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Weiter geht’s mit unserer dreißigminütigen BFH-Reihe und mit den aus unserer Sicht wesentlichen Urteilen, die im März vom Bundesfinanzhof veröffentlicht worden sind.
Wir starten mit BFH II R 15/22 und der Frage, ob bzw. wann Mehrkosten auslösende, nachträgliche Sonderwünsche bei Bauträgerverträgen auch der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG unterfallen. BFH I R 26/22 beschäftigt sich anschließend mit der überaus interessanten als auch praxisrelevanten Frage, inwieweit die Entscheidung des Aufsichtsrats einer AG über die Vergütung eines Gesellschafters und Vorstands aufgrund der Stellung des Aufsichtsrats mit einem Geschäft unter fremden Dritten vergleichbar ist – mit einer entsprechend niedrigeren vGA-Schwelle. Weiterhin besprechen wir in BFH I R 16/20 den Abzug ausländischer Quellensteuern im Rahmen der Schachtelstrafe unter § 34c Abs. 2 EStG. Anschließend berühren wir in BFH I R 3/21 nur kurz eine Entscheidung zur strukturierten Wertpapierleihe. In VI R 33/21 geht es sodann um die Besteuerung von Aktienoptionsprogrammen und Abfindungen eines Arbeitnehmers, der seinen Lebensmittelpunkt in Frankreich hat und dessen vorherige Berufsausübung teils in Frankreich und teils Deutschland erfolgte. IV R 26/22 beschäftigt sich schließlich noch mit dem nicht zu unterschätzenden Anwendungsbereich von Steuerstundungsmodellen.
Zuletzt bietet Christian Süß erneut einen kurzen Überblick über wichtige mündliche Verhandlungen des BFH aus dem vergangenen Monat März. Viel Spaß beim Hören!
Wie im vergangenen Monat sprechen wir gemeinsam mit Verfahrensrechtler Christian Süß über die aus unserer Sicht wesentlichen Urteile des Bundesfinanzhofs aus dem Februar 2025. Zusätzlich werfen wir einen Blick auf bevorstehende Entscheidungen angesichts der im Februar mündlich verhandelten Fälle.
Fleißig war insbesondere der II. Senat, der gleich mehrere interessante grunderwerbsteuerliche Fälle veröffentlicht hat, sowie zwei Fälle zur Bedarfsbewertung von Kapitalgesellschaften. In einem kurzen Ausblick berichten wir zum Start vom äußerst praxisrelevanten Urteil BFH II R 2/22, in dem die Begünstigung nach § 6a GrEStG bei der Ausgliederung aus einem Einzelkaufmann auf eine GmbH zur Neugründung bejaht wird. In BFH II R 46/22 erlebt man, dass die großzügige Haltung des BFH zu § 6a GrEStG bei der teleologischen Reduktion von Vor- und Nachbehaltensfristen ihre Grenze kennt. In BFH II R 14/23 behandelt der BFH die grunderwerbsteuerliche Einordnung einer Übertragung von Anteilen auf eine niederländische Stichting administratiekantoor, einem Vehikel, das einem bei niederländischen Bezügen in der Beratungspraxis regelmäßig begegnet. In BFH II R 36/21 wird die in der letzten Folge aufgeworfene Frage beantwortet (und verneint), ob die Grunderwerbsteuer insgesamt gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie verstoßen könnte. In BFH II R 15/21 beurteilt der BFH sodann die Bewertung von Anteilen an einer Familienholding nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG, wenn als Referenztransaktionen lediglich Anteilseinziehungen zu einem fixen Betrag des Nennwerts zur Verfügung stehen, die daher – so der BFH – nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt wurden. Entschieden hat der BFH aber auch, dass der Mindestwertansatz in Form des Substanzwertes bei Referenztransaktionen i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG nicht einschlägig ist. In BFH II R 49/22 geht es um eine ähnliche Frage, in diesem Fall bei stark vinkulierten Anteilen an einer Familien-Holding, die nur im Familienkreis veräußert werden konnten und das praktisch nur mit einem sog. „Holding-Abschlag“ von 20%.
