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Eine E-Mail mit PDF-Anhang ist keine E-Rechnung. Seit 2025 gilt ein einfaches PDF nur noch als „sonstige Rechnung”, denn § 14 Abs. 1 Sätze 3 und 6 UStG verlangt einen strukturierten, elektronisch verarbeitbaren Datensatz, etwa im Format XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1. In dieser Folge klären wir mit Christian Steiger, Geschäftsführer von Lexware, was das für Unternehmen wenige Wochen vor dem 1. Januar 2027 bedeutet. Er zeigt auch, wie weit die Automatisierung schon ist: Rund 85 Prozent der Buchungen laufen bei Lexware bereits automatisch, über 75 Prozent der Kunden schreiben im B2B schon E-Rechnungen.
Die Fristen im Überblick: Empfangen müssen alle inländischen Unternehmen E-Rechnungen schon seit dem 1. Januar 2025, ein E-Mail-Postfach genügt technisch. Ausstellen müssen sie ab dem 1. Januar 2027 alle, deren Gesamtumsatz 2026 nach § 19 Abs. 2 UStG über 800.000 Euro lag. Wer darunter bleibt, darf 2027 noch Papier oder mit Zustimmung des Empfängers ein einfaches PDF nutzen (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG). Ab 2028 endet diese Übergangsregel. Ausgenommen bleiben unter anderem Privatkunden, Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (§ 33 UStDV), Fahrausweise und Kleinunternehmer. Steiger erklärt, warum der Druck trotzdem nicht vom Finanzamt kommt, sondern aus der Lieferkette, die auch kleine Zulieferer erfasst.
Besonders praxisrelevant wird es bei Barzahlungen: Auch sofortige Barzahlung befreit nach den BMF-FAQ vom 23. März 2026 (Frage 10) einen inländischen B2B-Umsatz nicht von der E-Rechnungspflicht. Bei Bewirtungs- und Tankbelegen über 250 Euro braucht der Unternehmer also künftig eine Rechnung mit Firmenanschrift. Bei der Bewirtung kommen Teilnehmer und ein konkreter Anlass dazu (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Wir spielen durch, wie Gastronomen und Tankstellen damit umgehen können und warum der Vorsteuerabzug bei der Betriebsprüfung auf dem Spiel steht.
Außerdem sprechen wir über die Prüfung der Rechnungen, die Archivierung und Word, Excel und PDF als Rechnungstool. Letztere sind aus Sicht der GoBD schon heute problematisch. Zum Schluss geht es um das geplante staatliche Meldesystem um 2030, das Vorbild Italien und die Frage, wie sich die Rolle der Steuerberater durch KI verändert.
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Von jedem verdienten Euro bleiben einem durchschnittlichen Arbeitnehmer nur 47 Cent, 53 Cent gehen an die öffentlichen Kassen. Was dort mit dem Geld passiert, besprechen wir mit Reiner Holznagel, dem Präsidenten des Bundes der Steuerzahler. Der Verband finanziert sich ausschließlich über Mitgliedsbeiträge und Spenden und kann dem Staat deshalb eigenen Angaben zufolge unabhängig auf die Finger schauen. Anlass ist das frisch erschienene Schwarzbuch, das jedes Jahr 100 Fälle von Steuergeldverschwendung dokumentiert. Die Spanne reicht vom Dackelmantel für 4.500 Euro bis zu Milliardenprojekten.
Vorab ordnet Holznagel die angekündigte Einkommensteuerreform 2027 ein, und sein Urteil fällt deutlich aus: Er empfinde es mittlerweile als Bedrohung, wenn die Bundesregierung Reformen ankündigt. Seiner Ansicht nach verkauft sie Pflichtaufgaben wie die Anhebung von Grundfreibetrag und Kindergeld als Kür. Die Familie mit 60.000 Euro Einkommen und zwei Kindern, die angeblich um 600 Euro entlastet werden soll, zahle am Ende wegen höherer Sozialabgaben wahrscheinlich 100 Euro mehr. Bei den geplanten höheren Verbrauchsteuern auf Tabak, Zucker und Alkohol warnt sogar der Zoll vor einem großen Schwarzmarktproblem.
