TOP 3 – Steuerthemen der Woche

TOP 3 – Steuerthemen der Woche

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TOP 3 – Steuerthemen der Woche episodes

  • Betriebsübertragung unter Vorbehaltsnießbrauch, Umsatzsteuer bei Direktverbrauch und Sonderabschreibung für Ersatzneubauten? | Steuernachrichten Update 21/25
    Bei der Gestaltung von Unternehmensnachfolgen wird häufig auf die Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch zurückgegriffen. Doch steuerlich ist diese Gestaltung nicht immer ohne Risiko. Der BFH hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2025 (Az. X R 35/19) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine steuerneutrale Übertragung möglich ist.

    Hintergrund
    § 6 Abs. 3 EStG ermöglicht es, Betriebe unentgeltlich und steuerneutral auf den Nachfolger zu übertragen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Übergeber sowohl das wirtschaftliche Eigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen überträgt als auch seine gewerbliche Tätigkeit vollständig aufgibt. Die Rechtsprechung des BFH stellt dabei hohe Anforderungen an die tatsächliche Aufgabe der Tätigkeit.

    Urteilsfall
    Im entschiedenen Fall übertrug Erika ihren gewerblichen Betrieb auf ihren Sohn Lars, behielt sich aber einen lebenslangen Nießbrauch vor und setzte die gewerbliche Tätigkeit fort. Steuerliche Konsequenzen aus der Übertragung wurden zunächst nicht gezogen. Erst nach Verzicht auf den Nießbrauch übernahm Lars die aktive Betriebsführung.
    Der BFH entschied, dass bis zum Erlöschen des Nießbrauchs keine Betriebsübertragung im Sinne von § 6 Abs. 3 EStG vorlag. Die übertragenen Wirtschaftsgüter wurden zunächst Privatvermögen des Sohnes, eine steuerneutrale Buchwertübertragung war zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen.

    Wird ein Betrieb auf die nächste Generation übertragen und der Übergeber behält sich die Nutzung des Betriebsvermögens durch Nießbrauch vor, muss zwingend die tatsächliche Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit erfolgen, um steuerliche Vorteile wie eine Buchwertfortführung zu sichern. Andernfalls droht eine steuerpflichtige Entnahme mit Bewertung der übertragenen Wirtschaftsgüter zum Teilwert.

    Fazit
    Die Übertragung eines Betriebs unter Vorbehaltsnießbrauch führt nur dann zu einer steuerneutralen Betriebsübertragung, wenn der Übergeber die gewerbliche Tätigkeit vollständig aufgibt. Unternehmen sollten bei Nachfolgeregelungen sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG tatsächlich erfüllt sind, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

    BFH-Urteil v. 29.01.2025, X R 35/19
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  • Vorsteuer Insolvenzverwalter, Ärztliche Leistungen im Krankenhaus und Thesaurierungsbegünstigung | Steuernachrichten Update 20/25
    Mit Urteil vom 23. Oktober 2024 (Az. XI R 20/22) hat der BFH eine bedeutsame Weichenstellung im Umsatzsteuerrecht vorgenommen. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie der Vorsteuerabzug aus der Vergütung des Insolvenzverwalters zu beurteilen ist, wenn dieser das Unternehmen des Schuldners fortführt. Das Urteil konkretisiert die Voraussetzungen für eine alternative Methode der Vorsteueraufteilung und schafft einen bedeutenden Ausnahmetatbestand zur bisherigen Rechtsprechung.

    Hintergrund der Entscheidung
    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung war bei Insolvenzverwalterleistungen der Vorsteuerabzug bislang regelmäßig nach dem Verhältnis der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen aufzuteilen – differenziert nach unternehmerischen und nichtunternehmerischen Verbindlichkeiten. Diese Methode reflektiert den Umstand, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters üblicherweise auf die Abwicklung und Verwertung der Masse gerichtet ist.

