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By Jens Schönfeld / Goetz Kempelmann
The podcast currently has 67 episodes available.
In this episode, we discuss the proposed tax legislation of Donald Trump in his second term. After the TCJA has been the most significant tax reform in the U.S. for well about 30 years, the proposed tax legislation seems less innovative, yet will likely further strengthen the comparable advantages of the U.S. tax system in particular in comparison to Germany. We examine the major tax policy goals with Loren Ponds from Miller Chevalier, who is already known to our audience from our last U.S. episode on register cases and potential U.S. retaliation. Enjoy listening!
In dieser TAXpod-Episode dreht sich alles um die wesentlichen Änderungen der Steuergesetze, die das JStG 2024 mit sich bringt. Wegzugsteuer für Investmentanteile sind dabei eine äußerst relevante Neuregelung. In diesem Zusammenhang diskutieren wir die Anwendung der neuen Normen und ihre Auswirkung auf Altfälle. Außerdem wurde der Nachweis für Teilfreistellungen in § 20 Abs. 4 InvStG angepasst. Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Kapitaleinkünften wurden aufgehoben. Warum Emittenten einer Anleihe aufpassen müssen, nicht unter das Steueroasenabwehrgesetz zu fallen und was das JStG 2024 daran ändert. Wir besprechen die Buchwertverknüpfung bei § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG (zwischen Schwestergesellschaften) und die gesetzliche Regelung zur Körperschaftsklausel in § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG. Zuletzt klären wir noch offene Flanken der Grundstückszurechnung durch § 1 Abs. 4a GrEStG und weitere Änderungen des Grunderwerbsteuerrechts mit unserem geschätzten Kollegen Michael Joisten. Viel Spaß beim Hören!
Nach mehr als 10 Jahren Verfahrensdauer hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Entscheidung vom 28.11.2023 (Veröffentlichung in der letzten Woche) entschieden: Die Versagung des ertragsteuerneutralen Buchwerttransfers von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG verletzt das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Damit zieht das BVerfG einen vorläufigen Schlussstrich unter die innerhalb des BFH kontrovers diskutierte Rechtsfrage und schließt sich letztlich der Meinung des vorlegenden I. Senats an. Bekannt geworden unter dem Titel „Zoff im BFH“ hatte es zuvor Meinungsverschiedenheiten mit dem IV. Senat gegeben, der in einem AdV-Verfahren davon ausging, § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG verfassungskonform dahingehend auszulegen bzw. fortbilden zu können, dass der Buchwerttransfer zwischen Schwestergesellschaften erfasst sei. Zu einer Anrufung des Großen Senats ist es auch im Folgefall des I. Senats in 2013 nicht gekommen, vielmehr ist das Verfahren dem BVerfG vorgelegt worden.
Der Gesetzgeber ist nun angehalten, rückwirkend bis zum 1.1.2001 eine Regelung zu finden, die den Buchwerttransfer zulässt. Dies ist erfreulich, da Steuerpflichtige nicht mehr auf die üblichen unsicheren Alternativgestaltungen zurückgreifen müssen. Andererseits ist nicht sicher, ob die gesetzliche Regelung für die Zukunft wirklich günstig ausfallen wird oder ob sich das Urteil des BVerfG vielmehr als Pyrrhus-Sieg herausstellen wird. Interessant sind überdies unterschiedliche Ausführungen zum Argumentationsmuster des „Gesamtplans“, den das BVerfG an verschiedenen Stellen aufgreift. In dieser TAXpod-Episode diskutieren wir das Urteil, seine Genese und seine Weiterungen mit Prof. Dr. Dietmar Gosch, unter dessen Vorsitz der I. Senat 2013 damals die Vorlage an das BVerfG beschlossen hatte. Viel Spaß beim Hören!
Im heute veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) (I R 35/20 „Wächtler“) hat dieser im Nachgang zur EuGH-Entscheidung „Wächtler“ entschieden, dass die im Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz verbürgte Niederlassungsfreiheit zwar nicht der Festsetzung der Wegzugssteuer entgegensteht, wohl aber nach einer zinslosen Stundung verlangt, bis die bis zum Zeitpunkt des Wegzugs entstandenen Wertzuwächse realisiert worden sind. Prägnant argumentiert der Bundesfinanzhof anhand der EuGH-Entscheidung „Wächtler“, dass eine Wegzugssteuer ohne zinslose Stundungsmöglichkeit die Rechte aus dem Freizügigkeitsabkommen verletzt. Dies muss auch für Wegzüge innerhalb der EU gelten. Gespannt kann man auf die Reaktion von Finanzverwaltung und Gesetzgeber sein. Die klare Entscheidung wirft auch Fragen auf, welche weiteren Verschärfungen der Wegzugssteuer zum 1.1.2022 ggfs. ebenfalls die EU-rechtlichen Vorgaben verletzen. Als vertraute Stimme aus TAXpod-Episoden vergangener Jahre wieder mit dabei ist FGS-Partner und Wegzugs-Experte Nils Häck. Viel Spaß beim Hören!