Wir sprechen zudem über Werbungskosten durch Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage einer WEG (IX R 19/24) und können berichten, dass das Urteil BFH IV R 11/22 ausgegangen ist, wie in der letzten Folge aus der mündlichen Verhandlung antizipiert. Viel Spaß beim Hören!
Zugegeben – unsere neue TAXpod-Episode ist (erneut) etwas länger ausgefallen. Dafür ist sie umso hörenswerter und vor allem äußerst instruktiv. Denn gemeinsam mit Ingo Stangl, einem der profundesten Kenner des Umwandlungssteuergesetzes, besprechen wir die Neuerungen des neuen Umwandlungssteuerentwurfs vom 2.1.2025, der den alten Erlass vom 11.11.2011 ersetzt. Die relevantesten Änderungen betreffen hierbei die Vergleichbarkeitsprüfung bei Auslandsumwandlungen (i.d.R. im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung), die Behandlung von stillen Lasten bei Umwandlungen, die nicht zum Buchwert erfolgen (§ 4f EStG), verschiedene Aspekte zur Spaltung (Teilbetriebserfordernis, Beurteilungszeitpunkt, Zuordnung von Wirtschaftsgütern, Nachspaltungssperren), Neuigkeiten im Zusammenhang mit § 20 UmwStG und § 22 UmwStG sowie Anpassungen bei den Randziffern zur Organschaft. Viel Spaß beim Hören!
Gemeinsam mit Verfahrensrechtler Christian Süß sprechen wir in dieser TAXpod-Episode über die aus unserer Sicht wesentlichen Urteile des Bundesfinanzhofs aus dem Januar 2025. Zusätzlich werfen wir einen Blick auf bevorstehende Entscheidungen angesichts der im Januar mündlich verhandelten Fälle. In einem kurzen Ausblick berichten wir zum Start kurz vom Urteil II R 16/22, in dem es um die Grunderwerbsteuerbarkeit von Beteiligungskettenverlängerungen um zwischengeschaltete Personengesellschaften geht. Das Urteil ist – jedenfalls wenn es zur Anwendung kommt – bedeutsam und hat viele Auswirkungen, die wir noch in einer gesonderten Folge beleuchten werden. Anschließend sprechen wir über BFH v. 17. Oktober 2024 III R 1/23 und zur Frage, wann Mitternachtsgeschäfte die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen gefährden können. BFH v. 20.11.2024 VI R 21/22 fragt sich sodann, ob die Schenkung von Unternehmensanteilen an angestellte Manager zwingend zu Arbeitslohn führen muss. Hingegen beschäftigt sich BFH v. 19.11.2024 VIII R 26/21 mit der angesichts des volatileren Zinsumfelds immer praxisrelevanter werdenden Behandlung von Aufwendungen aus einem Zins-Swap Geschäft, hier konkret eine Ablösezahlung für eine vorzeitige (isolierte) Beendigung des Swap Geschäfts (sog. isolierter Close Out). Schließlich geht es in BFH v. 30. Oktober 2024 IV 19/22 noch um die erweiterte Kürzung, wenn ein Gewerbebetrieb im Ganzen verpachtet wird, der nur aus verbliebenen Immobilien besteht.
Weiterhin berichtet Christian aus mündlichen Verhandlungen zum Anspruch auf Akteneinsicht aus der DSGVO (inkl. Schadenersatzansprüchen) in der Revision IX R 25/22, zu Einzelheiten bei der Außenhaftung der Kommanditisten nach § 15a EStG im Revisionsverfahren IV R 11/22 und zur Frage, ob die Remittance-Base-Besteuerung in UK eine Vorzugsbesteuerung iSd § 2 AStG darstellt, in der Revision IX R 37/21 Viel Spaß beim Hören!