    Vor dem Hintergrund eines Sonderfalls – der unternehmerischen Fortführung durch den Insolvenzverwalter – sah sich der XI. Senat jedoch zu einer dogmatischen Korrektur veranlasst. Der BFH positioniert sich hier ausdrücklich gegen seine frühere Linie aus den Entscheidungen V R 44/14 und V R 15/15 und öffnet die Tür für eine umsatzorientierte Betrachtung der Vorsteueraufteilung, sofern die Fortführungstätigkeit überwiegt.

    Sachverhalt des Streitfalls
    Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem der Insolvenzverwalter – ein IT-Administrator – das Unternehmen des Schuldners nicht liquidierte, sondern fortführte. Während des Verfahrens wurden durch operative Tätigkeiten steuerpflichtige Umsätze von über 249.000 € erzielt. Die Verwertung des Privatvermögens spielte mit 178,50 € eine marginale Rolle. Der Kläger beantragte daher den Vorsteuerabzug aus seiner Vergütung auf Basis der während des Verfahrens erzielten Umsätze – was rechnerisch zu einem Abzugsvolumen von über 97 % führte.

    Das Finanzamt hingegen bestand auf der klassischen Aufteilung nach der Struktur der Insolvenzforderungen und gestand lediglich 17 % der Vorsteuer zu. Der daraufhin angestrengten Klage gab das Finanzgericht Köln statt – das Urteil wurde vom BFH nun bestätigt.

    Die Kernaussage des BFH

    Der BFH erkennt an, dass in Fällen einer echten Unternehmensfortführung, bei der keine nennenswerten Verwertungshandlungen erfolgen, der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung des Insolvenzverwalters und den früheren Unternehmensverbindlichkeiten entfällt. Stattdessen sei die erbrachte Leistung auf die fortgeführte wirtschaftliche Tätigkeit gerichtet.

    In dieser Konstellation stellt die Insolvenzverwaltervergütung Gemeinkosten des fortgeführten Unternehmens dar. Für die Vorsteueraufteilung ist dann nicht mehr das Verhältnis der angemeldeten Forderungen, sondern das Verhältnis der im Besteuerungszeitraum erzielten Umsätze maßgeblich – unabhängig davon, ob diese steuerpflichtig, steuerfrei oder nichtwirtschaftlich sind. Dies bedeutet eine klare Abkehr vom bisherigen Standard bei gleichzeitig enger Auslegung: Der Ausnahmefall greift nur, wenn das Unternehmen tatsächlich fortgeführt und das Privatvermögen kaum verwertet wird.

    Fazit und Bewertung

    Die Entscheidung stärkt die wirtschaftliche Realität über formale Rechtsstrukturen. Sie erkennt an, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters unter bestimmten Bedingungen inhaltlich eher der eines Sanierungsberaters oder Geschäftsführers gleicht – nicht eines Liquidators. Für die Praxis bedeutet dies: Wo ein Insolvenzverwalter ein Unternehmen aktiv weiterführt und mit nennenswerten Umsätzen betreibt, ist die Vorsteueraufteilung anhand der operativen Tätigkeiten vorzunehmen.

    Die Tragweite dieser Entscheidung liegt in der Schaffung eines belastbaren Ausnahmegrundsatzes, der eine differenziertere steuerliche Behandlung insolvenzbedingter Leistungen ermöglicht. Gleichwohl bleibt der Grundsatz bestehen, dass eine echte Betriebsfortführung mit „so gut wie keiner Verwertung“ die zwingende Voraussetzung ist.

    BFH-Urteil v. 19.12.2024, V R 10/22

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    5 min
  • Umzug wegen Arbeitszimmer, Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung und Familiengenossenschaften steuerlich | Steuernachrichten Update 19/25
    In Zeiten zunehmender Homeoffice-Tätigkeit stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage, ob Kosten für einen berufsbedingten Umzug steuerlich geltend gemacht werden können – etwa dann, wenn der Wechsel der Wohnung vor allem dem Ziel dient, ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten. Der BFH hat hierzu in einem aktuellen Urteil eine klare Absage erteilt.