Danach geht es durch die kuriosesten Schwarzbuch-Fälle. Fünf Bäume wurden mit 100.000 Euro gefördert, zwei Pandabären kosten den Münchner Tierpark über zehn Jahre 28 Millionen Euro, und die Stadt Bielefeld kaufte sieben Wasserstoff-Müllfahrzeuge, für die es keine nutzbare Tankstelle gab. In Mannheim übernahm der Bund die komplette Förderung einer 7,2 Millionen Euro teuren Holzbrücke. Hinter vielen Fällen steckt der „Förderirrsinn": rund 2.500 Programme, die nicht aufeinander abgestimmt sind, und eine Mischfinanzierung, bei der der Auftraggeber nur einen kleinen Teil selbst zahlt. Holznagel nennt das Sondervermögen mit 500 Milliarden Euro „Sonderschulden" und kritisiert, dass damit auch Betriebskosten von Krankenhäusern finanziert werden.
Weitere Themen sind die explodierenden Zinsausgaben des Bundes, die von 4 Milliarden Euro (2021) auf heute rund 40 Milliarden Euro steigen und 2029 wohl 80 bis 85 Milliarden Euro erreichen. Holznagel lehnt gemeinsame EU-Schulden und eigene EU-Steuern ab. Außerdem fordern wir gemeinsam einen Straftatbestand der Haushaltsuntreue, damit Verantwortliche bei Projekten wie der Elbphilharmonie mit knapp 800 Millionen Euro Baukosten nicht folgenlos davonkommen. Zum Abschluss gibt es Positives: Das Segelschiff-Nachbauprojekt in Bremen wurde nach massiver Kritik gestoppt und spart 46 Millionen Euro. Beim geplanten Regierungsflughafen in Berlin, der laut ersten Planungen 2,5 Milliarden Euro kosten soll, warnt der Verband schon vor der nächsten Kostenexplosion.
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Diese Themen und Vorschriften besprechen wir:
• Bargeld und Steuerabzug: Die Prüfbitte zur unbaren Zahlung als Voraussetzung für Betriebsausgaben und Werbungskosten betrifft die Abzugsregeln nach § 4 Abs. 4 und § 9 EStG.
Weitere Themen sind Unternehmensbewertung, Alleinerziehende, Reisekostenerstattungen und Gewerbesteuer.
Besprochene BFH-Urteile und Korrekturen zur Folge
Ein Gesellschafter verkaufte seine 50-prozentige GmbH-Beteiligung für 2,25 Mio. Euro. Davon waren 625.000 Euro an eine weitere fünfjährige Geschäftsführertätigkeit geknüpft. Diese Beträge wurden im Gespräch gerundet wiedergegeben. Der BFH hat die Behandlung als Arbeitslohn nicht abschließend ausgeschlossen, sondern das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang der Zahlung mit dem Anteilsverkauf beziehungsweise der Tätigkeit als Geschäftsführer.
Hier korrigieren wir die Darstellung im Gespräch: Nach seinem Vortrag übergab der Unternehmer seinem Bruder das Geld bar, nicht per Überweisung. Es ging um 380.000 Euro für angebliche Übernachtungen und 205.000 Euro für angebliche Handelsprovisionen, nicht um Catering. Der Fall ist deshalb kein Gegenbeispiel anhand einer unbaren Zahlung. Auch hier hat der BFH den Betriebsausgabenabzug nicht endgültig zugesprochen, sondern den Fall zurückverwiesen. Ein durch eine Straftat verursachter Verlust kann betrieblich veranlasst sein. Dieser Zusammenhang muss jedoch nachgewiesen und bei Beteiligung eines Angehörigen besonders sorgfältig geprüft werden.