Die große Reform der Grunderwerbsteuer ist bisher ausgeblieben; stattdessenn haben wir im letzten Jahr eine Vielzahl kleinerer und größerer gesetzlicher Anpassungsmaßnahmen gesehen, die vieles klären, aber auch Fragen offenlassen. Mit dem ausgewiesenen Grunderwerbsteuer-Spezialisten Michael Joisten diskutieren wir in dieser TAXpod-Episode die großen und kleinen Entwicklungen, die das Grunderwerbsteuerrecht im letzten Jahr genommen hat. Wir beleuchten den aktuellen Stand der umfangreichen Reformformvorhaben und die gesetzlichen Anpassungen zur Zurechnung von Immobilien sowie die Auswirkungen des MoPeG auf die Nachbehaltensfristen. Darüber hinaus werden Entscheidungen insbesondere im Zusammenhang mit § 6a GrEStG vorgestellt. Beachtenswert ist z.B. das FG Sachsen, nach dem § 6a GrEStG in Hinblick auf Art. 24 OECD-MA und vergleichbare Klauseln der einzelnen DBA auch auf Drittstaatenfälle anwendbar ist und überdies auch auf „Einbringungen zur Neugründung“ Anwendung findet. Andere Finanzgerichte wie das Finanzgericht Nürnberg (4 K 990/22) zeigen sich dabei weniger günstig für den Steuerpflichtigen. Beachtenswert auch ein AdV Verfahren des FG Düsseldorf (11 V 1325/24 A (GE)), nach dem die laufenden 5-Jahres-Fristen durch die Grunderwerbsteuerreform 2021 trotz § 23 GrEStG nicht verlängert worden sind. Die ganz große Frage stellt das FG München (4 K 1671/20), indem es aufwirft, ob die Erhebung von Grunderwerbsteuer bei bestimmten Umwandlungen vor dem Hintergrund der Kapitalverkehrssteuerrichtlinie überhaupt zulässigerweise erfolgt. Ein profunder Kenner des EU-Rechts, Thomas Sendke, den wir spontan hinzugeschaltet haben, ordnet die Rechtsgrundsätze für uns ein. Und zuletzt berichtet Michael Joisten aus der Praxis über das Risiko erheblicher Säumniszuschläge, sowie über die Anforderungen und vor allem die überragende Bedeutung ordnungsgemäßer Grunderwerbsteueranzeigen. Viel Spaß beim Hören!
Schon fast traditionell blicken wir in dieser Ausgabe wieder auf das vergangene Jahr im Bereich des internationalen Steuerrechts zurück. Wie ist der letzte Stand bei den Registerfällen? Ein Praxisfall aus dem Bereich der Mindestbesteuerung ist dabei. Welche Überraschung enthält der Anwendungserlass zum AStG im Hinblick auf die Hinzurechnungsbesteuerung bei Familienstiftungen? Welche Entwicklungen gibt es beim Steuerklassenprivileg für (in- und ausländische) Familienstiftungen? Was gibt es Neues zur Wegzugsteuer, insbesondere im Hinblick auf Wegzüge nach Italien unter Nutzung der dortigen Pauschalbesteuerung? Welche Neuigkeiten gibt es zur passiven Entstrickung? Wie verhält es sich mit der neuen Wegzugsteuer auf Investmentanteile? Welche Alternativen könnte es zur aktuellen Wegzugsbesteuerung geben? Was hat sich bei Funktionsverlagerungen getan? Gibt es Neuigkeiten für das Tätigsein im ausländischen Homeoffice? Müssen Rechtsanwälte DAC6 Meldungen abgeben oder spricht die EU-Grundrechtecharta dagegen? Und zuletzt: Was könnte mit dem Mindeststeueranpassungsgesetz kommen? Weihnachtsgeschenke werden es wohl nicht mehr, aber kommt es zum Wegfall von 4j und 4i EStG, § 13 AStG (HZB für Kapitalanlagegesellschaften) etc.? Diese und einige weitere Fragen besprechen wir in dieser TAXpod-Episode. Viel Spaß beim Hören!
In this episode, we discuss the proposed tax legislation of Donald Trump in his second term. After the TCJA has been the most significant tax reform in the U.S. for well about 30 years, the proposed tax legislation seems less innovative, yet will likely further strengthen the comparable advantages of the U.S. tax system in particular in comparison to Germany. We examine the major tax policy goals with Loren Ponds from Miller Chevalier, who is already known to our audience from our last U.S. episode on register cases and potential U.S. retaliation. Enjoy listening!