    Der Streitfall
    Tanja und ihr Mann Frank lebten zunächst mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung. Beide Eheleute waren berufstätig und arbeiteten aufgrund der Corona-Pandemie ab März 2020 weitgehend im Homeoffice – mangels separater Arbeitszimmer allerdings unter beengten Bedingungen im Wohnbereich. Im Juli desselben Jahres zog die Familie in eine größere Wohnung mit zwei Arbeitszimmern. Die dabei entstandenen Umzugskosten von über 4.000 EUR machten sie als Werbungskosten geltend.

    Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, das Finanzgericht Hamburg sah den Umzug hingegen als beruflich veranlasst an und erkannte die Kosten an. Doch der BFH kassierte das Urteil der Vorinstanz und wies die Klage ab.

    Die Entscheidung des BFH
    Nach Auffassung des BFH liegt kein ausreichender beruflicher Veranlassungszusammenhang vor, wenn der Umzug lediglich dazu dient, erstmals ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten. Auch wenn sich dadurch die Arbeitsbedingungen objektiv verbessern, fehlt es an einem objektiv feststellbaren beruflichen Anlass, der über private Wohnwünsche hinausgeht.

    Wichtig: Der BFH stellt darauf ab, dass ein Umzug typischerweise aus einer Mischung beruflicher und privater Gründe erfolgt – insbesondere, wenn er zu einer größeren oder anders geschnittenen Wohnung führt. In solchen Fällen ist der Zusammenhang mit der privaten Lebensführung zu stark ausgeprägt, als dass die Umzugskosten dem beruflichen Bereich zugeordnet werden könnten.

    Der Wunsch, im Homeoffice bessere Bedingungen zu schaffen, sei nachvollziehbar, ändere aber nichts daran, dass derartige Umzugskosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können. Auch die zunehmende Verlagerung von Arbeit ins Homeoffice ändere an der steuerlichen Einordnung grundsätzlich nichts.

    Abziehbarkeit von Umzugskosten – Wann ist sie möglich?
    Der BFH bekräftigt in diesem Zusammenhang die bereits bestehende Rechtsprechung: Umzugskosten können ausnahmsweise als Werbungskosten anerkannt werden, wenn eindeutig objektive berufliche Gründe vorliegen, zum Beispiel:
    • Wechsel des Arbeitsplatzes mit deutlich verkürztem Arbeitsweg (Zeitersparnis von mindestens einer Stunde täglich),
    • Einzug in eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Dienstwohnung oder
    • Versetzung an einen neuen Dienstort.
    Fehlen solche objektiven Gründe, greift das steuerliche Abzugsverbot für Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).

    Fazit
    Die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers in einer neuen Wohnung reicht nicht aus, um die Umzugskosten steuerlich geltend zu machen – selbst dann nicht, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der BFH macht deutlich, dass die Entscheidung für eine neue Wohnung stets auch private Komponenten enthält, etwa hinsichtlich Lage, Größe und Komfort. Solche Motive schließen den steuerlichen Abzug regelmäßig aus.

    Empfehlung für die Praxis
    Bei der steuerlichen Beurteilung von Umzugskosten sollte genau geprüft werden, ob ein objektiv nachvollziehbarer und nahezu ausschließlich beruflicher Anlass vorliegt. Ist dies nicht der Fall, sind die Kosten als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten zu behandeln.

    BFH-Urteil v. 05.02.2025, VI R 3/23
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  • Sterbetafeln bei der ErbSt, Höhe der Säumniszuschläge und Klarstellung zur E-Rechnung bei Kleinunternehmern | Steuernachrichten Update 18/25
    Die Anwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist verfassungsgemäß. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil klargestellt.

    Hintergrund der Entscheidung
    Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG ist der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen mit dem Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Die hierfür maßgeblichen Vervielfältiger ergeben sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes. Diese Tabellen differenzieren zwischen Männern und Frauen und basieren auf der statistisch unterschiedlichen Lebenserwartung.