Die entgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an den früheren Ehepartner kann innerhalb der Zehnjahresfrist ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft sein. Im entschiedenen Fall war der Verkäufer bereits ausgezogen. Die weitere Nutzung durch die frühere Ehefrau und das gemeinsame Kind erfüllte für ihn nicht die Voraussetzungen der eigenen Wohnnutzung.
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Ab 1. Oktober 2026 kommt der Tankrabatt: Die Energiesteuer sinkt um 14 Cent, mit dem Mehrwertsteuereffekt sollen brutto rund 17 Cent beim Preis ankommen. Bund und Länder haben sich am 18.09.2026 politisch geeinigt, das Kabinett hat am 21. und 22.09.2026 im Umlaufverfahren beschlossen, jetzt müssen Bundestag und Bundesrat noch zustimmen. Ohne Abschluss in dieser Woche gibt es den Rabatt nicht zum 1. Oktober. Die Kosten: 2,5 Milliarden Euro Mindereinnahmen, davon 1,25 Milliarden für die Länder über den Umsatzsteuerfestbetrag. Zum Vergleich die aktuellen Preise laut ADAC vom 18.09.2026: Super E10 kostet 2,308 Euro, Diesel 2,471 Euro. Im Preis stecken bei Super E10 51,0 Prozent Staatsanteil aus Mehrwertsteuer, Energiesteuer und CO2-Abgabe, beim Diesel sind es 42,1 Prozent. Ob der Rabatt wirklich bei den Autofahrern ankommt, kontrollieren nicht die Finanzämter, sondern die Kartellbehörden, gestützt auf die seit 01.04.2026 geltende 12-Uhr-Regel für Preiserhöhungen.
Parallel diskutiert die Regierung einen Preisdeckel nach Vorbild Luxemburg und Belgien, Ziel Inkrafttreten spätestens 01.01.2027, nicht dauerhaft gedacht. Die Formel orientiert sich an anderen Ländern: Rohstoffnotierung plus Transport, Lagerkosten und Gewinnspanne, unterbieten erlaubt, überbieten nicht. Kritiker verweisen auf Belgien, wo die Preise trotz Deckel hoch bleiben, und auf Ungarn, wo ein fixer Deckel unter Marktniveau 2021 und 2022 zu leeren Zapfsäulen führte und wieder abgeschafft wurde.
Bei der Übergewinnsteuer will Finanzminister Klingbeil eine europäische Sondersteuer, doch die EU-Kommission hat am 18.09.2026 klargestellt, dass sie die Lage nicht für krisenfest genug hält, um den Krisenartikel 122 mit qualifizierter statt einstimmiger Mehrheit zu nutzen. Merz und Reiche sind ohnehin dagegen. Eine rein deutsche Abgabe träfe vor allem Unternehmen, die in Deutschland bilanzieren, während Raffineriegewinne aus den Niederlanden, Belgien oder Polen außen vor blieben. Zum Vergleich die Zahlen der Übergewinnsteuer 2022, gestützt auf Verordnung 2022/1854 und das deutsche Energiekrisenbeitragsgesetz: 33 Prozent auf den Gewinn oberhalb des Schnitts 2018 bis 2021 plus 20 Prozent Puffer, nicht als Betriebsausgabe abziehbar, betraf Unternehmen mit mindestens 75 Prozent Umsatz aus Förderung, Bergbau, Raffination oder Koks. Ergebnis: rund 1,98 Milliarden Euro für 2022 und 465 Millionen Euro für 2023, macht zusammen knapp 2,5 Milliarden Euro.
