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In dieser Episode widmen wir uns in gewohnter Runde wieder der aus unserer Sicht relevanten BFH-Rechtsprechung. Dieses Mal aus dem Monat Oktober, in dem es wieder einige sehr interessante Entscheidungen gegeben hat. Insbesondere im Zusammenhang mit der Behandlung des Nießbrauchers an Personengesellschaften sowie in Bezug auf die erbschaftsteuerliche Behandlung ausländischer Stiftungen.
Wir starten mit II R 30/22 und der Frage, ob eine Schweizer Stiftung mit klarem Verwaltungssitz und Ort der Geschäftsleitung in Deutschland der deutschen Erbersatzsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt. Mit II R 31/22 und II R 56/22 führt der BFH seine Linie im Bereich von § 6a GrEStG konsequent fort und entscheidet en passant darüber, ob Gebietskörperschaften herrschendes Unternehmen sein können. Das Urteil II R 12/21 klärt, ob eine Erbauseinandersetzung auch mehr als sechs Monate nach dem Erbfall zum sog. Begünstigtentransfer berechtigen kann, wenn ein innerer Zusammenhang zum Erbfall fortbesteht. In II R 22/21 entscheidet der BFH, wie die Bereicherung bei disquotalen Einlagen in eine Körperschaft bemessen wird.
In II R 18/23 beschäftigt sich der BFH damit, ob das Halten eines Familienheims über eine GbR der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a EStG unterliegen kann. IV R 36/22 konturiert die Fragestellung, inwieweit ein Nießbraucher Mitunternehmer sein kann – eine zentrale Frage insbesondere für die Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG. Das Urteil III R 45/22 konkretisiert die Voraussetzungen einer Gewinnerzielungsabsicht und inwieweit Veräußerungsgewinne auch bei Vermietungs-Cases in die Prognosegrundlage aufgenommen werden. Zum Abschluss dann noch einmal Grunderwerbsteuer: In II B 23/25 (AdV) bestätigt der BFH erneut, dass die Festsetzung von Signing & Closing GrESt nicht zutreffend ist. Allerdings ist die Grunderwerbsteuer des § 1 Abs. 2b GrEStG im Ergebnis „von Dauer“.
Die Entscheidungsvorschau zu den mündlichen Verhandlungen am BFH aus dem vergangenen Monat ist dagegen ausnahmsweise eher überschaubar. Viel Spaß beim Hören!
Auch im Ferienmonat August gab es einige spannende Urteile, sodass wir erneut leicht über unserer vorgegebene Zeitmarke von 30 Minuten landen. Dazu kommt, dass wir zu Beginn mit 2 BvL 19/14 – also einem Ausreißer in Form eines Beschlusses des BVerfG zur Mindestgewinnbesteuerung starten. Auf Vorlage des BFH hatte dieses zu entscheiden, ob § 10d EStG bei Definitiveffekten verfassungswidrig ist.
Sodann schwenken wir zum BFH und widmen uns zunächst IV R 6/23. Das Urteil klärt, wie viele Gebühren für einen Antrag auf verbindliche Auskunft für einen einzigen Sachverhalt angesetzt werden können. Aus dem Bereich „Privat Clients“ sprechen wir anschließend über IX R 4/23 und dazu, wie über eine Störung der Geschäftsgrundlage auch ertragsteuerliche Folgen (!) im Zusammenhang mit § 17 EStG wieder rückgängig gemacht werden können. II R 48/21 behandelt hingegen die Frage, warum man den Verzicht auf einen vollen Zugewinn (u.a.) nicht entgeltlich vereinbaren sollte. Es folgen drei Immobilienfälle, nämlich III R 12/22 zu En-bloc Veräußerungen und erweiterter Gewerbesteuerkürzung sowie II R 16/23 und II R 26/23, in denen sich der BFH jeweils mit der Rückgängigmachung von Grunderwerbsteuer auseinandersetzt. In VIII R 3/23 geht es anschließend um die Frage, ob die Einräumung einer unentgeltlichen Bürgschaft ertragssteuerrelevant ist.