    Im entschiedenen Fall hatte ein Vater seinem Sohn sowie zwei weiteren Kindern GmbH-Anteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen und sich den lebenslangen Nießbrauch vorbehalten. Das Finanzamt bewertete den Kapitalwert des Nießbrauchs unter Anwendung der amtlichen Sterbetafel und zog diesen vom Wert der übertragenen Anteile ab, wodurch sich ein geminderter steuerpflichtiger Erwerb ergab.

    Der Kläger wandte sich gegen die Heranziehung geschlechtsabhängiger Vervielfältiger mit dem Argument, diese Praxis verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG. Der Gesetzgeber dürfe das Geschlecht im Steuerrecht nicht als Bewertungsmaßstab verwenden.

    Entscheidung des BFH
    Der BFH wies die Klage ab und bestätigte die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung sowie des Finanzgerichts Köln (Vorinstanz). Die Kernaussage des Urteils:
    Die Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen nach § 14 BewG ist verfassungsrechtlich zulässig.

    Zwar führe die Regelung zu einer geschlechterbedingten Ungleichbehandlung, weil der Kapitalwert z. B. bei Frauen aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung tendenziell höher ausfalle. Diese Differenzierung sei jedoch durch das Ziel einer möglichst realitätsnahen Bewertung gerechtfertigt und daher nicht diskriminierend im verfassungsrechtlichen Sinne.

    Der BFH betont, dass eine realitätsgerechte Ermittlung des Kapitalwerts ohne geschlechtsspezifische Sterbetafeln nicht in gleichem Maße möglich wäre. Der Gesetzgeber verfolge mit der Regelung ein legitimes Ziel – die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – und habe sich bei der Bewertung an objektiven statistischen Daten orientiert.

    Relevanz für die Praxis
    Das Urteil bestätigt die bisherige Verwaltungspraxis und sorgt für rechtliche Klarheit: Bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen (z. B. Nießbrauchsrechte) bleibt die Anwendung der amtlichen, nach Geschlecht differenzierenden Sterbetafeln zulässig und geboten.
    Die Entscheidung hat insbesondere Bedeutung für die steuerliche Gestaltung bei vorweggenommenen Erbfolgen mit Nießbrauchsvorbehalten sowie für die Bewertung sonstiger lebenslanger Leistungen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

    Hinweis: Auswirkungen des Selbstbestimmungsgesetzes?
    Der BFH hatte ausschließlich über die Rechtslage bis 2024 zu entscheiden. Offen bleibt, wie künftig mit den geschlechtsbezogenen Sterbetafeln im Hinblick auf das am 01.11.2024 in Kraft getretene Selbstbestimmungsgesetz umzugehen ist. Das Gesetz eröffnet die Möglichkeit zur Änderung des Geschlechtseintrags durch Selbstauskunft – mit potenziellen Auswirkungen auf steuerliche Bewertungsfragen. Eine Klärung dieser Thematik wird weiteren Verfahren vorbehalten bleiben.

    BFH-Urteil v. 20.11.2024, II R 38/22
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  • Aus dem Koalitionsvertrag 2025: Das plant die zukünftige Bundesregierung im Bereich Steuern, § 18 EStG bei Mitunternehmerschaft und Vollmachten im Besteuerungsverfahren | Steuernachrichten Update 16/25
    Die neue Bundesregierung setzt auf Investitionsanreize: Ab 2025 soll eine degressive Abschreibung von 30 Prozent auf Ausrüstungsinvestitionen gelten – und zwar für drei Jahre.

    Auch der Körperschaftsteuersatz soll sinken – ab 2028 schrittweise in fünf Stufen um jeweils einen Prozentpunkt.

    Um eine rechtsformneutrale Besteuerung zu ermöglichen, soll insbesondere das Optionsmodell nach § 1a KStG und die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG wesentlich verbessert werden. Außerdem ist eine Prüfung vorgesehen, ob ab dem Jahr 2027 die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer fallen können.

    Für kleine und mittlere Einkommen ist eine spürbare Entlastung bei der Einkommensteuer geplant.