Dritter Schwerpunkt: die Enteignungsdebatte, befeuert durch die Berlin Wahl mit Linke 25,7 Prozent, CDU 18,8 Prozent, AfD 16,3 Prozent, Grüne 14,3 Prozent und SPD 12,1 Prozent. Die Linke will große Wohnungskonzerne wie Vonovia und Deutsche Wohnen ab einer Schwelle von 3.000 Wohnungen in Berlin enteignen, gestützt auf den Bürgerentscheid. Das Grundgesetz erlaubt das nur zum Wohl der Allgemeinheit, durch oder aufgrund eines Gesetzes und gegen gesetzlich geregelte Entschädigung nach Art. 14 Abs. 3 GG. Steuerlich macht das einen entscheidenden Unterschied: Der BFH hat mit Urteil vom 23.07.2019, Az. IX R 28/18, klargestellt, dass eine echte Enteignung keine Veräußerung nach Paragraf 23 EStG ist, weil der Eigentumsverlust nicht wesentlich vom Willen des Eigentümers abhängt. Im konkreten Fall blieben 600.000 Euro Entschädigung im Privatvermögen steuerfrei, selbst wenn sie über den Anschaffungskosten liegt. Anders im Betriebsvermögen: Hier kann die Entschädigung stille Reserven aufdecken, eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR kann die sofortige Besteuerung aber aufschieben.
Außerdem im Podcast: der geplante Direktauszahlmechanismus über das Bundeszentralamt für Steuern, gekoppelt an Steuer ID und IBAN, und die Debatte um heimisches Frackinggas, das verboten ist, während Deutschland jährlich rund 84 Milliarden Kubikmeter Gas verbraucht und nur 4,25 Milliarden Kubikmeter davon selbst fördert.
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2.400 Euro für ein iPhone 18 Pro Max – und trotzdem lohnt sich der Kauf steuerlich mehr, als die meisten denken. In dieser Folge rechnen wir vor, wie sich der Griff zum neuen Smartphone für Selbstständige, Unternehmer und Arbeitnehmer tatsächlich auszahlt, und räumen dabei mit einem hartnäckigen Irrtum auf: Ein Handy lässt sich trotz BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 zu digitalen Wirtschaftsgütern eben nicht sofort abschreiben – Smartphones sind von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen, anders als Notebooks, Tablets oder sogar die Apple Vision Pro, die wegen eigenem Prozessor und Betriebssystem funktional näher am Tablet liegt.
Stattdessen bleibt es bei der regulären Nutzungsdauer von fünf Jahren nach AfA-Tabelle, wobei die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG mit bis zu 30 % pro Jahr deutlich schneller zum Ziel führt als die lineare Variante. Richtig interessant wird's beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG: Wer die Gewinngrenze von 200.000 Euro einhält, kann bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten vorab gewinnmindernd abziehen – und damit die GWG-Grenze von 952 Euro brutto effektiv verdoppeln. Ein durchgerechnetes Beispiel zeigt, wie ein iPhone 18 Pro Max für 1.553 Euro netto durch einen vorab gebildeten IAB von 776 Euro am Ende unter der GWG-Grenze landet und sofort abgesetzt werden kann. Bei mindestens 90 % betrieblicher Nutzung ist das machbar – ein Kriterium, das beim Smartphone streng geprüft wird und je nach Berufsgruppe völlig unterschiedlich ausfällt.
Auch beim Handy im Mobilfunkvertrags-Bundle wird's kompliziert: Laut BMF-Schreiben vom 20. Juni 2005 muss das vergünstigte Gerät zum Katalogpreis aktiviert und die Differenz als Zuschuss über die Vertragslaufzeit verteilt werden. Beim Leasing erklären wir, warum die aktuellen Apple-Angebote eher als operatives Leasing einzuordnen sind – abgeleitet aus dem Vollamortisationserlass von 1971 und dem Teilamortisationserlass von 1975.
Für Arbeitgeber lohnt sich der Kauf gleich doppelt: Die private Nutzung eines Diensthandys durch Mitarbeiter bleibt nach § 3 Nr. 45 EStG komplett lohnsteuerfrei. Besonders spannend ist dabei ein Gestaltungsmodell, das der BFH in gleich drei Urteilen vom 23. November 2022 (VI R 49/20, VI R 50/20, VI R 51/20) höchstrichterlich abgesegnet hat: Arbeitnehmer verkaufen ihr gebrauchtes Handy für nur 1 bis 6 Euro an den Arbeitgeber, der es sofort wieder zur privaten Nutzung überlässt und die Mobilfunkkosten übernimmt. Das Finanzamt witterte einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO – der BFH entschied jedoch, dass der niedrige Kaufpreis durch die übernommenen Kosten und das Reparaturrisiko wirtschaftlich ausgeglichen wird und damit dem Fremdvergleich standhält.
