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Im Maskottchen-Kostüm aufs Spielfeld – wenn Recherche zur Straftat wird
Darf man eine Sicherheitslücke aufdecken, indem man die Grenzen des Erlaubten überschreitet? Diese Frage führt zurück zum Eröffnungsspiel der Heim-EM 2024. Dort schlich sich ein YouTuber im Kostüm des offiziellen Maskottchens bis auf den Rasen der Allianz Arena – festgehalten in einem Video mit über 3,1 Millionen Aufrufen. Rund zwei Jahre später hat das Amtsgericht München geurteilt.
Dr. Christian Rosinus ordnet in dieser Sonderfolge zur WM die Entscheidung ein: Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) in Tateinheit mit dem Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB). Besonders im Fokus steht die Frage, wie weit die Pressefreiheit aus Art. 5 GG reicht und wann sie rechtswidrige Informationsbeschaffung nicht deckt. Außerdem geht es um die Einziehung von 5.400 Euro aus den Videoeinnahmen nach §§ 73 ff. StGB: Sind Werbeerlöse, die erst durch eigenständigen Videoschnitt und Upload entstehen, wirklich noch „Ertrag der Tat" oder greift der Staat hier in die wirtschaftliche Grundlage investigativer Arbeit ein?
Hier geht’s zur Folge „Doping aus strafrechtlicher Perspektive“
https://www.rosinus-on-air.com
By Dr. Christian Rosinus5
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Im Maskottchen-Kostüm aufs Spielfeld – wenn Recherche zur Straftat wird
Darf man eine Sicherheitslücke aufdecken, indem man die Grenzen des Erlaubten überschreitet? Diese Frage führt zurück zum Eröffnungsspiel der Heim-EM 2024. Dort schlich sich ein YouTuber im Kostüm des offiziellen Maskottchens bis auf den Rasen der Allianz Arena – festgehalten in einem Video mit über 3,1 Millionen Aufrufen. Rund zwei Jahre später hat das Amtsgericht München geurteilt.
Dr. Christian Rosinus ordnet in dieser Sonderfolge zur WM die Entscheidung ein: Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) in Tateinheit mit dem Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB). Besonders im Fokus steht die Frage, wie weit die Pressefreiheit aus Art. 5 GG reicht und wann sie rechtswidrige Informationsbeschaffung nicht deckt. Außerdem geht es um die Einziehung von 5.400 Euro aus den Videoeinnahmen nach §§ 73 ff. StGB: Sind Werbeerlöse, die erst durch eigenständigen Videoschnitt und Upload entstehen, wirklich noch „Ertrag der Tat" oder greift der Staat hier in die wirtschaftliche Grundlage investigativer Arbeit ein?
Hier geht’s zur Folge „Doping aus strafrechtlicher Perspektive“
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