In der neuen Episode widmen wir uns in gewohnter Runde der BFH-Rechtsprechung der vergangenen zweieinhalb Monate – diesmal mit einem besonders dichten Programm.
Wir starten mit I R 37/22 und der Frage, wann eine Gewinnabführung im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses tatsächlich durchgeführt ist.
In IV R 5/24 hatte der BFH darüber zu befinden, ob verlustgeneigte Wirtschaftsgüter – hier ein Aktiendepot – dem Betriebsvermögen zugerechnet werden können.
Weiter geht's mit I R 13/25 und der Gewinnfeststellung bei einer atypisch stillen Gesellschaft: Wie hoch ist der Sonderbetriebsgewinn des stillen Beteiligten aus Zinsen eines Darlehens, das er der Gesellschaft gewährt hat und auf welcher Ebene wird festgestellt?
In II R 5/24 hatte der BFH zu klären, wann der Bewegungstatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG bei Personengesellschaften erfüllt ist und ob die Befreiung nach § 6 GrEStG erreichbar bleibt. Wirtschaftliche oder zivilrechtliche Betrachtung?
Im Umwandlungssteuerrecht widmen wir uns X R 32/23 und der praxisrelevanten Frage, ob der Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG auch konkludent gestellt werden kann – etwa durch die bloße Abgabe einer Steuererklärung.
In IV R 25/23 beschäftigen wir uns anschließend mit den Voraussetzungen, unter denen die Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG als unentgeltlich gilt, wenn negative Darlehenskonten übernommen werden.
Mit V R 11/24 widmen wir uns der Gemeinnützigkeit bei unternehmensverbundenen Stiftungen – und insbesondere der Frage: Welche Motive darf der Steuerpflichtige mit Bick auf die „Selbstlosigkeit“ verfolgen, ohne die Steuerbefreiung einzubüßen?
Auch zur passiven Entstrickung besprechen wir zwei Urteile: I R 41/22 betrifft die Frage, ob die Einführung einer Immobilienklausel für Immobiliengesellschaften im DBA Spanien zu einer Entstrickung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG geführt hat. I R 6/23 stellte sich dagegen die Frage, ob mit der Schaffung des Art.13 Abs. 1 erstmals australisches Besteuerungsrecht an den Veräußerungsgewinn einer australischen Immobilie begründet wurde.
III R 38/22 widmet sich sodann der Frage, ob in doppelstöckigen Strukturen beim Verkauf von Mitunternehmeranteilen an Projektgesellschaften gewerbesteuerlicher Ertrag entstehen kann.
Nochmal Grunderwerbsteuer: In II R 24/23 geht es zunächst um die Rückabwicklung eines Immobilienkaufs und die Anwendbarkeit des § 16 GrEStG. Anschließend wenden wir uns in II R 9/23 der Frage zu, wie die Übertragung von Anteilen an einer immobilienhaltenden Personengesellschaft vom Treuhänder auf den Treugeber zu besteuern ist.
Zum Abschluss noch drei Urteile zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung: III R 28/24 betrifft Mietaufwendungen, während III R 3/23 und III R 39/22 zwei personalnahe Konstellationen beleuchten – Dienstwohnungen für kurzfristig Beschäftigte und Mitarbeiterunterkünfte.
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