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Versuch und Rücktritt – wann Strafbarkeit beginnt und wann sie wieder entfällt
Zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarem Versuch liegt oft nur ein schmaler Grat. Doch selbst wenn die Schwelle zur Strafbarkeit bereits überschritten ist, eröffnet das Strafrecht mit der „goldenen Brücke“ einen Weg zurück in die Straflosigkeit.
In der aktuellen Folge der Reihe „Wirtschaftsstrafrecht A-Z" widmet sich Dr. Christian Rosinus diesem höchst praxisrelevanten Thema: Versuch und Rücktritt. Er erläutert, wann das unmittelbare Ansetzen zur Tat nach § 22 StGB bereits strafbar ist und wie sich das bei den typischen Delikten des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts konkret auswirkt.
Wer über den Versuch spricht, muss auch an den Rücktritt denken. Dr. Rosinus zeigt, wann dieser in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen man wirksam von der Tat zurücktreten kann. Außerdem geht es um die tätige Reue bei vollendeten Taten, den Versuch im Ordnungswidrigkeitenrecht nach § 13 OWiG und die strategischen Konsequenzen für Unternehmen, die im Rahmen einer internen Untersuchung einen Versuch entdecken.
Hier geht‘s zur Folge „Rechtsprechungsupdate: Arrest und Einziehung beim untauglichen Versuch“:
https://www.rosinus-on-air.com
By Dr. Christian Rosinus5
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Versuch und Rücktritt – wann Strafbarkeit beginnt und wann sie wieder entfällt
Zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarem Versuch liegt oft nur ein schmaler Grat. Doch selbst wenn die Schwelle zur Strafbarkeit bereits überschritten ist, eröffnet das Strafrecht mit der „goldenen Brücke“ einen Weg zurück in die Straflosigkeit.
In der aktuellen Folge der Reihe „Wirtschaftsstrafrecht A-Z" widmet sich Dr. Christian Rosinus diesem höchst praxisrelevanten Thema: Versuch und Rücktritt. Er erläutert, wann das unmittelbare Ansetzen zur Tat nach § 22 StGB bereits strafbar ist und wie sich das bei den typischen Delikten des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts konkret auswirkt.
Wer über den Versuch spricht, muss auch an den Rücktritt denken. Dr. Rosinus zeigt, wann dieser in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen man wirksam von der Tat zurücktreten kann. Außerdem geht es um die tätige Reue bei vollendeten Taten, den Versuch im Ordnungswidrigkeitenrecht nach § 13 OWiG und die strategischen Konsequenzen für Unternehmen, die im Rahmen einer internen Untersuchung einen Versuch entdecken.
Hier geht‘s zur Folge „Rechtsprechungsupdate: Arrest und Einziehung beim untauglichen Versuch“:
https://www.rosinus-on-air.com

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