Weiter geht’s mit einem Exoten aus dem Investmentsteuerrecht: Mit seinem Beschluss VIII R 18/22 klärt der BFH, ob die Einmischung eines Gesellschafters an einer Fondsgesellschaft ihren Charakter als Investmentanteil im Sinne des Investmentsteuergesetztes beeinflusst. Das darauf folgende Urteil XI R 2/23 zu gewerbesteuerlichen Verlusten und Anwachsungen dürfte vermutlich eine der letzten Entscheidungen des XI. Senats gewesen sein, der im Zuge einer größeren Umstrukturierung zum 1. August 2025 aufgelöst worden ist. Bevor Christian Süß abschließend noch von zwei mündlichen Verhandlungen zu jeweils erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer berichtet (IV R 31/23 und IV R 9/24), besprechen wir zuvor noch die EuGH-Vorlage VIII R 21/22 zu der Frage, ob definitiv werdende Quellensteuern für Ausschüttungen aus Deutschland nach Japan eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellen. Viel Spaß beim Hören!
Die Wegzugsteuer steht auf dem Prüfstand! Mit Beschluss vom 29.5.2025 hat das polnische Verwaltungsgericht (Wojewódzki Sąd Administracyjny) dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vereinbarkeit der polnischen Wegzugsbesteuerung mit dem Unionsrecht zur Vorabentscheidung vorgelegt – insbesondere mit dem allgemeinen Freizügigkeitsrecht (C-430/25, Gena). Neben den Fragen, ob auch vor dem Zuzug nach Polen entstandene Wertsteigerungen im Rahmen der polnischen Wegzugsbesteuerung erfasst werden und stille Lasten unberücksichtigt bleiben dürfen, ist für die deutsche Wegzugsbesteuerung dabei insbesondere die dritte Vorlagefrage relevant: Ist es unionsrechtskonform, dass die Wegzugsteuer sofort oder allenfalls in Raten über fünf Jahre gezahlt werden kann?
In diesem TAXpod beschäftigen wir uns mit einem Thema, das etwas weniger technisch ist als die meisten unserer bisherigen Episoden. Dafür jedoch hochgradig praxisrelevant. Nämlich: Die Absicherung spezifischer Steuerrisiken – nicht etwa über verbindliche Auskünfte, sondern über Versicherungslösungen. Als Instrument, das insbesondere im Zuge von M&A-Transaktionen zum Einsatz kommt, haben wir in unserer alltäglichen Strukturierungsberatung gute Erfahrungen mit Steuerversicherungen gemacht und sehen in diesem Bereich einen stark steigenden Bedarf sowie eine sehr hohe Dynamik.
Als Gast mit dabei ist Alexander Skuratovski, Head of the Tax Insurance Business, Europe Private Equity and M&A bei Marsh McLennan, der uns als Broker Rede und Antwort zu den wichtigsten Fragen rund um das Produkt steht: Was für Steuereinzelrisiken lassen sich bis zu welcher Höhe versichern? Wie setzt sich das jeweilige Steuerrisiko zusammen? Was für Kosten sind mit einer Steuerversicherung verbunden? Welche Vorteile bietet der Einsatz eines Maklers und wie verläuft hierbei ganz allgemein der Prozess? Was sind die Vorteile im Vergleich zur verbindlichen Auskunft? Wie lange laufen die Policen und zu welchem Zeitpunkt zahlt die Versicherung im Falle des Eintritts eines Steuerschadens?
Ein äußerst spannendes Thema, das sicherlich in Zukunft weiter an Bedeutung gewinnen wird. Viel Spaß beim Hören!
Zu Beginn der aktuellen Episode besprechen wir ausnahmsweise auch drei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvR 172/24 betrifft zunächst die formellen Aspekte des Fremdvergleichs. 1 BvR 1718/24 beschäftigt sich mit dem Zeitpunkt der verpflichtenden Nutzung des besonderen Steuerberater-Postfachs. In 2 BvL 15/14 geht es schließlich noch um die Frage, ob ein zulässiger Treaty Override in § 50d Abs. 10 EStG vorliegt.
Sodann aber zum BFH und einigen spannenden Beschlüssen und Urteilen aus den Monaten Juni und Juli: In BFH I R 5/24 geht es primär zunächst um die Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 4 EstG. Allerdings stellt der I. Senat auch Grundsätze dazu auf, wie dieser dogmatisch zu verstehen ist – leider mit recht großer Absolutheit, die ggf. nicht in allen Fällen sachgerecht ist. In BFH II B 13/25 (AdV) beschäftigt sich der BFH damit, wie sich § 1 Abs. 3 GrEStG beim zeitlichem Auseinanderfall von Signing und Closing – auch unter Berücksichtigung der Konstruktion von § 16 Abs. 4a GrEStG – verhält. BFH II B 43/24 (AdV) behandelt anschließend die Frage, ob disquotale Einlagen, die aber aufgrund eines disquotal strukturierten Gesellschaftsvertrags nur den Einleger wirtschaftlich begünstigen, zu Schenkungen an die anderen Gesellschafter gem. § 7 Abs. 8 ErbStG führen. In BFH II R 34/22 geht es schließlich um die Übertragung begünstigter Einheiten, des Widerrufs dieser Übertragung und dem Behalt von Nutzungen beim temporären Erwerber. Zuletzt besprechen wir mit BFH IV R 40/22 und BFH IV R 9/23 noch die gewerbesteuerliche Behandlung von Aufgabegewinnen bei doppelstöckigen Personengesellschaften.