    Familien profitieren: Wird der Kinderfreibetrag erhöht, soll das Kindergeld entsprechend angepasst werden. Auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll angehoben und weiterentwickelt werden.

    Der Solidaritätszuschlag bleibt bestehen.

    Bei der Gewerbesteuer soll der Mindesthebesatz steigen – von 200 auf 280 Prozent, um die Einnahmen der Kommunen zu sichern.

    Mehrarbeit soll sich mehr lohnen: Zuschläge für Überstunden oberhalb der tariflichen Vollzeit sollen künftig steuerfrei bleiben.

    Zusätzliche finanzielle Anreize sollen geschaffen werden, damit sich freiwilliges längeres Arbeiten mehr lohnt. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, wird sein Gehalt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei erhalten.

    Wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeit auf dauerhaft an Tarifverträgen orientierte Vollzeit zahlen, soll diese Prämie steuerlich begünstigt werden.

    Auch für Pendler gibt es Entlastung – ab 2026 ist geplant die Pauschale auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer zu erhöhen.

    Für das Ehrenamt werden voraussichtlich die Pauschalen angehoben – auf 3.300 Euro für Übungsleiter und 960 Euro für Ehrenamtliche.

    Gastronomen und ihre Kunden dürfen sich freuen: Der reduzierte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen bleibt dauerhaft bestehen.

    Die Stromsteuer soll auf das europäische Mindestmaß gesenkt werden.

    Ebenso ist die Wiedereinführung der Agrardiesel-Rückvergütung angedacht. Der Einsatz alternativer Kraftstoffe in der Land- und Forstwirtschaft soll von der Energiesteuer befreit werden.

    Und: Die Koalition will Steuerhinterziehung stärker bekämpfen – und setzt sich international für eine einfachere Umsetzung der globalen Mindeststeuer ein.

    Auch Steuerbürokratie soll weiter reduziert werden. Die zukünftige Regierung setzt sich für eine Steuervereinfachung durch Typisierungen, Vereinfachungen und Pauschalierungen ein, damit unser Steuersystem von den Bürgerinnen und Bürgern akzeptiert wird. Dabei soll insbesondere eine Arbeitstagepauschale geprüft werden, in der Werbungskosten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammengefasst werden können.

    Geplant ist weiterhin eine Vereinfachung der Besteuerung der Rentnerinnen und Rentner.

    Bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist die Umstellung auf ein Verrechnungsmodell vorgesehen.

    Auch die E-Mobilität soll weiter u.a. mit steuerlichen Maßnahmen gefördert werden:
    1. Eine steuerliche Begünstigung von Dienstwagen durch eine Erhöhung der Bruttopreisgrenze bei der steuerlichen Förderung von E-Fahrzeugen auf 100.000 Euro.
    2. Eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge.
    3. Die Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos bis zum Jahr 2035

    Hinweis
    Der Koalitionsvertrag sieht noch viele weitere Punkte vor. Was davon tatsächlich umgesetzt wird, bleibt – wie immer – abzuwarten.

    Sobald erste Gesetzentwürfe vorliegen, informieren wir Sie wie üblich in den zukünftigen Reihen zum Aktuellen Steuerrecht.

    https://www.cdu.de/app/uploads/2025/04/Koalitionsvertrag-2025.pdf
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  • Abgrenzung von Anlagevermögen, Neues zur Renten-Doppelbesteuerung und Pflicht zur unbaren Zahlung | Steuernachrichten Update 15/25
    Ein wesentlicher Unterschied zwischen Anlage- und Umlaufvermögen ist, dass abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit den um die AfA und etwaige weitere Abzüge verminderte Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bewerten sind. Daher ist die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen von steuerlicher Relevanz.

    Nach dem Handelsrecht gehören zum Anlagevermögen die Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Zum Umlaufvermögen gehören demgegenüber nach ständiger BFH-Rechtsprechung die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter. Die Zuordnung orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt und sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss, zum Beispiel der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb (BFH, Urteil vom 16.9.2024 – III R 35/22).