In dieser TAXpod-Episode dreht sich alles um die wesentlichen Änderungen der Steuergesetze, die das JStG 2024 mit sich bringt. Wegzugsteuer für Investmentanteile sind dabei eine äußerst relevante Neuregelung. In diesem Zusammenhang diskutieren wir die Anwendung der neuen Normen und ihre Auswirkung auf Altfälle. Außerdem wurde der Nachweis für Teilfreistellungen in § 20 Abs. 4 InvStG angepasst. Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Kapitaleinkünften wurden aufgehoben. Warum Emittenten einer Anleihe aufpassen müssen, nicht unter das Steueroasenabwehrgesetz zu fallen und was das JStG 2024 daran ändert. Wir besprechen die Buchwertverknüpfung bei § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG (zwischen Schwestergesellschaften) und die gesetzliche Regelung zur Körperschaftsklausel in § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG. Zuletzt klären wir noch offene Flanken der Grundstückszurechnung durch § 1 Abs. 4a GrEStG und weitere Änderungen des Grunderwerbsteuerrechts mit unserem geschätzten Kollegen Michael Joisten. Viel Spaß beim Hören!
Nach mehr als 10 Jahren Verfahrensdauer hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Entscheidung vom 28.11.2023 (Veröffentlichung in der letzten Woche) entschieden: Die Versagung des ertragsteuerneutralen Buchwerttransfers von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG verletzt das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Damit zieht das BVerfG einen vorläufigen Schlussstrich unter die innerhalb des BFH kontrovers diskutierte Rechtsfrage und schließt sich letztlich der Meinung des vorlegenden I. Senats an. Bekannt geworden unter dem Titel „Zoff im BFH“ hatte es zuvor Meinungsverschiedenheiten mit dem IV. Senat gegeben, der in einem AdV-Verfahren davon ausging, § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG verfassungskonform dahingehend auszulegen bzw. fortbilden zu können, dass der Buchwerttransfer zwischen Schwestergesellschaften erfasst sei. Zu einer Anrufung des Großen Senats ist es auch im Folgefall des I. Senats in 2013 nicht gekommen, vielmehr ist das Verfahren dem BVerfG vorgelegt worden.
Der Gesetzgeber ist nun angehalten, rückwirkend bis zum 1.1.2001 eine Regelung zu finden, die den Buchwerttransfer zulässt. Dies ist erfreulich, da Steuerpflichtige nicht mehr auf die üblichen unsicheren Alternativgestaltungen zurückgreifen müssen. Andererseits ist nicht sicher, ob die gesetzliche Regelung für die Zukunft wirklich günstig ausfallen wird oder ob sich das Urteil des BVerfG vielmehr als Pyrrhus-Sieg herausstellen wird. Interessant sind überdies unterschiedliche Ausführungen zum Argumentationsmuster des „Gesamtplans“, den das BVerfG an verschiedenen Stellen aufgreift. In dieser TAXpod-Episode diskutieren wir das Urteil, seine Genese und seine Weiterungen mit Prof. Dr. Dietmar Gosch, unter dessen Vorsitz der I. Senat 2013 damals die Vorlage an das BVerfG beschlossen hatte. Viel Spaß beim Hören!
Im heute veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) (I R 35/20 „Wächtler“) hat dieser im Nachgang zur EuGH-Entscheidung „Wächtler“ entschieden, dass die im Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz verbürgte Niederlassungsfreiheit zwar nicht der Festsetzung der Wegzugssteuer entgegensteht, wohl aber nach einer zinslosen Stundung verlangt, bis die bis zum Zeitpunkt des Wegzugs entstandenen Wertzuwächse realisiert worden sind. Prägnant argumentiert der Bundesfinanzhof anhand der EuGH-Entscheidung „Wächtler“, dass eine Wegzugssteuer ohne zinslose Stundungsmöglichkeit die Rechte aus dem Freizügigkeitsabkommen verletzt. Dies muss auch für Wegzüge innerhalb der EU gelten. Gespannt kann man auf die Reaktion von Finanzverwaltung und Gesetzgeber sein. Die klare Entscheidung wirft auch Fragen auf, welche weiteren Verschärfungen der Wegzugssteuer zum 1.1.2022 ggfs. ebenfalls die EU-rechtlichen Vorgaben verletzen. Als vertraute Stimme aus TAXpod-Episoden vergangener Jahre wieder mit dabei ist FGS-Partner und Wegzugs-Experte Nils Häck. Viel Spaß beim Hören!
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