Wie gewohnt gibt es zum Schluss von Christian Süß noch einen kurzen Überblick über besonders interessante mündliche Verhandlungen des BFH aus den vergangenen zwei Monaten. Viel Spaß beim Hören!
In this TAXpod episode, we speak with Dirk Suringa, partner and Co-Head of Tax at renowned US law firm Covington in Washington D.C., about the tax implications of the One Big Beautiful Bill Act. The comprehensive US tax package brings far-reaching changes not only for American companies – German clients with US connections, both in inbound and outbound situations, are also affected.
Together, we shed light on the key tax changes introduced by the law and discuss the practical implications for German companies – particularly with regard to cross-border structures. Special focus is also on the now deleted Section 899, the so-called Revenge Tax, which was originally intended as a response to foreign “discriminatory” tax regimes – an issue that is known to have considerable relevance in connection with § 49 EStG and the “Register”-Cases in Germany. We also discuss the renaming and realignment of GILTI, which will now be known as Net CFC Tested Income (NCTI), and FDII, which is now called Foreign-Derived Deduction Eligible Income (FDDEI). Both concepts have been revised not only in terms of language but also in terms of structure, with implications for deductibility, foreign tax credit, and the overall tax attractiveness of cross-border business models.
An episode with a transatlantic focus, highly topical and practical – with one of the leading experts on international tax law in the US. Enjoy listening!
Welche Neuerungen gibt es bei der Außenprüfung? Darüber sprechen wir in dieser TAXpod-Episode mit Verfahrensrechtsexperte Michael Hendricks und diskutieren gemeinsam die Auswirkungen des sog. DAC 7 Umsetzungsgesetzes, das die Betriebsprüfung modernisieren und effizienter gestalten soll. Bereits im Dezember 2022 verabschiedet, sind dessen zentrale Vorschriften zu Beginn dieses Jahres nun wirksam geworden. Damit gilt für alle Prüfungsanordnungen nach dem 31.12.2024 bereits das neue Recht. Mit dabei ist auch wieder die unseren Hörern bereits vertraute Stimme von Christian Süß. Insbesondere beschäftigen wir uns mit den folgenden fünf Schwerpunktthemen und den dazugehörigen Fragen:
Prüfungsanordnung – Was gilt neuerdings in Bezug auf den Prüfungsbeginn und wie soll die Betriebsprüfung zusätzlich beschleunigt werden?
„Qualifizierte Mitwirkungsverlangen“ – Was hat es mit dem neuen Instrument mitsamt des Mitwirkungsverzögerungsgelds auf sich, das praktisch erstmals ab dem 1. Juli 2025 relevant werden kann? Wo liegt der Unterschied zum „einfachen Mitwirkungsverlangen“ und wie wirkt sich eine etwaige Anfechtung auf die Ablaufhemmung aus?
Prüfungsgrundsätze – Gibt es Möglichkeiten, sich aktiv vor drohenden finanziellen Sanktionen zu schützen, die ein Mitwirkungsverzögerungsgelds mit sich bringt?
Teilabschlussbescheid – Wie soll sich die steuerliche Außenprüfung zukünftig besser abschichten lassen?
Verjährung – Woran ist die Verjährungsfrist neuerdings geknüpft? Und was gilt bei Verhängung eines Mitwirkungsverzögerungsgelds oder der Anfechtung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens durch den Steuerpflichtigen?
Es lässt sich also schon erahnen: Viele interessante Neuerungen mit teils erheblichen Konsequenzen für den Steuerpflichtigen. Und dazu eine Episode mit hohem Aktualitätsbezug. Viel Spaß beim Hören!