    Die Absicht der Veräußerung allein macht ein Wirtschaftsgut nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht zum Umlaufvermögen, auch nicht deshalb, wenn von Anfang an beabsichtigt ist, es vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer wieder zu veräußern.

    Die für die Zuordnung zum Anlagevermögen wesentliche Zeitkomponente "dauernd" dürfe nicht als reiner Zeitbegriff im Sinne von "immer" oder "für alle Zeiten" verstanden werden. Vielmehr diene ein Wirtschaftsgut bereits dann dauernd dem Betrieb, wenn es dort längerfristig genutzt wird, worunter auch eine nicht allein der Absatzförderung dienende Vermietung zu verstehen sei.

    In dem Streitfall ging es um im Rahmen von Kauf- und Verwaltungsverträgen erworbene Container, die zu einem garantierten Mietzins für die Dauer von fünf Jahren vermietet und anschließend verkauft werden sollten. Nach Ansicht des BFH handelt es sich (abnutzbares) Anlagevermögen.

    BFH-Urteil v. 16.09.2024, III R 35/22
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  • Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten, Differenzbesteuerung und Soli verfassungsgemäß | Steuernachrichten Update 14/25
    Wird ein Immobiliendarlehen vor Ablauf der Zinsbindung außerplanmäßig zurückgezahlt, z.B. weil die besicherte Immobilie veräußert wurde oder der Kreditnehmer aus anderen Gründen zu Geld gekommen ist, verlangt die Bank regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung als Schadensersatz, insbesondere wenn der seinerzeit vertraglich vereinbarte Zinssatz über dem aktuellen Satz für ein Neugeschäft liegt.

    Ist die Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit der Veräußerung des vermieteten Objekts zu zahlen, handelt es sich dabei nach ständiger BFH-Rechtsprechung nicht um Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. weil der wirtschaftliche Zusammenhang mit einer bisherigen Vermietungstätigkeit von einem neuen, durch die Veräußerung ausgelösten Veranlassungszusammenhang überlagert bzw. ersetzt wird (BFH, Urteil vom 11.2.2014 – IX R 42/13, BStBl II 2015, 633). Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige mit dem Kredit Aufwendungen finanziert hatte, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren, wie z.B. höhere Erhaltungsaufwendungen (BFH, Urteil vom 23.9.2003 – IX R 20/02, BStBl II 2004, 57).

    Nach Ansicht eines beklagten Finanzamts bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung und etwaiger Bearbeitungsgebühren mit steuerbaren Einkünften aber auch dann nicht, wenn die Entschädigung zu zahlen ist, weil ein weiteres Objekt, das als zusätzliche Sicherheit für ein Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Objekts diente, veräußert wird und die Bank nicht bereit ist, den Wegfall des Sicherungsobjektes hinzunehmen.

    Zwar beruhe die Zahlung auf dem mit Blick auf die Finanzierung der vermieteten Immobilie aufgenommenen Darlehen. Das nach dem Großen Senat des BFH maßgebliche auslösende Moment für den Anfall der Vorfälligkeitsentschädigung sei jedoch nicht der seinerzeitige Abschluss der Darlehensverträge, sondern deren vorzeitige Ablösung, was durch den Entschluss zum Verkauf des Sicherungsobjektes veranlasst sei. Daher stehe die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung des Sicherungsobjekts und nicht mit der Vermietung.

    Dem widersprach das Niedersächsische Finanzgericht (Niedersächsisches FG, Urteil vom 30.10.2024 – 3 K 145/23). Zu Unrecht habe das Finanzamt die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung und Bearbeitungsgebühren nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. 

    Zu den nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehbaren Schuldzinsen zählen auch Vorfälligkeitsentschädigungen als Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital (vgl. BFH-Urteil vom 11.2.2014 IX R 42/13, BStBl II 2015, 633 m.w.N.), wenn sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, d.h. durch die Erzielung steuerbarer Einnahmen veranlasst sind (BFH-Urteile vom 14.1.2004, IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091 und vom 6.12.2005, VIII R 34/04, BStBl II 2006, 265).

    Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, das Grundstück jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Durch die vorzeitige Ablösung der Darlehen hat sich an der Veranlassung der Darlehen und der durch sie verursachten Kosten nichts geändert.

    Zwar sei die Vorfälligkeitsentschädigung durch den Wunsch der Kläger auf Ablösung der beiden Darlehen ausgelöst worden und dieser Wunsch entstand wiederum aus dem Vorhaben, das als Sicherheit für die Darlehen dienende Objekt veräußern zu wollen. Allerdings stand das Darlehen niemals in einem Veranlassungszusammenhang mit dem verkauften Objekt.

    Fazit: 
    Vorfälligkeitsentschädigungen und Bearbeitungsgebühren sind als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn das Grundstück weiterhin zur Vermietung genutzt wird.

    FG Niedersachsen, Urteil v. 30.10.2024, 3 K 145/23
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  • Zahlungen in die Erhaltungsrücklage, unrichtiger USt-Ausweis durch Voreigentümer und Behinderten-Pauschbetrag | Steuernachrichten Update 13/25
    Ein Ehepaar erzielte unter anderem Einkünfte aus der gemeinsamen Vermietung von Eigentumswohnungen. 

    Das von ihnen an die jeweilige Wohnungseigentümer-gemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsrücklage zugeführt.

    Hierfür beantragten die Ehegatten den Werbungskostenabzug.

    Mit der Begründung die Möglichkeit zum Werbungskostenabzug bestünde erst, wenn die Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt würden, lehnte das Finanzamt die Berücksichtigung im Rahmen der Veranlagung ab.

    Der BFH entschied wie folgt:

    Die Zuführung von Mitteln in eine Erhaltungsrücklage, ehemals Instandhaltungsrücklage, begründet trotz des Zahlungsabflusses beim einzelnen Wohnungseigentümer noch keinen Werbungskostenabzug. 

    Der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG fordert einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

    Die Zahlung des Hausgeldes erfolgte lediglich aufgrund der rechtlichen Verpflichtung des Eigentümers eine angemessene Rücklage zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums auf-zubauen und aufrechtzuerhalten.

    Erst die Verausgabung dieser zurückgelegten Mittel für konkrete Erhaltungsmaßnahmen führt zur Abzugsmöglichkeit. 

    Zu diesem Zeitpunkt kann erstmals beurteilt werden, ob die jeweilige Maßnahme steuerrechtlich den sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen oder den Herstellungskosten zuzuordnen ist. Liegen Herstellungskosten vor, wären Werbungskosten nur im Rahmen von Abschreibungsbeträgen zu berücksichtigen.

    Etwaige gesetzlichen Neuregelungen im Wohnungseigentumsrecht (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020) geben keinen Anlass für eine andere Auffassung.

    Fazit:
    Die Zuführung von Hausgeldzahlungen zur Erhaltungsrücklage rechtfertigt keinen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der hierfür erforderliche Veranlassungszusammenhang zur Vermietungstätigkeit besteht erst, wenn und soweit die zurückgelegten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt werden.

    BFH-Urteil v. 14..01.2025, IX R 19/24
    https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202510025/
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  • Schwärzungen im Fahrtenbuch, Änderung der Gewinnermittlungsart und USt-VA – neues Formular | Steuernachrichten Update 12/25
    Bis zum Jahr 2011 ermittelte die Kraus GbR ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Im Jahr 2012 stellte sie die Gewinnermittlung auf den Betriebsvermögensvergleich um. 

    Für das Jahr 2016 reichte die GbR neben den betrieblichen Steuererklärungen auch die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ein. 

    Im Jahr 2019 fand eine Außenprüfung statt, die auch das Jahr 2016 umfasste. Infolgedessen änderte das Finanzamt den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und stellte einen höheren Gewinn als im Ursprung fest.

    Die GbR reichte dagegen Einspruch ein und legte zur Begründung eine geänderte Gewinnermittlung in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG für 2016 nebst Übergangsgewinnermittlung auf den 01.01.2016 vor. 

