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In dieser Episode widmen wir uns in gewohnter Runde wieder der aus unserer Sicht relevanten BFH-Rechtsprechung. Dieses Mal aus dem Monat Oktober, in dem es wieder einige sehr interessante Entscheidungen gegeben hat. Insbesondere im Zusammenhang mit der Behandlung des Nießbrauchers an Personengesellschaften sowie in Bezug auf die erbschaftsteuerliche Behandlung ausländischer Stiftungen.
Wir starten mit II R 30/22 und der Frage, ob eine Schweizer Stiftung mit klarem Verwaltungssitz und Ort der Geschäftsleitung in Deutschland der deutschen Erbersatzsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt. Mit II R 31/22 und II R 56/22 führt der BFH seine Linie im Bereich von § 6a GrEStG konsequent fort und entscheidet en passant darüber, ob Gebietskörperschaften herrschendes Unternehmen sein können. Das Urteil II R 12/21 klärt, ob eine Erbauseinandersetzung auch mehr als sechs Monate nach dem Erbfall zum sog. Begünstigtentransfer berechtigen kann, wenn ein innerer Zusammenhang zum Erbfall fortbesteht. In II R 22/21 entscheidet der BFH, wie die Bereicherung bei disquotalen Einlagen in eine Körperschaft bemessen wird.
In II R 18/23 beschäftigt sich der BFH damit, ob das Halten eines Familienheims über eine GbR der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a EStG unterliegen kann. IV R 36/22 konturiert die Fragestellung, inwieweit ein Nießbraucher Mitunternehmer sein kann – eine zentrale Frage insbesondere für die Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG. Das Urteil III R 45/22 konkretisiert die Voraussetzungen einer Gewinnerzielungsabsicht und inwieweit Veräußerungsgewinne auch bei Vermietungs-Cases in die Prognosegrundlage aufgenommen werden. Zum Abschluss dann noch einmal Grunderwerbsteuer: In II B 23/25 (AdV) bestätigt der BFH erneut, dass die Festsetzung von Signing & Closing GrESt nicht zutreffend ist. Allerdings ist die Grunderwerbsteuer des § 1 Abs. 2b GrEStG im Ergebnis „von Dauer“.
Die Entscheidungsvorschau zu den mündlichen Verhandlungen am BFH aus dem vergangenen Monat ist dagegen ausnahmsweise eher überschaubar. Viel Spaß beim Hören!
By Jens Schönfeld / Goetz KempelmannIn dieser Episode widmen wir uns in gewohnter Runde wieder der aus unserer Sicht relevanten BFH-Rechtsprechung. Dieses Mal aus dem Monat Oktober, in dem es wieder einige sehr interessante Entscheidungen gegeben hat. Insbesondere im Zusammenhang mit der Behandlung des Nießbrauchers an Personengesellschaften sowie in Bezug auf die erbschaftsteuerliche Behandlung ausländischer Stiftungen.
Wir starten mit II R 30/22 und der Frage, ob eine Schweizer Stiftung mit klarem Verwaltungssitz und Ort der Geschäftsleitung in Deutschland der deutschen Erbersatzsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt. Mit II R 31/22 und II R 56/22 führt der BFH seine Linie im Bereich von § 6a GrEStG konsequent fort und entscheidet en passant darüber, ob Gebietskörperschaften herrschendes Unternehmen sein können. Das Urteil II R 12/21 klärt, ob eine Erbauseinandersetzung auch mehr als sechs Monate nach dem Erbfall zum sog. Begünstigtentransfer berechtigen kann, wenn ein innerer Zusammenhang zum Erbfall fortbesteht. In II R 22/21 entscheidet der BFH, wie die Bereicherung bei disquotalen Einlagen in eine Körperschaft bemessen wird.
In II R 18/23 beschäftigt sich der BFH damit, ob das Halten eines Familienheims über eine GbR der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a EStG unterliegen kann. IV R 36/22 konturiert die Fragestellung, inwieweit ein Nießbraucher Mitunternehmer sein kann – eine zentrale Frage insbesondere für die Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG. Das Urteil III R 45/22 konkretisiert die Voraussetzungen einer Gewinnerzielungsabsicht und inwieweit Veräußerungsgewinne auch bei Vermietungs-Cases in die Prognosegrundlage aufgenommen werden. Zum Abschluss dann noch einmal Grunderwerbsteuer: In II B 23/25 (AdV) bestätigt der BFH erneut, dass die Festsetzung von Signing & Closing GrESt nicht zutreffend ist. Allerdings ist die Grunderwerbsteuer des § 1 Abs. 2b GrEStG im Ergebnis „von Dauer“.
Die Entscheidungsvorschau zu den mündlichen Verhandlungen am BFH aus dem vergangenen Monat ist dagegen ausnahmsweise eher überschaubar. Viel Spaß beim Hören!

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