Zukunftsfinanzierungsgesetz, Wachstumschancengesetz, Finanzielle Eingliederung bei Umwandlungen und ertragsteuerliche Organschaft, Liebhaberei bei der Vermietung von Luxusobjekten, Geschäftsführerhaftung für Bierentnahmen, Einlagekonto für Stiftungen – Neben Updates zu den wichtigsten Steuergesetzgebungsverfahren besprechen wir in dieser TAXpod-Episode zusätzlich einige aktuelle BFH-Entscheidungen zum Jahresende und nehmen uns auch einen Ausschnitt des neuen Umwandlungssteuererlass-Entwurfs vor. Viel Spaß beim Hören!
Mit schnellen Schritten neigt sich das Jahr 2023 dem Ende. Für uns erneut der passende Anlass, um einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen im internationalen Steuerrecht zu geben. Gerade für Private Clients hat sich in den vergangenen Monaten viel getan. So zeigen verschiedene Konstellationen rund um die Wegzugsteuer, welche Klippen es hier für künftige Wegzüge zu berücksichtigen gilt. Doch auch für bereits erfolgte Wegzüge mit gestundeter Wegzugsteuer gibt es zu beachtende (unerfreuliche) Nachrichten in Form der (geplanten) rückwirkenden Einführung einer Ausschüttungssperre auf wegzugsteuerbehaftete Beteiligungen. Nicht zuletzt in der Hinzurechnungsbesteuerung, im internationalen Erbschaftsteuerrecht und zur Frage, wann eine Betriebsstätte im abkommensrechtlichen Sinne angenommen werden kann, sind ebenfalls relevante Entscheidungen ergangen. Viel Spaß beim Hören unseres Jahresrückblicks.
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Hinweis: In der ursprünglichen Version dieser Episode haben wir u.a. über § 14b Abs. 4 AO berichtet. Die Norm enthält eine unbeschränkte Haftung der Anteilseigner von doppeltansässigen Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Inland. Allerdings nur für Gesellschaften, deren Rechtsfähigkeit vom deutschen Gesellschaftsrecht nicht anerkannt wird. Damit betrifft die ursprünglich von uns beschriebene „harte“ Folge eines Haftungsdurchgriffs z.B. keine EU-Gesellschaften aus Gründungstheoriestaaten, weil deren Rechtsfähigkeit vom deutschen Gesellschaftsrecht akzeptiert wird. Letzteres haben wir in der ursprünglichen Version dieser TAXpod-Episode nicht zutreffend wiedergegeben. Damit ist auch das mit den Niederlanden gebildete Beispiel nicht zutreffend, weil die Niederlande der Gründungstheorie folgt und EU-Gesellschaft ist. Die Passage haben wir nachträglich angepasst.
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Was bedeutet die Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung praktisch für große Familienunternehmen? Dieser Frage sind wir gemeinsam mit Benjamin Badetz von der Dr. August Oetker KG nachgegangen. Fest steht bereits jetzt: Ein Bürokratie-Monstrum ist die globale Mindestbesteuerung in jedem Fall. Und Stichwort Bürokratie: Wie sieht die bürokratische Landschaft derzeit eigentlich aus, in der sich Unternehmen zum Zeitpunkt der Einführung ohnehin zurechtfinden müssen? Wie geht man als Unternehmen an die Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung heran? Ist es empfehlenswert, sich nur auf Safe Harbor-Regeln zu verlassen? Darüber hinaus speziell für deutsche Familienunternehmen nach wie vor besonders wichtig: Welche Herausforderungen gibt es insbesondere für Personengesellschaften? Wie soll man als Unternehmen mit Daten umgehen, die ausländische Untereinheiten zuliefern und die für die globale Mindeststeuer-Steuererklärung im Inland erforderlich sind? Antworten auf diese und weitere interessanten Fragen rund um die globale Mindestbesteuerung gibt es in dieser TAXpod-Episode. Viel Spaß beim Hören!