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Über 50 Prozent Grenzsteuersatz durch Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuerüberhang – das trifft künftig nicht nur Spitzenverdiener, sondern auch die über 440.000 Personengesellschaften in Deutschland, viele davon wichtige Familienunternehmen. Denn während Kapitalgesellschaften ihre Gewinne bei Thesaurierung nur mit rund 30 Prozent versteuern, hängt die Steuerlast bei Personengesellschaften direkt vom persönlichen Steuersatz der Gesellschafter ab. In dieser Folge zeigen wir, wie das Optionsmodell nach § 1a KStG diesen Nachteil auflöst, ohne dass Unternehmen ihre Rechtsform wechseln müssen.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2022 können sich Personenhandelsgesellschaften auf Antrag vollständig wie Körperschaften besteuern lassen – seit dem Wachstumschancengesetz 2024 gilt das auch für GbRs, nur Einzelunternehmer bleiben außen vor. Gesellschaftsrechtlich ändert sich dabei nichts: Die Haftung bleibt unbeschränkt, der Gesellschaftsvertrag flexibel, eine notarielle Beurkundung der Anteilsübertragung entfällt weiterhin. Steuerlich dagegen ändert sich einiges – wir gehen die wichtigsten Vorteile durch: Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer entfällt die 25-Prozent-Mindestbeteiligungsquote für die Betriebsvermögensbegünstigung, und beim Eintritt neuer Gesellschafter droht anders als bei der GmbH kein Aufgeld nach § 7 Abs. 8 ErbStG. Bei der Grunderwerbsteuer bleibt die optierende Gesellschaft nach § 5 GrEStG weiterhin als Personengesellschaft privilegiert – Grundstücksübertragungen können also grunderwerbsteuerfrei erfolgen, solange nicht innerhalb der Sperrfrist nach § 5 Abs. 3 GrEStG optiert wird.
Besonders spannend wird's bei der Nutzung von Anlaufverlusten: Wer eine Immobilie zunächst über eine GbR erwirbt, kann Sanierungsverluste auf privater Ebene nutzen und erst wechseln, sobald das Objekt Cashflow generiert – ein Modell, das auch für Startups mit hohen Anfangsverlusten interessant sein kann. Wir diskutieren außerdem, ob die GbR künftig sogar als Alternative zur klassischen GmbH-Holding taugt, etwa gemeinsam mit dem Ehepartner, und wie § 8b KStG dabei greift.
Ganz ohne Haken ist das Modell aber nicht: Die Option gilt steuerlich als fiktiver Formwechsel nach § 25 UmwStG, verbunden mit einer siebenjährigen Sperrfrist nach § 22 UmwStG bei Veräußerung der Beteiligung. Notwendiges Sonderbetriebsvermögen wie ein Betriebsgrundstück im Eigentum eines Gesellschafters muss mit übertragen werden, und die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist danach nicht mehr möglich. Der Antrag selbst muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden – für 2027 also noch bis zum 30. November 2026, mit einem Gesellschafterbeschluss von mindestens 75 Prozent der abgegebenen Stimmen. Zum Abschluss werfen wir einen Blick auf die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG als schlankere Alternative ohne fiktiven Formwechsel, bei der thesaurierte Gewinne nur mit 28,25 Prozent besteuert werden.
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Die Vermögensteuer klingt für viele nach der einfachen Lösung für den klammen Bundeshaushalt: Das Modell der Linken soll theoretisch 147 Milliarden Euro einbringen, die Zucman-Steuer immerhin 17 Milliarden. Fabian und Christian rechnen in dieser Folge nach, was von diesen Zahlen realistisch übrig bleibt, wenn Vermögende auf höhere Steuern reagieren. Sie schauen auf die Erfahrungen aus der Schweiz, Norwegen und Spanien, auf Frankreichs neue Luxussteuer für Holdings und klären die Bewertungsfrage, an der die deutsche Vermögensteuer 1997 letztlich gescheitert ist. Außerdem: Stimmt es eigentlich, dass Reiche in Deutschland kaum Steuern zahlen. Und haben wir mit Grundsteuer und Erbschaftsteuer nicht längst eine Art Vermögensteuer?