    Das FA wies den Einspruch zurück. Die Gesellschaft habe das Wahlrecht hinsichtlich der Art der Gewinnermittlung mit Einrichtung der entsprechenden Buchführung ausgeübt. Nach Eintritt der Bestandskraft der Bescheide läge keine Berechtigung mehr vor, diese Wahl zu ändern.

    Der BFH bestätigte diese Ansicht.

    Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch EÜR kommt nur bei Erfüllung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen in Betracht.

    Die GbR hat im Streitjahr die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung durch EÜR nicht mehr erfüllt, weil sie das Wahlrecht durch die Aufstellung des Jahresabschlusses bereits ausgeübt hatte. 

    Der Abschluss ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Nach der Erstellung des Jahresabschlusses kommt die Wahl der EÜR grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

    Der Steuerpflichtige bleibt für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum an die einmal getroffene Wahl gebunden, es sei denn, er legt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den Wechsel dar. In der "Glättung" von Gewinnerhöhungen infolge einer Außenprüfung liegt kein solcher Grund vor.

    § 177 Abs. 1 AO enthält keine selbständige Rechtfertigung, die getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart zu ändern.

    Hinweis:

    Der BFH stellt darüber hinaus nochmals klar, dass der Steuerpflichtige nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden bleibt.

    BFH-Urteil v. 27.11.2024 - X R 1/23
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  • Flugunterricht ist umsatzsteuerpflichtig, Erstattungszinsen: Einsprüche zurückgewiesen und Künstlersozialabgabe rechtzeitig melden | Steuernachrichten Update 11/25
    Steuerfrei sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG.
    Fällt Flugunterricht zur Erlangung einer Privatpilotenlizenz unter diese Vorschrift?

    Der Streitfall
    Der gemeinnützige Luftsportverein Luftikus war in der Ausbildung von Flugschülern tätig. Er hatte bei dem Erwerb eines Flugzeugs Umsatzsteuer an den Verkäufer gezahlt, die er als Vorsteuer vom Finanzamt zurückforderte.

    Finanzamt und Finanzgericht lehnten Vorsteuerabzug ab
    Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht waren der Meinung, dass der Unterricht von der Umsatzsteuer befreit war. Daher könne auch die Vorsteuer, die auf den Unterricht entfällt, nicht zurückverlangt werden.

    BFH: Flugunterricht ist umsatzsteuerpflichtig
    Der BFH ist anderer Meinung. Er hat klargestellt, dass dem Luftsportverein Luftikus der Vorsteuerabzug zusteht.

    Kein Schul- und Hochschulunterricht
    Aufgrund europarechtlicher Vorgaben (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) kommt eine Befreiung von der Umsatzsteuer als "Schul- und Hochschulunterricht" bzw. als "Aus- und Fortbildung" nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. 
    Diesen Anforderungen genügt Flugunterricht grundsätzlich nicht. Denn beim Fliegen geht es nicht um die Vermittlung eines "breiten und vielfältigen Spektrums von Stoffen", was für die Steuerbefreiung als "Schul- und Hochschulunterricht" nötig wäre. Flugunterricht ist vielmehr spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht. 

    Auch keine Aus- und Fortbildung
    Flugunterricht zur Vermittlung einer sog. Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger ist auch nicht als "Aus- und Fortbildung" steuerbefreit (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG), da es an einer entsprechenden Bescheinigung fehlt..
    Auch wenn die dort vermittelten Kenntnisse für berufliche Zwecke nützlich sein mögen, ist die Privatpilotenlizenz keine Voraussetzung für eine entsprechende Berufsausbildung, etwa als Pilot bei einem Luftverkehrsunternehmen.
     
    Hinweis
    Steuerfreier Unterricht ist nach Meinung des BFH insoweit allenfalls vorstellbar, soweit es um Unterricht geht, der Kenntnisse vermittelt, um die Verkehrspilotenlizenz (Airline Transport Pilot License) zu erwerben.

    BFH-Urteil v. 13.11.2024, XI R 31/22
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