnungsmieter ist eine selbständige Hauptleistung neben der steuerfreien Vermietungsleistung, so dass die Umsatzsteuer aus der Anschaffung der Photovoltaikanlagen als Vorsteuer abziehbar ist. Insbesondere die getroffene Zusatzvereinbarung, die Möglichkeit des Mieters, den Vertrag zu kündigen und den Strom anderweitig zu beziehen sowie, dass die Verbrauchsmenge des Stroms über entsprechende (Unter-)zähler abgerechnet wird, spricht für eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung. 

    Fazit:
    Die Lieferung von Strom vom Vermieter an den Mieter, stellt eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung dar. Es ist keine unselbstständige Nebenleistung zur Hauptleistung. Der Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Eingangsrechnungen ist somit zulässig.

    BFH-Urteil vom 17.07.2024, XI R 8/21
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  • Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen, Betriebsstätte im Reisekostenrecht und Aufhebung der Rechtskreistrennung | Steuernachrichten Update 40/24
    Inkongruente Gewinnausschüttungen
    Es kann vorkommen, dass die Gewinnbeteiligung eines GmbH-Gesellschafters einer GmbH abweichend von der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung ausgestaltet werden soll. Die Finanzverwaltung steht solchen Gestaltungen kritisch gegenüber und stellt an die steuerliche Anerkennung solcher (inkongruenter) Gewinnausschüttungen hohe Anforderungen. 

    BFH widerspricht Auffassung der Finanzverwaltung
    Mit Urteil vom 28.9.2022 VIII R 20/20 hat der BFH entschieden, dass ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung zivilrechtlich wirksam ist. Er muss als Grundlage für die Besteuerung herangezogen werden. 
    Das Urteil betraf den Fall, in dem der Beschluss einstimmig von der Gesellschafterversammlung einer GmbH gefasst wurde und nicht angefochten werden kann.
    Der BFH widersprach mit diesem Urteil der bis dahin geltenden Auffassung der Finanzverwaltung. 

    Finanzverwaltung erkennt inkongruente Gewinnausschüttungen an
    Das BMF hat nun sein Schreiben zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen überarbeitet.
    Die Finanzverwaltung erkennt nun inkongruente – also vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende – Gewinnausschüttungen steuerrechtlich grundsätzlich an. Dies setzt aber, den BFH-Grundsätzen folgend, zwingend voraus, dass sie zivilrechtlich wirksam sind.
    Wie bisher ist die steuerliche Anerkennung in den Fällen einer abweichenden Regelung der Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag sowie einer vorliegenden Öffnungsklausel für eine abweichende Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich gegeben. 

    Punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss
    Die Finanzverwaltung reagiert auf die BFH-Rechtsprechung und erkennt nun auch einen punktuell satzungsdurchbrechenden Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung steuerlich an.
    Dieser muss von der Gesellschafterversammlung mit den Stimmen aller Gesellschafter gefasst worden sein und darf von keinem Gesellschafter angefochten werden können. 
    Ein steuerlich anzuerkennender punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss liegt vor, wenn sich seine Wirkung in der betreffenden Maßnahme erschöpft und nicht die Satzung mit Wirkung für die Zukunft ändert. 
    Bei einem satzungsdurchbrechenden Gesellschafterbeschluss, der eine gewisse Dauerwirkung entfaltet, sind darüber hinaus alle materiellen und formellen Bestimmungen einer Satzungsänderung einzuhalten.

    Gespaltene Gewinnverwendung bzw. zeitlich inkongruente Gewinnausschüttung
    Auch zu gespaltenen Gewinnverwendungen bzw. zeitlich inkongruenten Gewinnausschüttungen arbeitet die Finanzverwaltung BFH-Rechtsprechung ein (BFH-Urteil vom 28.09.2021 VIII R 25/19). Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss kann grundsätzlich steuerlich anerkannt werden, der den Gewinnanteil des Mehrheitsgesellschafters in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage einstellt, obwohl zugleich die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden.

    Aktiengesellschaft 
    Bei einer AG ist für die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung unverändert erforderlich, dass bereits die Satzung einen vom Verhältnis der Anteile am Grundkapital abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel festlegt und die Ausschüttung diesem Verhältnis entspricht. Eine bloße Öffnungsklausel in der Satzung oder ein satzungsdurchbrechender Beschluss können die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung nicht begründen.

    Hinweis
    Das aktuelle BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

    Auch wenn das BMF-Schreiben – unter Bezugnahme auf den vom BFH entschiedenen Fall – nur von einer Vorabausschüttung spricht, dürften diese Grundsätze auch für jegliche Gewinnausschüttungen gelten.

    BMF-Schreiben vom 04.09.2024, IV C 2 - S 2742/19/10004 
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