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Dominik Wellmann, Global Head of Tax and Customs bei der Mercedes-Benz Group, spricht mit Fabian und Christian über die Steuerwelt eines DAX-Konzerns. Er erklärt, welche Rolle seine Abteilung bei Vorstandsentscheidungen spielt, warum die geplante Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige aus seiner Sicht problematisch wäre und wie stark die Gewerbesteuer durch Hinzurechnungen bei großen Unternehmen ins Gewicht fällt. Im internationalen Vergleich ordnet er ein, wo Deutschland steuerlich steht und wo andere Länder bei Digitalisierung und E-Invoicing bereits weiter sind. Außerdem geht es um die Folgen der US-Zollpolitik für den Automobilexport, die Belastung durch Körperschaftsteuer und Sozialabgaben sowie um konkrete KI-Anwendungsfälle in der Steuerabteilung von Mercedes.
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Kann eine vermietete Immobilie Deine Einkommensteuer reduzieren und gleichzeitig Vermögensaufbau ermöglichen? In dieser Folge geht es um die wichtigsten steuerlichen Hebel bei Vermietungsimmobilien. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden nach § 21 EStG besteuert, Verluste können grundsätzlich mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Gleichzeitig können Immobilien im Privatvermögen nach Ablauf der zehnjährigen Frist grundsätzlich steuerfrei verkauft werden, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Ein Schwerpunkt liegt auf der Abschreibung. Für begünstigte Neubauten ist nach § 7 Abs. 5a EStG eine degressive AfA von 5 Prozent vom jeweiligen Restbuchwert möglich. Zusätzlich kann unter den Voraussetzungen des § 7b EStG eine Sonderabschreibung von bis zu 5 Prozent jährlich für vier Jahre genutzt werden. Die Kostenobergrenze liegt bei 5.200 Euro je Quadratmeter, die maximale Bemessungsgrundlage bei 4.000 Euro je Quadratmeter. Auch bei gebrauchten Immobilien kann eine höhere Abschreibung möglich sein, wenn eine kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer nachgewiesen wird. Der BFH hat mit Urteil vom 23.1.2024, IX R 14/23, bestätigt, dass dafür kein Bausubstanzgutachten zwingend erforderlich ist. Weitere Anforderungen konkretisieren unter anderem das FG Münster, 14 K 654/23 E, und das FG Hamburg, 3 K 60/23.
Wichtig ist außerdem die Kaufpreisaufteilung zwischen Grund und Boden und Gebäude, denn nur der Gebäudeanteil ist abschreibbar. Vertragliche Aufteilungen sind grundsätzlich anzuerkennen, BFH vom 16.9.2015, IX R 12/14, solange sie die tatsächlichen Wertverhältnisse nicht grundlegend verfehlen, BFH vom 21.7.2020, IX R 26/19. Wie riskant künstliche Gestaltungen sein können, zeigt das OLG Brandenburg vom 13.5.2026, 5 U 37/25: Eine Aufteilung eines Kaufpreises von 1,95 Mio. Euro auf 1,05 Mio. Euro Grundstück und 900.000 Euro angebliche Kunstgegenstände wurde als Scheingeschäft beurteilt.