Von der Praxis lang ersehnt ist nun der Entwurf eines Anwendungserlasses zum AStG veröffentlicht worden. In diesem ersten Teil widmen wir uns einigen Punkten zur erweitert beschränkten Steuerpflicht, v.a. aber den offenen Interpretationen zu § 6 AStG. In einem zweiten Teil würden wir die Finanzverwaltungsansicht zu den Normen des AStG untersuchen. Zu vielen relevanten Fragen hat sich die Finanzverwaltung positioniert: Wie ist das Verhältnis § 6 AStG n.F. zur a.F.? Unterfällt ein beschränkt Steuerpflichtiger dem § 6 AStG? Wie ist die Rückkehrabsicht in den Fällen des § 6 Abs. 3 AStG zu verstehen? Wie verhält es sich mit passiver Entstrickung? Einige Fragen bleiben offen, z.B. das Verhältnis von § 6 AStG zu Sperrfristen, die an „Veräußerungen“ anknüpfen oder z.B. die Anwendung auf Investmentfonds, die als Kapitalgesellschaft organisiert sind. Manche Positionen sind schwer verständlich, so z.B. dass bei der „Beschränkung“ des deutschen Besteuerungsrechts eine Rückkehrabsicht nicht möglich sein soll oder – gravierend – warum die Fiktion, dass der Rückkehrer iSd § 6 Abs. 3 AStG als unbeschränkt steuerpflichtig gilt, sich auf sämtliche Beteiligungen des Steuerpflichtigen erstrecken soll, auch solche, die mit dem Wegzug gar nichts zu tun haben. Es bleibt abzuwarten, ob hier noch Veränderungen im weiteren Prozess erfolgen. Viel Spaß beim Hören!
In this TAXpod episode, we discuss upcoming U.S. legislation under the “Defending American Jobs and Investment Act” and the proposed section 899. Our special guest is Loren Ponds, partner with Miller & Chevalier in Washington D.C., who is guiding us through the announced changes. The proposed sec. 899 introduces increased tax rates (up to 20%) on companies with business in the U.S. which are headquartered in countries that impose extraterritorial or discriminatory taxes, and is meant to be a retaliatory measure against such countries. With the proposed rule, the U.S.A. target some country’s “Undertaxed Profits Rules”, “Digital Services Taxes” and – this being the reason for addressing this issue in a German podcast – presumably Sec. 49 of the German Income Tax Act. As a result, the application of Sec. 49 could have a much wider impact – even on taxpayers who have nothing to do with Sec. 49 – than was generally expected in Germany. It should not be underestimated that the USA is not only a defensible democracy, but also a defensible tax juristdiction that will prevent extraterritorial taxation, if necessary without shying away from confrontation… Enjoy listening!
Im aktuell bekannt gewordenen Referentenentwurf eines Wachstumschancengesetzes verspricht dieses, die Wachstumschancen der deutschen Wirtschaft zu erhöhen, Investitionen und Innovation in neue Technologien zu ermöglichen und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken. Zugleich soll das Steuersystem vereinfacht werden und die Fairness gegenüber allen Steuerzahlern erhöht werden.
Wir analysieren den Gesetzesentwurf, der viele positive Seiten hat, aber auch echte Härten mit sich bringt. In vielen Aspekten der richtige Schritt zur richtigen Zeit, z.B. bei der Flexibilisierung der Verlustnutzung. In manchen Aspekten aber auch das komplette Gegenteil. Insbesondere die Verschärfungen im Zusammenhang mit dem Zinsabzug sind problematisch.
Konkret diskutieren wir neben den kleineren Änderungen:
Grundzüge der neuen Klimaschutz-Investitionsprämie
Die Verschärfungen bei der Zinsschranke durch die völlige Neuaufstellung der Rückausnahmen, die einzelne Steuerpflichtige extrem hart treffen kann
Die neue Zinshöhenschranke in einem neuen § 4l EStG
Die Änderungen (teils Erleichterungen, teils Verschärfungen bei der Thesaurierungsbegünstigung in § 34a EStG) – Wer die Thesaurierungsbegünstigung in der Vergangenheit in Anspruch genommen hat, sollte überprüfen, ob noch vor Inkrafttreten des Gesetzes Maßnahmen ergriffen werden sollen
Die temporäre Aufhebung der Mindestbesteuerung und ab 2028 deren Erleichterung
Anpassungen in § 15 Abs. 2 UmwStG zu den Nachspaltungsfristen und eine Definition der Außenstehenden Personen
Anpassungen der AO und des ErbStG an das MoPeG
Die Meldung auch von nationalen Steuergestaltungen
Eine Rechtsgrundlage für gleichzeitige und auch gemeinsame Prüfungen
Eine Rechtsgrundlage für ICAP Verfahren
Viel Spaß beim Hören!
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