Wir starten mit IX R 32/23 und der Frage, ob die Umschaltklausel in § 20 Abs. 2 AStG auch dann greift, wenn die Betriebsstätte nur einem zu 30% an einer Personengesellschaft beteiligten Mitunternehmer vermittelt wird. Sodann streifen wir VIII R 32/21 zur Verzinsung von unionsrechtswidrig erhobener Quellensteuer und daraus resultierenden Erstattungsansprüchen beim BZSt. Anschließend beschäftigen wir uns mit zwei Urteilen, die jeweils den Betriebsstättenbegriff konturieren, nämlich I R 39/21 und I R 47/21. Mit I R 45/22 reißen wir an, in welchem Verhältnis § 1 Abs. 5 AStG zur Gewinnaufteilung zwischen Betriebsstätte und Stammhaus in erster Schicht steht.
Im AdV Beschluss II B 54/24 bestätigt der BFH (vorläufig), dass die Nachbehaltensfristen in §§ 5, 6 GrEStG durch die Reform 2021 nicht von 5 auf 10 Jahre verlängert wurden. Im Urteil III R 14/23 entscheidet der BFH, dass viele Verkäufe nach 6 Jahren Haltedauer nicht zwingend zum gewerblichen Grundstückshandel führen und erläutert, wann ausnahmsweise auch die persönliche Motivlage des Steuerpflichtigen relevant sein kann.
II R 50/22 zeigt anhand einer typischen Liechtensteiner Stiftungsstruktur, welche erbschaftsteuerlichen Konsequenzen betroffen sein können. In I R 19/21 beweist der BFH, dass die Volltransparenz vermögensverwaltender Personengesellschaften von ihm ernst genommen wird. IX R 14/24 beschäftigt sich erneut mit der bedeutsamen Frage, wem Erträge aus Nießbrauchsrechten bei Geschäftsanteilen zuzurechnen sind.
In IV R 21/22 geht es um die Probleme bei der Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei einer unterjährigen Veräußerung von Mitunternehmerschaften. Schließlich klärt VIII B 33/24, ob der unentgeltliche Erwerb eigener Anteile durch den 100% Gesellschafter eine vGA darstellen kann.
Zum Abschluss folgt wie gwohnt noch ein Überblick über wichtige mündliche Verhandlungen des BFH aus den vergangenen zwei Monaten. Viel Spaß beim Hören!
Derzeit sind ausländische Familienstiftungen – sicher auch aufgrund der unsicheren Zeiten – besonders nachgefragt. Der Bundesfinanzhof hat nun die Planungssicherheit im Zusammenhang mit Stiftungen in seiner jüngsten Entscheidung IX R 32/22 deutlich erhöht: Demnach schließt nicht nur die Escape-Klausel § 15 Abs. 6 AStG über dessen Wortlaut hinaus auch im Fall von Familienstiftungen mit Sitz in Drittstaaten die Zurechnung nach § 15 Abs. 1 AStG aus, sodass ggf. künftig auch bisher kaum benutzte Stiftungsregime für deutsche Stifter relevant werden könnten. Auch klärt der Bundesfinanzhof in erfreulich deutlicher Weise die Voraussetzungen, unter denen das Vermögen i.S.v. § 15 Abs. 6 AStG dem Stifter rechtlich und tatsächlich entzogen ist.
Die Auswirkungen dieser BFH-Entscheidung diskutieren wir mit unseren beiden Hamburger Kollegen Ruben Rehr und Tim Maciejewski, die in Wissenschaft, Praxis und Lehre im Stiftungsrecht und Stiftungssteuerrecht zu Hause sind.
Charles Crowley and Mark Segrist sind Partner einer der Top-Kanzleien für Zollrecht in den USA. Beide waren bereits zu unserer Zollrunde während der ersten Amtsperiode von President Trump im TAXpod.
Aktuell sieht alles deutlich drastischer und sogar dramatischer aus. Wir haben eine langjährige Beziehung zu Chuck und Mark. In dieser englischsprachigen Episode diskutieren wir mit ihnen gemeinsam, wie Mandanten sich verhalten sollten, wie sie ihre Lage analysieren können, wie sie ihre Lieferketten und ggfs. sogar Verrechnungspreisstrukturen ändern können und wie sie insgesamt ihre Abgabenlast durch Zölle senken können. Die Diskussion ist „on a moving target”. Aber die Prinzipien sind trotz schießender Rates gleich. Auch das Stimmungsbild der Mandanten von beiden kommt deutlich zum Vorschein.
Viel Spaß beim Hören mit diesen beiden Experten zu vermutlich einem der wichtigsten wirtschaftlichen Themen unserer Zeit.
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