Weitere Themen sind erhöhte Abschreibungen bei Denkmalimmobilien und Sanierungsgebieten nach §§ 7i und 7h EStG, grundsätzlich 8 Jahre mit jeweils 9 Prozent und anschließend 4 Jahre mit jeweils 7 Prozent, sowie die Fußstapfentheorie bei Erbschaften und Schenkungen nach § 11d EStDV. Bei Renovierungen ist entscheidend, ob sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten vorliegen. Überschreiten Instandsetzungs und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten, entstehen grundsätzlich anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
Auch Finanzierung und laufende Kosten spielen eine große Rolle: Schuldzinsen sind grundsätzlich Werbungskosten, Tilgungsleistungen dagegen nicht. Vorweggenommene Werbungskosten und Kosten während eines Leerstands können ebenfalls abziehbar sein, wenn eine konkrete und ernsthafte Vermietungsabsicht nachweisbar ist. Bei Ferienwohnungen ist das BFH Urteil vom 12.8.2025, IX R 23/24, relevant: Die Einkünfteerzielungsabsicht wird grundsätzlich angenommen, wenn die ortsübliche Vermietungszeit nicht um mindestens 25 Prozent unterschritten wird. Bei Auslandsimmobilien ist schließlich das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen entscheidend. Zusätzlich sind insbesondere § 32b EStG und bei Drittstaaten § 2a EStG zu beachten.
Die zentrale Frage der Folge lautet: Wann ist eine vermietete Immobilie wirklich ein Steuersparmodell und wann bleibt sie trotz Steuervorteilen ein schlechtes Investment?
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Sieben Jahre lang hat er Hanno Berger verteidigt – den Mann, der zur Symbolfigur des größten Steuerskandals der deutschen Geschichte wurde. Jetzt äußert sich Wolfgang Kubicki zu genau den Gesetzen, die solche Fälle künftig härter bestrafen sollen. Bekannt ist er vor allem als FDP-Politiker und Bundestagsvizepräsident – weniger bekannt ist, dass er Diplom-Volkswirt und Rechtsanwalt mit Spezialgebiet Steuerrecht und Steuerstrafrecht ist und als Strafverteidiger in komplexen Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren tätig war. In dieser Folge nutzen wir genau diese doppelte Perspektive für ein Gespräch, das tief in die aktuelle Steuerpolitik einsteigt.
Zur Einkommensteuer fragen wir Kubicki nach seiner Einschätzung zur geplanten „Reform" von Finanzminister Lars Klingbeil: Der neue Superreichensteuersatz von 47 Prozent trifft künftig auch Unternehmen, während Steuertarif und Grundfreibetrag nur geringfügig angepasst werden und die kalte Progression unausgeglichen bleibt. Gleichzeitig steigen die Sozialversicherungsbeiträge weiter – mit der von der FDP selbst forcierten kapitalgedeckten Rente kommt ein zusätzlicher Beitrag von je einem Prozentpunkt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinzu. Wir fragen ihn, ob er der ab 2028 geplanten Körperschaftsteuersenkung traut, ob das Gesetz überhaupt in dieser Form bestehen bleibt, ob die Regierung bis zur Wahl 2029 hält – und ob er glaubt, dass eine echte Gewerbesteuerreform in Deutschland jemals gelingen kann. Auch die Erhöhung der Umsatzsteuer als Alternative zur Einkommensteuerreform bringen wir ins Gespräch.
Besonders spannend wird es bei der Erbschaftsteuer: Am 13. Oktober 2026 entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Unternehmensbefreiung. Wir fragen Kubicki, wie er eine Erbschaftsteuer ausgestalten würde, sollte Karlsruhe die bestehende Regelung kippen. Danach wird es grundsätzlich: Welche Ausgaben würde er als Finanzminister streichen, und wie sieht seine Vision für ein leistungsfähiges und gleichzeitig finanzierbares Steuersystem aus?
Zum Abschluss nehmen wir den Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität mit ihm auseinander – von der geplanten Abschaffung der Selbstanzeige über die Wiedereinführung des Verbrechenstatbestands für Steuerhinterziehung bis zur Pflicht zur elektronischen Kasse ab 100.000 Euro Umsatz. Als jemand, der Cum-Ex aus erster Reihe kennt, hat Kubicki eine klare Meinung dazu, warum das Steuerstrafrecht verschärft wird, während bei Cum-Cum bis heute kaum Ermittlungserfolge vorliegen.
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